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Autor Thema: Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten vergessen  (Gelesen 4654 mal)

LilaSonnenschein

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Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten vergessen
« am: 10. Januar 2016, 09:02:26 »

Hallo Zusammen,
am 23.12.15 habe ich meinen Insolvenzantrag (Privat Insolvenz) fertig gestellt und am 24.12.15 per Einschreiben mit Rückschein an mein zuständiges Insolvenzgericht versendet. Parallel dazu habe ich den Antrag eingescannt und per Email an das Gericht verschickt. Gestern bekam ich dann ein Schreiben von einem Rechtsanwalt in dem es hieß:

"hierdurch zeige ich an, das mich das Amtsgericht- Insolvenzgericht- Fürth mit Beschluss vom 07.01.2016 beauftragt hat ein Gutachten darüber zu erstellen, ob Ihr Vermögen ausreicht, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. Zur Besprechung der Angelegenheit beabsichtige ich daher, Sie an Ihrem Wohnsitz in.......... am ...... aufzusuchen."

Weiter hinten in dem Schreiben steht dann noch....."wurde mit Beschluss des Amtsgerichts..... beauftragt ein schriftliches Sachverständigengutachten insbesondere des Inhalts zu erstellen, ob ein nach der Rechtsnorm der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund (§16 InsO) vorliegt und eine die Kosten des Verfahrens deckende Masse vorhanden ist (§26 InsO)"

Ich kann damit nichts anfangen. Warum, weshalb jetzt das Gutachten erstellt werden soll. Ich habe mir meinen Antrag noch mal hergenommen (habe ihn so wie ich ihn ans Gericht versendet habe eingescannt und auf meinem PC abgespeichert) und bemerkt, dass ich vergessen habe einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten zu stellen. Ich nehme mal an, dass deswegen das Gericht ein Gutachten erstellen lassen will.

Ich habe mir sofort den Antrag im Internet heruntergeladen, ausgefüllt, wieder eingescannt und per Email an das Insolvenzgericht gesendet. Das Original schicke ich morgen per Einschreiben. Gleichzeitig habe ich diesem Gutachter eine Email geschickt und mitgeteilt, dass ich den Antrag vergessen und nachgereicht habe und auch ihm eine Kopie zukommen lassen.

Nun meine Fragen:

1. Gehe ich richtig davon aus, dass dieses Gutachten erstellt wird wegen des fehlenden Antrages- oder ist das so üblich?
2. Kann ich zu diesem Zeitpunkt den Antrag noch nachreichen?

Ich habe jetzt wirklich Angst :rougi:, dass ich durch das Vergessen des Stundungsantrages im Nachteil bin und die Eröffnung jetzt abgelehnt wird.

Würde mich über Antworten freuen, dich mich dem Sachverhalt näher bringen.

Danke

LilaSonnenschein

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waldi

Re: Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten vergessen
« Antwort #1 am: 10. Januar 2016, 09:34:27 »

Kein Grund zur Sorge!

Eine Prüfung, ob der Antrag berechtigt ist, ist vor Verfahrenseröffnung keine Seltenheit.

Ich nehme an, es handelt sich um eine Regelinsolvenz.

PS. Die Nutzung des normalen Postweges ist durchaus ausreichend. Auf E-Mail-Verkehr würde ich persönlich gänzlich verzichten.
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LilaSonnenschein

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Re: Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten vergessen
« Antwort #2 am: 10. Januar 2016, 11:54:42 »

Nein, ich mache eine Privatinsolvenz
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waldi

Re: Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten vergessen
« Antwort #3 am: 10. Januar 2016, 12:33:52 »

Ja, stimmt. Pardon. Stand ganz oben geschrieben.

Ich verstehe nur nicht so ganz:
Da wird der Antrag in der Regel doch durch eine Schuldnerberatungsstelle ausgefüllt.
Wie kann es dann zu Unstimmigkeiten kommen?
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LilaSonnenschein

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Re: Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten vergessen
« Antwort #4 am: 10. Januar 2016, 15:53:12 »

Ich habe mich an einen Rechtsanwalt für Insolvenzrecht gewendet. Dieser hat den außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan durch geführt und die Durchführung und das Scheitern bestätigt. Mit diesem stellt man dann den Antrag. Ich habe ihn mir vom Insolvenzgericht zusenden lassen. Der Anwalt (nur für Beratung und außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan) hat mich 1200 Euro gekostet. Wenn die den Antrag ausgefüllt hätten, wären noch mal 200 Euro dazu gekommen.

Es gibt 2 Möglichkeiten zum Durchführen des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplanes:
1. Über die Schuldnerberatungsstelle (lange Wartezeiten, in meinem Landkreis zum Teil fast 6 Monate)
2. Einen Rechtsanwalt. Da ich zu viel verdiene, ging das auch nicht über Prozesskostenbeilhilfe etc. und musste es selber zahlen.

Kann mir jemand eine Antwort auf meine Fragen geben?

Danke

Lilasonnenschein
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Insoman

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Re: Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten vergessen
« Antwort #5 am: 10. Januar 2016, 19:50:43 »

Zitat
Gehe ich richtig davon aus, dass dieses Gutachten erstellt wird wegen des Antrages..?
Ja.
In der Regel ergibt sich die Vermögenslosigkeit zwar aus dem Verzeichnis, nicht klar wird jedoch, ob etwa ein Dritter zur Übernahme der Verf.-kosten bereitsteht. Davon abgesehen gibt es durchaus Antragsteller, die keine Kostenstundung benötigen.
Mit Einreichung des ausgefüllten Stundungsantrages sollte sich dies erledigt haben.

Die Bestellung eines Gutachters bei Verbraucherinsolvenzen ist unüblich. Ohne jedoch Ihren Fall genauer zu kennen, ist eine abschließende Beurteilung nicht möglich.


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...wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt...
 

Insokalle

Re: Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten vergessen
« Antwort #6 am: 12. Januar 2016, 16:54:36 »

Zitat
2. Kann ich zu diesem Zeitpunkt den Antrag noch nachreichen?
Ja.


Zitat
1. Gehe ich richtig davon aus, dass dieses Gutachten erstellt wird wegen des fehlenden Antrages-
Wäre möglich. Ob das Gericht allerdings noch ein Gutachten einfordert oder nicht, hängt nicht unbedingt von einem Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten ab. Manchmal ist das nur schwer nachvollziehbar. Womöglich liegt das bei Ihnen am hohen Einkommen.
Letztlich wird der Gutachter nochmal etwa dieselben Fragen stellen, wie im Insolvenzantrag. Danach erstellt er sein Gutachten. Leider erhöht das am Ende die Verfahrenskosten.
Nutzen Sie die Gelegenheit, um ihm Ihrerseits Fragen zu stellen.

Zitat
Ich habe jetzt wirklich Angst rougi, dass ich durch das Vergessen des Stundungsantrages im Nachteil bin und die Eröffnung jetzt abgelehnt wird.
Sie haben den Antrag ja nun gestellt. Ich denke nicht, dass daher die Eröffnung abgelehnt wird.

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LilaSonnenschein

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Re: Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten vergessen
« Antwort #7 am: 13. Januar 2016, 10:07:58 »

Der Gutachter war gestern bei mir. Erklärte mir auch, dass er zu 99 % mein Treuhänder wird.

Ich werde aller Wahrscheinlichkeit jedoch meinen Insolvenzantrag zurück ziehen. Da das Verfahren noch nicht eröffnet ist, dürfte das ja noch möglich sein. Mein Problem ist, dass ich einen Fehler gemacht habe, wie wir gestern im Gespräch festgestellt haben. Ich hatte ein Haus mit einer Grundschuld von 45 000 Euro. Zum damaligen Zeitpunkt (vor 2 Jahren) war es jedoch keine 45 000 Euro wert und habe es an meinen Ehemann überschrieben, der im Gegenzug die Schulden übernommen hat. Der Gutachter will den Kauf nun rückabwickeln. Das Haus war aber niemals mehr wert, im Gegenteil, weil es erhebliche Mängel hat, wie uns damals ein Bauunternehmer mitteilte. Mit einer Rückabwicklung würden wir jedoch unser zu Hause verlieren, ich weiß ja gar nicht wohin und bringen würde es auch nichts, da der Insolvenzverwalter durch den Verkauf nicht mal das Darlehen decken könnte. Heißt, Haus weg, Schulden noch mehr.

Ich will nicht mehr. Mir wird das Zuviel. Ich arbeite was das Zeug hält und der Verwalter kann dann 500 - 600 Euro pfänden. Habe ein behindertes Kind und eigentlich eine Teilzeitstelle, aber zur Zeit wegen Elternzeitvertretung bis Mai arbeite ich Vollzeit. Bin Nieren- und  Herzkrank und schufte im Schichtdient Vollzeit MIT behindertem Kind zu Hause. Ich versuche alles, dass im Mai meine Vertrag in Vollzeit weitergeht. Würde ich in Teilzeit fallen, gäbe es bei mir nix zu pfänden. In Vollzeit 500 - 600 Euro sogar. Aber dafür hätte ich netto sogar 200-300 Euro mehr. Alles mach ich, arbeite bis zum umfallen, aber wenn das Haus, unser Heim auch noch weg ist. Wo soll ich denn hin mit dem behinderten Kind. Ich würde es ja einsehen, wenn es Geld für meine Inso bringen würde, aber ich gehe doch dann im minus raus. Ich will nimmer. Echt. Entweder ich.... oder ich ziehe den Antrag zurück. Dafür reicht meine Kraft nicht mehr. Das schaff ich nicht.

LilaSonnenschein
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waldi

Re: Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten vergessen
« Antwort #8 am: 13. Januar 2016, 12:16:00 »

Dann hat die Prüfung durch den Gutachter ja doch irgendwie einen positiven Sinn gehabt.

Das klingt vielleicht in der geschilderten ein wenig sarkastisch, ist aber keinesfalls so gemeint.

Einen konkreten Tipp, wie es weitergehen könnte, habe ich nicht auf Lager.
Vielleicht einfach zunächst einmal ein paar Tage mentalen Abstand nehmen.

Und vielleicht noch eins:
Sich totschuften - wegen Geld, das bringt im Endeffekt nicht wirklich das Erhoffte.

Ich drücke im Moment mal beide Daumen ...
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Insokalle

Re: Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten vergessen
« Antwort #9 am: 13. Januar 2016, 16:55:16 »

Die Hausgeschichte hätte vor Antragstellung geprüft werden sollen.
Das riecht nach Anfechtung, was der IV vorhat. Angesichts Ihrer Schilderung ist dies mögl. fraglich.
Eine denkbare Vorgehensweise wäre zunächst die Rücknahme der Anträge, dann Prüfung des Sachverhalts, was wieder kosten wird. Dann ggf. neue Anträge stellen.
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KarlPaul

Re: Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten vergessen
« Antwort #10 am: 14. Januar 2016, 06:09:28 »

Hast Du das Haus an den Ehemann verkauft?
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Insokalle

Re: Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten vergessen
« Antwort #11 am: 14. Januar 2016, 17:33:48 »

Das könnte sein:
Zitat
und habe es an meinen Ehemann überschrieben, der im Gegenzug die Schulden übernommen hat.
Aber insgesamt sind hierzu die Infos etwas dünn.

In solchen oder ähnlichen Konstellationen, die ein Problem werden könnten, sollte man lieber nicht selbst am Insolvenzantrag rumwurschteln. Hier hat sie ja vielleicht noch Glück, wenn der (zukünftige) IV sagt, was er vorhat.
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KarlPaul

Re: Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten vergessen
« Antwort #12 am: 14. Januar 2016, 20:55:05 »

Es ist wichtig was tatsächlich vereinbart wurde.

Wurde das Haus verschenkt dann gelten 4 Jahre Zeit es anzufechten (§ 134 InsO)

Wurde das Haus an einen nahen Angehörigen verkauft gelten 2 Jahre. Aber bei Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung 10 Jahre für die Anfechtung. ( § 133 Inso) .

Eine qualifizierte Beratung ist hier zwingend um nicht mit der Insolvenz gleich von Beginn an zu scheitern.


   

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