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Autor Thema: Angemessene Tätigkeit  (Gelesen 1822 mal)

Schmetterling1984

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Angemessene Tätigkeit
« am: 20. August 2011, 20:11:48 »

Hallo zusammen

im Insolvenzverfahren wird davon gesprochen das man sich um eine angemessene Tätigkeit bemühen.
Hier stellt sich mir jetzt gerade die Frage was ist angemessen???
Mein Freund ist gelernter Einzelhandelskaufmann

Mein Freund hat zuletzt in einem Callcenter 35 Std gearbeitet. Ist das als angemessen anzusehen? Sicher doch nicht er hat 20 Bewerbungen monatlich gechrieben um einen anderen Job zu bekommen...  Ist das angemessen?

Nun ist er als Verkäufer 42 Std tätig. Frage mich ob hier nach Insolvenzrecht noch eine Bewerbungspflicht besteht...

Andere Frage in wie weit ist es schlimm das mein Freund nicht alle Termine beim Arbeitsamt wahrgenommen hat. Er hatte sich da Arbeitssuchend gemeldet. Viele mussten aufgrund des Callcenterjobs verschoben werden oder hat ganz vergessen abzusagen. Man muss dazu sagen das hier mal eben kurzfristig Überstunden angeordnet wurden und der Job 60  km entfernt war. Nun ist das allerdings so das das Arbeitsamt aufgrund Insolvenzgeld an die Angestellten Gläubiger ist. Kann das zu Problemen führen wenn dort eine Versagung der RSB beantragt wird. Haben ja noch 20 Bewerbungen und unzählige Absagen..

Vielen Dank!
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Der_Alte

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Re: Angemessene Tätigkeit
« Antwort #1 am: 20. August 2011, 20:37:07 »

Wenn ein Einzelhandelskaufmann Vollzeit in seinem Berufsfeld arbeitet, ist das angemessen. Zum Berufsfeld gehört bei diesem Beruf auch der Verkauf.

Das mit dem Arbeitsamt spielt keine Rolle, denn er hat einen Job in Vollbeschäftigung. Mehr muss er nicht tun.
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Schmetterling1984

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Re: Angemessene Tätigkeit
« Antwort #2 am: 20. August 2011, 21:10:33 »

Ok vielen Dank!

Das mit dem Arbeitsamt war aber zu der Zeit als er 35 Stunden beschäftigt war im Callcnter, spielt das eine Rolle???
Ich meine hat er dann nicht dei Pflicht sich arbeitssuchend zu melden und Termine wahr zu nehmen,um einen 40 Std Vertrag im Einzelhandel zu bekommen?
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Der_Alte

  • Gast
Re: Angemessene Tätigkeit
« Antwort #3 am: 20. August 2011, 21:52:16 »

Nein, das gilt ohnehin erst in der Wohlverhaltensperiode mit der angemessenen Tätigkeit. Und er hat ja erfolgreich sich einen Vollzeitjob gesucht, also alles richtig.
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tomwr

Re: Angemessene Tätigkeit
« Antwort #4 am: 22. August 2011, 13:13:21 »

Also erstmal muss er nicht unbedingt im Einzelhandel arbeiten nur weil er da früher mal gearbeitet hat.
Zweitens sind die Löhne im Einzelhandel sowieso nicht so prickelnd. Wichtig ist, dass er einen Vollzeitjob ausübt, da geht es sicher nicht um 100 oder 200 EUR Bruttolohn mehr oder weniger. Den Beweis sollte mal ein Gläubiger führen. Die Regelung mit dem angemessen ist sicher so zu sehen, dass es nachvollziehbarer Gründe bedarf warum ein Starverkäufer mit einem Brutto Jahresgehalt von über 100.000 EUR plötzlich nur noch einen Hilfsjob im Supermarkt ausübt in dem er sagen wir mal 1300 EUR brutto im Monat verdient.
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