Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: ronberlin am 21. Januar 2011, 18:34:47
-
Hallo. Meinen Antrag habe ich im Dezember gestellt. Per 13.01.2011 kam der Beschluss des Amtsgerichtes, mit dem Hinweis das Anwalt xy bestellt wurde, ein Gutachten zu erstellen. Wortlaut: "1. Rechtsanwalt xy wird beauftragt ein Gutachten darüber zu erstellen, ob der Schuldner zahlungsunfähig ist bzw. ob Zahlungsunfähigkeit droht, welche Aussichten ..."
Und nun das: heute ein Schreiben der Gerichtsvollzieherin das sie auch meinem Arbeitgeber übersandt hat. Einer meiner Gläubiger hat eine Lohnpfändung erwirkt. Klasse! Ich hatte gehofft, noch ein bis zwei Gehälter "voll" zu bekommen, bevor der Treuhänder irgendwann Zugriff hat.
Meine Frage: ab wann greifen Lohnpfändungen von Gläubigern nicht mehr? Gilt der Beschluss den ich erhalten habe vom AG schon als "Eröffnung des Verfahrens"? Oder habe ich jetzt einfach mal Pech gehabt und der Gläubiger wird bedient?
Danke vorab!
-
Das Vollstreckungsverbot für Insolvenzgläubiger gilt erst ab dem Eröffnungsbeschluss. Den haben sie noch nicht erhalten.
Jedoch nach Eröffnung meiner Meinung nach ist die Lohnpfändung Gegenstandslos.
§ 88
Vollstreckung vor Verfahrenseröffnung
Hat ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt, so wird diese Sicherung mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam.
-
Das bedeutet für das Januar-Gehalt (das in 7 Tagen gezahlt wird) ist erst mal Pech angesagt und es bleibt nur der Pfändungsfreibetrag?
-
Ja, so sieht es wohl leider aus!
-
Ja so ein Gutachten kann leider dauern.
-
Und wieder eine Frage hinterher. Bei der Lohnpfändung scheint ein kompliziertes Berechnungssystem zum tragen zu kommen. Habe auf jeden Fall viele Seiten durchgelesen ... und nicht wirklich verstanden, wie hoch nun mein Netto nach der Lohnpfändung sein wird.
Ich verdiene 1800 Euro netto, keine wirklich unterhaltsberechtigten Personen. Wenn ich in die Pfändungstabelle schaue, dann bleiben mir - so habe ich das verstanden - nach Abzug von 570,40 € Pfändungsbetrag also der Rest. Ca. 1230 Euro.
Das habe ich mir mal so aus der Tabelle gezogen - als ich an die WHP gedachte habe. Betrifft diese Summe dann auch das Thema Lohnpfändung? Oder bleibt mir da erst mal mehr Netto?
-
Die Pfändungstabelle ist nicht nur im Insolvenzfall gültig!
Meiner Meinung nach deckt sie auch den Fall Lohnpfändung ab.
-
Die Pfändungstabelle deckt prinzipiell alle Arten der Pfändung ab. Wobei unter bestimmten Voraussetzungen (Unterhalt oder Forderungen aus vbuH) auch teilweise noch in das pfändungsfreie Vermögen gepfändet werden kann. Die entsprechenden Vorschriften finden sich in den §§850ff ZPO.
Mach Dich am Besten mal mit §850 ZPO sowie den Folgeparagraphen 850a bis 850i vertraut.
http://dejure.org/gesetze/ZPO/850.html
Es gibt auch Ausnahmen, also Arbeitslohn der nicht oder nur bedingt pfändbar ist. Weihnachtsvergütungen, Vergütungen für Überstunden usw.
-
Ich verdiene 1800 Euro netto, keine wirklich unterhaltsberechtigten Personen. Wenn ich in die Pfändungstabelle schaue, dann bleiben mir - so habe ich das verstanden - nach Abzug von 570,40 € Pfändungsbetrag also der Rest. Ca. 1230 Euro.
so ist es, tomwr schrieb es bereits, bei allen Arten der Lohnpfändung oder analogen Anwendungen (Inso)