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Autor Thema: angemessene Zahlungen an den TH während Selbstständigkeit  (Gelesen 4495 mal)

Tom1007

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Re: angemessene Zahlungen an den TH während Selbstständigkeit
« Antwort #20 am: 29. Juli 2011, 19:20:59 »


Unter den Voraussetzungen und der WVP könnte es doch sogar Sinn machen, sich vollständig der selbständigen Tätigkeit zu widmen und nur die Ausgleichszahlungen für eine angemessene abhängige Beschäftigung abzuführen. Oder nicht ?

Klar, das ist ja auch meine Zielsetzung. Nur aktuell bin ich auf den sozialversicherungspflichtigen Job noch angewiesen.
Daher auch noch meine Unsicherheit, wie ich denn was rechnen muss / soll / kann?!?
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tomwr

Re: angemessene Zahlungen an den TH während Selbstständigkeit
« Antwort #21 am: 01. August 2011, 17:23:59 »

Die Problematik stellt sich immer und da gibt es keine gültigen Richtwerte. Letzlich muss man DAS abführen, was man in einem angemessenen Beschäftigungsverhältnis hätte abführen müssen. Dazu wird in der Praxis in Tabellen oder Verzeichnissen geschaut, was so einer im Schnitt verdient, der die gleich Tätigkeit als Beschäftigter ausübt und was davon pfändbar ist.

Da gibt es dann regionale Unterschiede, fachliche Qualifikationen, Hemmnisse (z.B. keine Angebote in der Branche, zu "alt", gesundheitliche Einschränkungen). Der Schuldner wird versuchen hier möglichst geringe anzusetzende Pfändungsbeträge zu belegen, der Gläubiger hat natürlich an möglichst hohen Pfändungsbeträgen Interesse und im Streitfall hat das letzlich ein Gericht zu entscheiden.

Generell brauchen die Beträge erst (oder erst in voller Höhe) zum Schluss der WVP entrichtet werden. Es ist keine gleichmäßige Zahlung notwendig. Dennoch ist es sinnvoll für den Schuldner hier möglichst frühzeitig Beträge abzuführen und nicht bis zum Schluss zu warten.

Auch hängt es von dem bisherigen Verlauf des Verfahrens ab, wieviel die Gläubiger "erwarten" und ob die Gläubiger das Verfahren aktiv verfolgen. Aber auf der sicheren Seite ist man sozusagen nie, es sei denn man schließt eine Vereinbarung mit den Gläubigern über die Höhe der Abführungsbeträge und läßt diese zustimmen. In der Praxis ist das aber eher der unübliche Weg weil man so natürlich auch schlafende Hunde weckt. Aber denkbar.
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