Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: grizzly123 am 28. März 2008, 09:19:45

Titel: Antrag auf Privatinsolvenz
Beitrag von: grizzly123 am 28. März 2008, 09:19:45
Hallo Boardteilnehmer,

Nächste Woche geht der Antrag zur Eröffnung der Verbraucherinsolvenz an das für mich zuständige Insovenz/ Amtsgericht.
Ab wann komme ich den in den Genuss des Pfändungsschutz???
Ich habe mich vor der Eröffnung im Internet 8informiert und gelesen das bevor der Antrag abgegeben wurde 4 Wochen davor der Schutz schon besteht??

Noch eine weitere Frage:
Wird mir nach der Eröffnung der Insolvenz mein Telefonanschluss gekündigt???
Eventuell auch der bestehende Handyvertrag- habt ihr da erfahrungen???
Titel: Re: Antrag auf Privatinsolvenz
Beitrag von: ThoFa am 28. März 2008, 13:16:42
Hallo,

erst mit Insolvenzeröffnung gibt es den Pfändungsschutz. Pfändungen, die vier Wochen vor Antragsabgabe oder danach , erfolgen, werden unwirksam (§ 88 InsO).

Ob Telefon- und/oder Handyvertrag gekündigt werden, kann nicht vorhergesagt werden. Selbst innerhalb der Unternehmen gibt es keine einheitliche Linie.

MfG

ThoFa

 
Titel: Re: Antrag auf Privatinsolvenz
Beitrag von: Feuerwald am 28. März 2008, 13:35:43
Noch ergänzend:

Im Fall eines Verbraucherinsolvenzverfahrens ist die sog.  Rückschlagsperre sogar 3 Monate (§ 312 InsO).

Titel: Re: Antrag auf Privatinsolvenz
Beitrag von: grizzly123 am 28. März 2008, 13:42:59
Danke für eure Antworten!!!

Ab wann gilt den der Schutz??? Ab dem Zeitpunkt wo der Antrag beim Gericht liegt oder erst wenn man ein "Eröffnungsbescheid" hat??
Titel: Re: Antrag auf Privatinsolvenz
Beitrag von: ThoFa am 29. März 2008, 13:29:23
Hallo,

wie ich es schon schrieb, ab Eröffnung. Sobald Sie also den Bescheid haben.

MfG

ThoFa