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Autor Thema: Anrechnung von nebenberuflichen Einkünften (freiberuflich)  (Gelesen 2479 mal)

Feuerfuchs

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Im eröffneten Verfahren seit 10/12

Hallo,

ich habe meinen TH gebeten, meine nebenberufliche Tätigkeit (freiberuflich, also kein angemeldetes Gewerbe) freizugeben und folgende Mail erhalten:

"...da es sich bei Ihrer Selbständigkeit nicht um eine gewerblich angemeldete Tätigkeit handelt, kann eine Freigabe nach § 35 Abs. 2 InsO nicht erfolgen. Ich bitte Sie, mir zukünftig  halbjährlich mitzuteilen, welche Einnahmen Sie aus dieser Tätigkeit erlangt haben. Soweit sich an Ihren anderen Einkommen Änderungen ergeben bitte ich selbstverständlich ebenfalls um Mitteilung. Soweit Sie mit Ihren gesamten Einnahmen nicht über den Pfändungssatz kommen, wird eine Pfändung nicht erfolgen."

Bedeutet das, dass ich meine gesamten Einkünfte, also aus der Angestelltentätigkeit und der freiberuflichen Arbeit für ein halbes Jahr angeben, dann durch 6 Monate teilen muss und man dann erst guckt, was raus kommt, ob und wieviel was abzuführen ist? Das wäre nämlich großartig, da ich einmal im Jahr eine dicke Jahresabrechnung bekomme und dann den Rest des Jahres nur noch kleinere Einnahmen habe. Wenn man also diese größere Summe durch 6 teilen würde statt sie in dem Monat zu betrachten, in dem sie kommt, dürfte ich davon ja vielleicht doch noch was behalten...
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Schöne Grüße vom Feuerfuchs (der eigentlich eine Feuerfüchsin ist).

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Der_Alte

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Re: Anrechnung von nebenberuflichen Einkünften (freiberuflich)
« Antwort #1 am: 10. Januar 2013, 12:56:51 »

Ich würde da sehr vorsichtig sein, denn eigentlich müssen Sie alles Einkommen, was über der Pfändungsfreigrenze von *3150 € liegt, vollständig an den TH abführen.
Mit der 6-Monats-Regel kommt er Ihnen zwar entgegen, darauf berufen können Sie sich allerdings im Zweifelsfall nicht, da die Abführung nach dem Zuflussprinzip zu erfolgen hat.
Es könnte auch die Rechtsauffassung vertreten werden, dass es sich nicht im eigentlichen Sinne um Arbeitsentgelt handelt; dann ist der Gewinn in voller Höhe an den TH abzuführen.
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Feuerfuchs

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Re: Anrechnung von nebenberuflichen Einkünften (freiberuflich)
« Antwort #2 am: 10. Januar 2013, 13:02:00 »

Vielen Dank für die Antwort.

Was würden Sie mir also raten? Die Einnahmen erstmal beiseite legen (Die Jahresabrechnung für 2012 kommt im März), im Juni die gewünschten Angaben schicken und dann das Beste hoffen? Lieber würde ich natürlich schon etwas davon verbrauchen können...

Edit: Mit den 3150 € Pfändungsfreigrenze meinen Sie den höchsten Wert in der Pfändungstabelle? Da komme ich bei einer Rechnung durch 6 Monate laaange nicht hin, wohl aber, wenn nur der Monat berechnet wird, in dem das Geld gezahlt wird. Konkret geht es um etwa 4500,- Jahresabrechnung, mein Einkommen aus Angestelltentätigkeit liegt bei ca. 1000-1200,-/Monat und ich habe 3 unterhaltsberechtigte Kinder. Ein wenig wäre dann also abzuführen, aber nicht die komplette Summe.
« Letzte Änderung: 10. Januar 2013, 13:34:09 von Feuerfuchs »
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Feuerwald

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Re: Anrechnung von nebenberuflichen Einkünften (freiberuflich)
« Antwort #3 am: 10. Januar 2013, 13:44:15 »

Die Aussage des TH ist falsch. Selbstverständlich können auch freiberufliche Tätigkeiten freigegeben werden.

Ohne diese „Enthaftungserklärung“ können alle Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden. Gerade bei geringen und schwankenden Einkünften besteht ein hohes Haftungsrisiko für die Insolvenzmasse. Auch haftet der TH/IV für die Steuern (Umsatzsteuer usw.) und muss die Steuererklärung  abgeben.

Ohne schriftliche Vereinbarung über den Abführungsbetrag ist ohne Freigabe die selbst. Tätigkeit für den Insolvenzschuldner viel zu riskant. Im Grunde müsste monatlich ein Antrag gem. § 850i ZPO beim Insolvenzgericht gestellt werden, da es sonst zu recht willkürlichen Nachforderungen des TH kommen kann.



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Feuerfuchs

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Re: Anrechnung von nebenberuflichen Einkünften (freiberuflich)
« Antwort #4 am: 10. Januar 2013, 13:46:14 »

Was raten Sie mir? Ich weiß nicht, wie ich mich verhalten soll.
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Feuerfuchs

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Re: Anrechnung von nebenberuflichen Einkünften (freiberuflich)
« Antwort #5 am: 11. Januar 2013, 08:34:52 »

Habe mir jetzt Folgendes überlegt:

Wenn ich sämtliche Zusatz-Einnahmen des ersten Halbjahres irgendwo unangetastet aufbewahre (notfalls in bar unterm Bett) und sie dann im Juni dem TH melde, kann mir doch eigentlich gar nichts passieren, oder? Selbst wenn der TH dann alles pfändet, HABE ich es ja noch und kann es ihm sofort überweisen. Und wenn mir ein Teil bleibt, freue ich mich und verbrauche ihn in der zweiten Jahreshälfte. Spricht da was gegen?

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