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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Antrag auf Erhöhung der Pfändungsgrenze  (Gelesen 5077 mal)

Angestellte80

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Antrag auf Erhöhung der Pfändungsgrenze
« am: 16. März 2011, 07:40:27 »

Guten Morgen

ich habe hier nun schon mehrmals gelesen, dass man bei Gericht einen Antrag auf Erhöhung der Pfändungsgrenze stellen kann, wenn man durch seinen Beruf hohe Werbungskosten hat. Da ich jeden Tag ca. 100 km zur Arbeit und zurück habe, habe ich natürlich einen hohen Spritverbrauch. Da ich den Ertrag aus meiner Einkommenssteuererklärung nicht bekommen werde und dieser komplett in die Masse fließt, wäre es vielleicht für mich sinnvoll einen solchen Antrag bei Gericht zu stellen.
Bei welchem Gericht stelle ich diesen Antrag (im Ort wo ich wohne oder bei dem Gericht wo ich den Antrag gestellt habe)?
Muss ich den TH vorher um Erlaubnis bitten oder ihn sonst irgendwie vorher benachrichtigen?

Bitte klärt mich über das Verfahren auf!!
Danke für die Antworten!
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Viele Grüße

Angestellte80
 

Der_Alte

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Re: Antrag auf Erhöhung der Pfändungsgrenze
« Antwort #1 am: 16. März 2011, 08:38:02 »

Hallo,
der Antrag ist an das Insolvenzgericht zu richten. Das Gericht fordert den TH zur Stellungnahme auf.
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doktor mabuse

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Re: Antrag auf Erhöhung der Pfändungsgrenze
« Antwort #2 am: 16. März 2011, 09:08:59 »

Hallo,

es wäre auf jeden Fall sinnvoll, ob und wieviel dabei herumkommt entscheidet der Rechtspfleger nach Sachlage.
Sie sollten dem Antrag auch eine detaillierte Kostenaufstellung beifügen,aus dem alles hervorgeht.
Je weniger Fragen offen bleiben, umso besser die Chancen für Sie.
Das Gericht informiert den TH automatisch.

Viel Erfolg,
Doktor Mabuse
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Angestellte80

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Re: Antrag auf Erhöhung der Pfändungsgrenze
« Antwort #3 am: 16. März 2011, 10:33:44 »

danke für die Antworten ich habe jetzt mal ein Schreiben aufgesetzt:

Sehr geehrte Damen und Herren

mit diesem Schreiben stelle ich einen Antrag auf eine höhere Pfändungsgrenze als bisher.
Beruflich bedingt fahre ich täglich (Montag bis Freitag) knapp 100 km hin und zurück zu meiner Arbeitsstätte in .... (genaue Adresse angegeben). Mein Benzinverbrauch liegt daher bei monatlich ca. 200 Euro. Zudem wird meine Tochter in einer Kindertageseinrichtung untergebracht, die mich monatlich 161 Euro zzgl. ca. 40 Euro Essensgeld kostet.
Mein Treuehänder ist Rechtsanwalt ....: Aktenzeichen .....

Bitte teilen Sie mir kurzfristig mit, ob meinem Antrag entsprochen werden kann.

MfG


fehlt da noch was oder wäre das so ok?
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Viele Grüße

Angestellte80
 

doktor mabuse

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Re: Antrag auf Erhöhung der Pfändungsgrenze
« Antwort #4 am: 16. März 2011, 11:50:59 »

Hallo,

ich würde auch noch die fixen monatlichen Kosten mit auflisten, sowie Ihr Einkommen.
Der Rechtspfleger macht es genauso, da werden Einnahmen mit den monatlichen Kosten gegengerechnet.

Möglicherweise sind Sie ja unter dem Existenzminumum (aber das ist ja auch ein dehnbarer Begriff) und wünschen sich deshalb baldmöglichst einen positiven Bescheid...

Gruß,
Doktor Mabuse

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Angestellte80

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Re: Antrag auf Erhöhung der Pfändungsgrenze
« Antwort #5 am: 16. März 2011, 11:53:32 »

ok das werde ich dann noch machen. Meine Pfändungsgrenze liegt bei 1360 Euro monatlich. Wie weit kann diese erhöht werden und kostet mich das etwas vor Gericht?
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Viele Grüße

Angestellte80
 

Der_Alte

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Re: Antrag auf Erhöhung der Pfändungsgrenze
« Antwort #6 am: 16. März 2011, 12:11:00 »

Die Kosten gehören zum Insolvenzverfahren, Sie haben wahrscheinlich einen Kostenstundungsbeschluss.

Geben Sie die Daten konkret ein. "Der Weg zur Arbeitstelle in xxx beträgt für die einfache Entfernung xxx km." Was das Benzin kostet ist dabei nicht relevant, weil 0,30 € pro Entfernungskilometer zu berechnen sind.

Ihren Treuhänder brauchen Sie nicht anzugeben, den kennt das Gericht ohnehin.

Das Aktenzeichen des Gerichts bitte oben in den Betreff, sonst kann die Poststelle das nicht zuordnen.

Den letzten Satz bitte weglassen. Eine Frist anzugeben ist unangemessen und kann dazu führen, dass der Rechtspfleger immer wieder Gründe findet, warum der Vorgang noch nicht entscheidungsreif ist.
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Angestellte80

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Re: Antrag auf Erhöhung der Pfändungsgrenze
« Antwort #7 am: 16. März 2011, 12:48:50 »

danke wieviel höher kann denn die Grenze gesetzt werden?
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Viele Grüße

Angestellte80
 

doktor mabuse

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Re: Antrag auf Erhöhung der Pfändungsgrenze
« Antwort #8 am: 16. März 2011, 15:51:34 »

Hallo,

läßt sich pauschal nicht sagen, liegt im Ermessensspielraum des Rechtspflegers und hängt von seiner Tagesform ab.

Ich würde auch persönlich den Antarg bei Gericht abgeben und selbst im Antrageinen Vorschlag machen, z.B. 100 Euro (oder, was Sie sonst für angemessen halten)dann braucht sich der Rechtspfleger keinen Betrag auszudenken...Jeder will es ja so bequem wie möglich...

Machen Sie keinen utopischen Vorschlag, das erhöt die Chancen daß alles schnell erledigt wird.

Gruß,
Doktor Mabuse
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tomwr

Re: Antrag auf Erhöhung der Pfändungsgrenze
« Antwort #9 am: 16. März 2011, 18:37:26 »

Ich würde mich darauf beziehen (ALG II VO)

Zitat
§ 6 Pauschbeträge für vom Einkommen abzusetzende Beträge

(1) Als Pauschbeträge sind abzusetzen
1. von dem Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die nach Grund und Höhe angemessen sind,
2. von dem Einkommen Minderjähriger ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die nach Grund und Höhe angemessen sind, wenn der oder die Minderjährige eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat,
3. von dem Einkommen Erwerbstätiger für die Beträge nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
    a) monatlich ein Sechzigstel der steuerrechtlichen Werbungskostenpauschale (§ 9a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) als mit seiner Erzielung verbundene notwendige Ausgaben; dies gilt nicht für Einkommen nach § 3,
    b) zusätzlich bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit 0,20 Euro für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung, soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige nicht höhere notwendige Ausgaben nachweist.

(2) Sofern die Berücksichtigung des Pauschbetrags nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b im Vergleich zu den bei Benutzung eines zumutbaren öffentlichen Verkehrsmittels anfallenden Fahrtkosten unangemessen hoch ist, sind nur diese als Pauschbetrag abzusetzen.

(3) Für Mehraufwendungen für Verpflegung ist, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten Erwerbstätigkeit entfernt erwerbstätig ist, für jeden Kalendertag, an dem der erwerbsfähige Hilfebedürftige wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und dem Tätigkeitsmittelpunkt mindestens zwölf Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag in Höhe von 6 Euro abzusetzen.
http://www.gesetze-im-internet.de/algiiv_2008/__6.html

Nach ALG II VO werden bei Erwerbstätigen für Fahrten zur Arbeitsstätte EUR 0,20 pro Entfernungskilometer pro Arbeitstag gewährt (also nicht angerechnet) um das Existenzminimum zu sichern. Also 50km x EUR 0,20 x 20 Arbeitstage macht EUR 200,00 pro Monat und das dürfte der Sprit auch kosten. Dazu kommen ja noch weitere Ausgaben wie Versicherung und KfZ Steuer.

Der steuerliche Freibetrag von EUR 0,30 wird er sicher nicht schlucken, weil ja das zu versteuernde Einkommen dann reduziert wird. Mit einem Durchschnittsteuersatz von 33% bleibt dem Arbeitnehmer dann effektiv nur EUR 0,10 mehr Netto. Also eigentlich ist die Berufung auf diese Regelung kontraproduktiv und außerdem hat die Fahrtkostenpauschale an und für sich keinen Bezug zum Existenzminimum. Wohl aber die Regelungen im SGB II / ALG II. Und der Rechtspfleger hat ein Gesetz auf das er sich berufen kann. Man sollte die Leute schon immer auf die richtige Spur bringen.

Im Zweifel sollte man auch ggf. Ansprüche aus dem Bezug von ALG II prüfen. Auch ein Ablehnungsbescheid ist ggf. hilfreich weil hier dann dem Rechtspfleger eine amtliche Bedarfsermittlung vorgelegt werden kann. Also falls er Mucken macht würde ich das als Nächstes in Angriff nehmen und dann damit einen erneuten Antrag stellen. Den TH würde ich darauf jetzt gar nicht ansprechen, der bekommt das dann schon mit.

Ein persönliches Gespräch mit dem Rechtspfleger im Insolvenzgericht und Stellung eines ggf. mündlichen Antrags nach Erörterung wäre durchaus auch eine Alternative zum schriftlichen Antrag. Die sind meistens recht freundlich und freuen sich auch mal über Besuch bzw. Schuldner persönlich kennenzulernen.  

Es schadet natürlich auch nicht die weiteren anfallenden Kosten mit aufzulisten.
Miete, unterhaltspflichtige Personen, z.B.
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