Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: grizzly123 am 28. März 2008, 09:19:45
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Hallo Boardteilnehmer,
Nächste Woche geht der Antrag zur Eröffnung der Verbraucherinsolvenz an das für mich zuständige Insovenz/ Amtsgericht.
Ab wann komme ich den in den Genuss des Pfändungsschutz???
Ich habe mich vor der Eröffnung im Internet 8informiert und gelesen das bevor der Antrag abgegeben wurde 4 Wochen davor der Schutz schon besteht??
Noch eine weitere Frage:
Wird mir nach der Eröffnung der Insolvenz mein Telefonanschluss gekündigt???
Eventuell auch der bestehende Handyvertrag- habt ihr da erfahrungen???
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Hallo,
erst mit Insolvenzeröffnung gibt es den Pfändungsschutz. Pfändungen, die vier Wochen vor Antragsabgabe oder danach , erfolgen, werden unwirksam (§ 88 InsO).
Ob Telefon- und/oder Handyvertrag gekündigt werden, kann nicht vorhergesagt werden. Selbst innerhalb der Unternehmen gibt es keine einheitliche Linie.
MfG
ThoFa
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Noch ergänzend:
Im Fall eines Verbraucherinsolvenzverfahrens ist die sog. Rückschlagsperre sogar 3 Monate (§ 312 InsO).
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Danke für eure Antworten!!!
Ab wann gilt den der Schutz??? Ab dem Zeitpunkt wo der Antrag beim Gericht liegt oder erst wenn man ein "Eröffnungsbescheid" hat??
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Hallo,
wie ich es schon schrieb, ab Eröffnung. Sobald Sie also den Bescheid haben.
MfG
ThoFa