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Autor Thema: Anerkennen oder wiedersprechen angemeldeter Forderungen  (Gelesen 2252 mal)

rubenspower

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Anerkennen oder wiedersprechen angemeldeter Forderungen
« am: 02. September 2007, 09:45:20 »

Bei mir ist das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. 

Nun herrscht bei mir Verwirrung bzgl.  Anerkennung und wiedersprechen der Forderungen. 

Ich war der Meinung der Treuhänder und ich hätten das Recht dazu aber je mehr ich lese desto verwirrter bin ich. 

Deshalb meine Fragen:

Kann der Treuhänder ohne mit mir gesprochen zu haben Forderungen wiedersprechen?
Und können andere Gläubiger einer angemeldeten Forderung wiedersprechen? Wenn ja auf welcher Grundlage, sie können dies doch gar nicht beurteilen. 

Ich bin total verunsichert und weiß nicht mehr weiter.
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smallville

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Re: Anerkennen oder wiedersprechen angemeldeter Forderungen
« Antwort #1 am: 02. September 2007, 10:48:29 »

Hallo Rubenspower,

ich habe dazu auch gerade einen Thread laufen.
Jeder kann widersprechen.
Insogläubiger, Schuldner und auch der IV

Ich habe einer Forderung persönlich beim Insogericht widersprechen müssen, meine IV hat auch mehreren Forderungen widersprochen bzw. sie bestritten.

Warum sie das getan hat weiss ich nicht, versuche es aber zu klären.

Fakt ist, dass wenn DU bzw. der Schuldner widerspricht, die Forderung nicht aus der Tabelle fällt.
Tut es der IV - dann fällt sie wohl raus. So steht es zumindest in dem Schreiben dsa meine Gläubiger erhalten haben.

Bin auch gerade irritiert darüber - aber Tatsache ist, dass wohl jeder widersprechen kann.

lg
smallville
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Feuerwald

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Re: Anerkennen oder wiedersprechen angemeldeter Forderungen
« Antwort #2 am: 02. September 2007, 12:08:39 »

als Sonntagslektüre kurz folgendes dazu:

Bei der Frage des Bestreitens von Forderungen muss man zunächst klären, ob das Insolvenzverfahren vor dem 01.07.07.  eröffnet wurde. Ich gehe jetzt mal davon aus, dass das Verfahren vor dem. 01.07.07. eröffnet wurde.

Der Widerspruch des  S c h u l d n e r s  gegen eine zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung hindert die Eintragung in der Insolvenztabelle zunächst  n i c h t (§ 178 InsO). Es wird jedoch der Widerspruch des Schuldners vermerkt. Das kann vorteilhaft sein, denn der Gläubiger, dessen Forderung vom Schuldner widersprochen wurde, hat  k e i n e n  Anspruch auf die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus Tabelle nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens  (§ 201 InsO). Er müsste also seine Forderung nachträglich rechtskräftig feststellen lassen, um bspw. im Fall der Versagung der RSB die Zwangsvollstreckung betreiben zu können.

Hat der Schuldner widersprochen, so obliegt es dem  G l ä u b i g e r   Klage auf Feststellung zu erheben, wenn er denn will. Er muss ja nicht, da die Forderung ohnehin eingetragen und entsprechend bei der Verteilung der Masse berücksichtigt wird.

Widerspricht ein Gläubiger oder der Insolvenzverwalter, kommt es darauf an, ob für diese Forderung ein vollstreckbarer Titel vorliegt. Liegt ein Titel vor, obliegt es dem Bestreitendem zu klagen. Liegt kein Titel vor, muss der Gläubiger klage, dessen Forderung bestritten wurde (§ 179 InsO a.F.).

Gruss
Feuerwald

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rubenspower

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Re: Anerkennen oder wiedersprechen angemeldeter Forderungen
« Antwort #3 am: 02. September 2007, 13:44:48 »

Hallo Feuerwald,

in meinem Fall wurde das Verfahren am 02. 08. 07 eröffnet und wie verhält es sich da?

Durch das viele lesen kommen bei mir immer mehr Fragen hoch.  Vor allem wundert mich dass ein Gläubiger die Forderung eines anderen Gläubiger wiedersprechen kann. 

Warum sollte er dies tun??
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ThoFa

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Re: Anerkennen oder wiedersprechen angemeldeter Forderungen
« Antwort #4 am: 02. September 2007, 13:52:24 »

Hallo,

in Ihrem Fall kommt es nun darauf an, ob für diese Forderung ein Vollstreckungstitel bzw. ein Urteil besteht.
Wenn ja, muss der Bestreitende, also der IV (TH), der Gläubiger bzw. der Schuldner, klagen.
Besteht kein Titel bzw. Urteil, dann muss der Forderungsinhaber  seine Forderung mittels Fetstellungsklage feststellen lassen.

MfG

ThoFa
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