"

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

Hinweis zur Suchfunktion:
Unser Forum bildet mit der Vielzahl der Beiträge seiner Teilnehmer eine umfangreiche Wissensdatenbank zum Thema "Schulden & Co.". Nutzen Sie daher die Suchfunktion (nur für registrierte Mitglieder), um festzustellen, ob Ihr Problem schon mal besprochen und gelöst wurde. Das ist oftmals der schnellste und effektivste Ansatz, um zu einer Lösung zu gelangen. Die erweiterten Suchoptionen bieten die Möglichkeit, Suchbegriffe zu verknüpfen oder gezielt nur bestimmte Bereiche zu durchsuchen.

Autor Thema: Anfechtung im VI  (Gelesen 3590 mal)

paps

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 14
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6471
Anfechtung im VI
« am: 15. Juli 2011, 16:47:44 »

Auch ich muß mal nachfragen.  :neutral:

Habe hier eine Anfrage von einem ehemaligen Dienstleistungsunternehmen, dass heute vom TH aufgefordert wurde, die erhalteneen Zahlungen des Insolventen vor VI zurückzuzahlen.
(Anfechtung der Zahlung i.H.v. 1.000,-)
Die Leistung wurde vollumfänglich erbracht, mit dem Schuldner wurden 3 Raten vereinbart, die auch gezahlt wurden.
Leistungen und Zahlungen beziehen sich auf den Zeitraum unmittelbar vor Insolvenzantrag (ca. 4 Monate).
Das Unternehmen war ein Einzelunternehmen und wurde im November 2010 wegen mangelnder Auftragslage abgemeldet. Das Begehren des TH ging an die Privatanschrift des ehemaligen Inhabers.

M.E. kann der Th im IK-Verfahren nicht anfechten.
M.E. ist der Dienstleister kein Insolvenzgläubiger und auch darum kann nicht angefochten werden.
M.E. handelt es sich um ein "Bargeschäft" und ist darum ebenfalls nicht anfechtbar.

Ich kann natürlich auch falsch liegen.

Fragen:
Ist das o.g. so richtig?
Reicht ein einfacher Widerspruch zum Anfechtungsschreiben des TH oder was muß unternommen werden ?
Wer entscheidet letztlich über den Tatbestand der Anfechtung(Insogericht, Zivilgericht)?

Für Bestätigungen oder Richtigstellungen bedanke ich mich.

Paps
Gespeichert
MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 

Maurice Garin

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 1
  • Offline Offline
  • Beiträge: 415
Re: Anfechtung im VI
« Antwort #1 am: 15. Juli 2011, 17:30:37 »

M.E. kann der Th im IK-Verfahren nicht anfechten.
Das ist richtig. Der TH hat kein eigenständiges Anfechtungsrecht, § 313 Abs. 2 InsO. Anfechtungsberechtigt sind nur jeder einzelne Gläubiger (aber zugunsten der Masse, weswegen sich kaum einer die Mühe macht) oder der TH im Auftrag der Gläubigerversammlung. Allerdings kann der TH einen Gläubiger anstubsen.
Zitat
M.E. ist der Dienstleister kein Insolvenzgläubiger und auch darum kann nicht angefochten werden.

Das ist nicht richtig. Der Anfechtungsgegner muß nicht Insolvenzgläubiger sein. Warum auch? Das würde gar keinen Sinn machen.

Zitat
M.E. handelt es sich um ein "Bargeschäft" und ist darum ebenfalls nicht anfechtbar.

Das ist die Frage. Ein Bargeschäft i.S. § 142 InsO liegt vor, wenn sich Leistung und Gegenleistung unmittelbar gegenüber stehen. Der BGH nimmt hier eine Frist von max. 30 Tagen an. Müßte man genauer prüfen.


Zitat
Reicht ein einfacher Widerspruch zum Anfechtungsschreiben des TH oder was muß unternommen werden ?

Nicht die schlechteste Lösung ist es oft, gar nix zu machen. Der TH weiß vermutlich selber, dass er nicht anfechten darf. Was einige aber nicht hindert, es trotzdem zu versuchen. Wenn nix kommt, was will er machen? Ansonsten kann man das Ansinnen schlicht mit Verweis auf die fehlende "Aktivlegitimation" zurückweisen. Hatte ich kürzlich erst. Da kam dann auch nix mehr.

Zitat
Wer entscheidet letztlich über den Tatbestand der Anfechtung(Insogericht, Zivilgericht)?
Der IV muß Klage erheben, vor dem zuständigen Zivilgericht (Amts- oder Landgericht). Dafür muß er aber aktivlegitimiert sein, vgl. oben.

Nach welcher Vorschrift will der TH denn anfechten? § 131 InsO?
« Letzte Änderung: 15. Juli 2011, 17:32:41 von Maurice Garin »
Gespeichert
 

tomwr

Re: Anfechtung im VI
« Antwort #2 am: 15. Juli 2011, 18:27:55 »

M.E. kann der Th im IK-Verfahren nicht anfechten.
M.E. ist der Dienstleister kein Insolvenzgläubiger und auch darum kann nicht angefochten werden.
M.E. handelt es sich um ein "Bargeschäft" und ist darum ebenfalls nicht anfechtbar.

Ersten Punkt sehe ich genauso wie Maurice Garin wegen §313 Abs.2 InsO hat der TH gar kein Anfechtungsrecht. Es sei denn, er wurde von der Gläubigerversammlung beauftragt. Was letztlich durch Einblick in die Insolvenzakten rausgefunden werden muss, wenn man auf den Versammlungen nicht da war.

Gespeichert
 

paps

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 14
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6471
Re: Anfechtung im VI
« Antwort #3 am: 15. Juli 2011, 18:51:00 »

So habe nochmal telefoniert.
Zahlungen waren im 3-Monatszeitraum vor Eröffnung.
Leistungen im gleichen Zeitraum.
Allerdings wurde die Leistung in mereren Etappen erbracht, ja nach dem, wie gezahlt wurde.
Insofern "Bares" gegen "Leistung".

Anfechtung nach 129,131.1 und 3 InsO.

Gläubigerversammlung wird behauptet-dabei ist ein handschriftlicher "Wisch", der das Protokoll der GLäubigerversammlung darstellen soll.Unterschrift  Rechtspfleger. kein Amtssiegel

Da die Forderung ja gegen die Firma gerichtet sein dürfte, die aber nicht mehr existiert. Löschung im Handelsregister im Nov. 2010 und der ehem. GF selber nur H4 hat, wäre die nächste Frage, gegen wen sich der Anspruch richtet.
M.E. gegen die Firma.

Also Sachverhalt darstellen- Bargeschäft- Aktivlegitimation zunächst anzweifeln und abwarten?
Gespeichert
MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 

tomwr

Re: Anfechtung im VI
« Antwort #4 am: 15. Juli 2011, 19:01:27 »

Das Unternehmen war ein Einzelunternehmen und wurde im November 2010 wegen mangelnder Auftragslage abgemeldet. Das Begehren des TH ging an die Privatanschrift des ehemaligen Inhabers.

Da es ein Einzelunternehmen war, haftet der (ehemalige) Inhaber als Person mit seinem gesamten Vermögen. Ob das Gewerbe abgemeldet wurde und wann dürfte die Anfechtung an und für sich gar nicht interessieren. Also da sehe ich jetzt keinen Ansatzpunkt außer die Anfechtung selbst in Frage zu stellen. Existieren tut der Einzelunternehmer ja noch wenn er noch lebt. Was er als Gewerbe an- und abmeldet ist hier aus meiner Sicht völlig irrelevant. Dadurch kann er sich der Haftung nicht entziehen.
Gespeichert
 

Insokalle

Re: Anfechtung im VI
« Antwort #5 am: 15. Juli 2011, 19:02:39 »

Ein Anspruch kann sich nicht gegen eine Firma richten. Die Firma ist letztlich nur der Name unter dem das Unternehmen betrieben wird. Die Forderung richtet sich gegen den damaligen Vertragspartner, also den Unternehmer oder eben auch den ehemaligen Unternehmer.

Der ist auch der Anfechtungsgegner, s.o. (Garin) und BGH: Sinngemäß heißt es dort, dass Gläubiger, die ohne die erlangte Zahlung mit der befriedigten Forderung Insolvenzgläubiger iSd §§ 38, 39 InsO wären, auch Insolvenzgläubiger also Anfechtungsgegner im Sinne des § 130 InsO sind. Das muss natürlich auch für § 131 gelten.

Losgelöst von der Anfechtungsbefugnis kann die Anfechtung statt auf § 131 dann auf § 130 InsO gestützt werden. Aber auch hier, die Voraussetzungen muss der IV/TH belegen. Außerdem kann das Bargeschäft dagegenstehen.

Das mit dem Wisch verstehe ich nicht. Normalerweise wird ein ordentliches Protokoll erstellt. Oder ist das noch nicht fertig?
Außerdem muss er sich die Gerichtsakte vielleicht noch mal ganz genau ansehen. Es gibt verschiedene Wege, wie der TH mit der Anfechtung beauftragt werden kann:
- Beschluss der Gläubigerversammlung
- evtl. auch möglich: Quasi Zustimmungsfiktion über § 160 InsO (sprich: was steht in der Ladung?)
- Gläubiger erteilt dem TH Vollmacht, sein Anfechtungsrecht geltend zu machen (offengelassen vom BGH 2007)


Ich würde nicht nichts machen. Der Vorschlag von Garin ist gut.
Vielleicht zusätzlich darauf hinweisen, dass die Zahlungen vereinbarungsgemäß nach Erbringung von Leistungsabschnitten erfolgten, also Voraussetzungen des § 131 gar nicht erfüllt sind. Vielleicht kommt dann mehr Substanz. Oder nichts.
« Letzte Änderung: 15. Juli 2011, 20:07:26 von Insokalle »
Gespeichert
 

paps

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 14
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6471
Re: Anfechtung im VI
« Antwort #6 am: 15. Juli 2011, 23:38:20 »

Danke euch erst mal, werde es mal so weitergeben.

Als Bevollmächtigung führt der Th den Beweis über eine handschriftliche Notiz des Rechtspfleger(?)
Sinngemäß."der Th beantragt,ihn nach §160 InsO zu beauftragen...hier unrechtmäßiger Erhalt  von 1.000,- Euro an die ...Firma" weiter unten dann "Die Ermächtigung wird erteilt" gez.Rechtspfleger Name.
Diese Notiz befindet sich auf einem Anhörungsbogen des Schuldners zur Forderungsanmeldung.

Also eben ein nichtssagender "Wisch" nix mit Protokoll oder so.
Warum §160 erschließt sich mir auch nicht wirklich.
Gespeichert
MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 

Maurice Garin

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 1
  • Offline Offline
  • Beiträge: 415
Re: Anfechtung im VI
« Antwort #7 am: 16. Juli 2011, 11:09:58 »

Warum §160 erschließt sich mir auch nicht wirklich.

Haben Sie mal in den Insolvenzbekanntmachungen geschaut, ob in der Ladung zur Gläubigerversammlung etwas über die Beauftragung des TH mit der Anfechtung steht? Darauf würde ich hier fast tippen. Und wenn der TH tatsächlich anfechtungsberechtigt ist, würde ich mich auf jeden Fall rühren. Wenn er ein wenig Masse hat und die Sache aus seiner Sicht klar ist, wird er sonst sehr wahrscheinlich relativ schnell klagen. Und dann hat man auch noch die Kosten am Bein.

Für die Prüfung der Anfechtungsvoraussetzungen müßten Sie die Umstände näher präzisiern (was den Rahmen des Forums m.E. sprengen würde). Offensichtlich geht der TH von inkongruenter Deckung aus. Kann es sein, dass schon vor Fälligkeit gezahlt wurde? Weiter muß man die Zeiträume gem. § 131 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 und 3 InsO unterscheiden, weil die Anfechtungsvoraussetzungen jeweils andere sind.

Aber oben schreiben Sie, der Anfechtungsgegner lebe zwischenzeitlich von Hartz-IV. Da würde ich einfach den Bescheid an den TH schicken. Das wird seine Klagewut vermutlich dämpfen.
Gespeichert
 
 

Privatinsolvenz - Insolvenz - Schulden - Webseitenschutz