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Autor Thema: Anrechnung der freiwilligen Krankenversicherung in der GKV?  (Gelesen 2335 mal)

B-Thom

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Hallo,

ich bin noch im laufenden Insolvenzverfahren. Bei mir sieht es derzeit so aus, dass ich nach der Kündigung durch meinen Arbeitgeber Oktober 2011 nun allein durch selbstständige Einkünfte meinen Lebensunterhalt bestreite. Da ich laut Berechnung der Agentur für Arbeit durch die Höhe meiner Einnahmen keine Leistungen mehr erhalte, werde ich nicht mehr durch die AA versichert.

Dadurch bin ich als Arbeitnehmer bzw. Arbeitsloser aber nicht mehr in der GKV pflichtversichert, sondern muss eine freiwillige Versicherung beantragen. Die Höhe des Beitrags bemisst sich ja nach meinem Einkommen, und ich liege über dem Mindestsatz.

Wie verhält es sich nur mit der freiwilligen Weiterversicherung sowie dem Anteil zur Pflegeversicherung in der GKV im Bezug auf das pfändbare Einkommen? Darf ich diese Kosten zu 100% anrechnen und erst nach Abzug dieser Kosten den pfändbaren Betrag ermitteln?

In § 850e ZPO werden explizit nur "eine Ersatzkasse oder (...) ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung" genannt, aber nicht die GKV. Allerdings steht ja oben in Absatz 1:

Zitat
Nicht mitzurechnen sind die nach § 850a der Pfändung entzogenen Bezüge, ferner Beträge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind.

Fallen die freiwillige Krankenversicherung in der GKV sowie die Pflegeversicherung unter "Beträge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind"?
« Letzte Änderung: 08. März 2012, 19:15:47 von B-Thom »
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Der_Alte

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Re: Anrechnung der freiwilligen Krankenversicherung in der GKV?
« Antwort #1 am: 08. März 2012, 20:02:17 »

Es kommt Nr 1 a zur Geltung: "nach den Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze zur Weiterversicherung entrichtet", denn nichts anderes tun Sie.
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B-Thom

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Re: Anrechnung der freiwilligen Krankenversicherung in der GKV?
« Antwort #2 am: 08. März 2012, 21:43:45 »

Ah, ich wusste nicht, wie ich diesen Satz lesen muss. Vielen Dank! :)
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Feuerwald

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Re: Anrechnung der freiwilligen Krankenversicherung in der GKV?
« Antwort #3 am: 08. März 2012, 23:08:35 »

Wie verhält es sich nur mit der freiwilligen Weiterversicherung sowie dem Anteil zur Pflegeversicherung in der GKV im Bezug auf das pfändbare Einkommen? Darf ich diese Kosten zu 100% anrechnen und erst nach Abzug dieser Kosten den pfändbaren Betrag ermitteln?

- wenn Sie im eröffneten Insolvenzverfahren Selbständig sind, sollten Sie den IV/TH darum ersuchen, diese Tätigkeit nach § 35 Abs. 2 InsO "frei" zu geben. Dann erübrigt sich die Rechnerei.



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B-Thom

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Re: Anrechnung der freiwilligen Krankenversicherung in der GKV?
« Antwort #4 am: 08. März 2012, 23:23:51 »

Als nebengewerbliche Tätigkeit war es ja schon freigegeben. Und bei den derzeitigen Einkünften verdiene ich mehr als ich als Angestellter verdient habe, also wird er es wohl pragmatisch sehen.  :cheesy:
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