Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: gigacrazy am 02. Oktober 2013, 16:33:23

Titel: Angenommener Schuldenbereinigungsplan
Beitrag von: gigacrazy am 02. Oktober 2013, 16:33:23
Hallo Freunde!

Nach endlosem Warten kann ich die frohe Botschaft verkünden das der Gerichtliche Schuldenbereinigungsplan als angenommen gilt weil die Gläubiger mit der erforderlichen Mehrheit zugestimmt haben. Doch meine Freude ist etwas getrübt, da ich aus dem gerichtlichen Beschluss nicht erkennen kann wann das ganze jetzt endlich losgehen soll. Ich habe nämlich noch eine Pfändung auf mein Konto liegen und mein Konto bereits vor Monaten in ein P-Konto umgewandelt. Ich möchte es auch wieder in ein normales Konto umwandeln. Dies geht aber nur wenn ich Vollstreckungsschutz habe das mit beginn des Schuldenbereinigungsplans eigentlich erfolgen sollte. Wie soll es jetzt weitergehen? Hat jemand damit Erfahrung gemacht?
Titel: Re: Angenommener Schuldenbereinigungsplan
Beitrag von: Insokalle am 03. Oktober 2013, 10:48:48
Was steht im Plan dazu?
Ggf. Gericht fragen oder Berater, der den Plan erstellt hat.
Titel: Re: Angenommener Schuldenbereinigungsplan
Beitrag von: gigacrazy am 04. Oktober 2013, 11:23:48
Ich habe keine Ahnung was da drin steht. Habe damals nur eine Ausfertigung von der Schuldenberatungsstelle für das Gericht bekommen.
Titel: Re: Angenommener Schuldenbereinigungsplan
Beitrag von: Feuerwald am 04. Oktober 2013, 11:46:32
Wenn die amtlichen Vordrucke für die Verbraucherinsolvenz verwendet wurden, steht da ganz genau drin, ab wann die Zahlungen zu leisten sind.

Anlage 7A   - Schuldenbereinigungsplan für das gerichtliche Verfahren

Zahlungsweise monatlich zum  ....
Beginn der Zahlungen ...

„In Verbindung mit den ergänzenden Regelungen gemäß Anlage 7 B biete ich den im Plan genannten Gläubigern  zur angemessenen und endgültigen Bereinigung meiner Schulden die folgende Regelung an:“

Anlage 7 B - Schuldenbereinigungsplan für das gerichtliche Verfahren
Besonderer Teil - Ergänzende Regelungen -


§ 305 InsO Abs. 1 Nr. 4 InsO ... einen Schuldenbereinigungsplan; dieser kann alle Regelungen enthalten, die unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Schuldners geeignet sind, zu einer angemessenen Schuldenbereinigung zu führen; in den Plan ist aufzunehmen, ob und inwieweit Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten der Gläubiger vom Plan berührt werden sollen.

Wenn in Anlage 7B nichts bzgl. der ausgebrachten Kontopfändung steht, dürfte das Pfandrecht weiter wirken.

Zweckmäßig wäre es den Gläubiger mit Verweis auf den gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan um Rücknahme der Kontopfändung zu ersuchen.

Alternativ: Neues Konto bei anderer Bank einrichten.