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Autor Thema: Antrag des IV auf Nichtberücksichtigung der Ehefrau im Unterhalt/ Nebenverdienst  (Gelesen 3102 mal)

sebpfo

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Hallo zusammen,

ich habe folgende Frage:

mein Insolvenzverfahren läuft bereits seit Februar 2014. Neben meinem Verdienst verfügt meine Ehefrau im Moment über eigene Einkünfte aus Elterngeld in Höhe von 908€. Sie befindet sich ebenfalls im Insolvenzverfahren. Wir haben zwei Kinder und die entsprechenden Freibeträge.
Bei Insolvenzeröffnung wurde mir meine Ehefrau noch als Unterhaltspflichtig bescheinigt.

Nach nunmehr 10 Monaten in der Insolvenz fragte mich mein IV plötzlich nach dem Verdienst meiner Ehefrau, das ich gutgläubig Preis gab.
Promt flatterte mir ein Anschreiben vom AG ins Haus, indem meine IV beantragt meine Frau in der Unterhaltspflicht nicht mehr zu berücksichtigen.
Zusätzlich beantragt mein IV meine Gehalt plus Nebenverdienst zusammenzurechnen.

Ich bin eine wenig verwundert, das mein IV jetzt solch einen Antrag stellt. Am Anfang des Verfahrens habe ich natürlich meinem IV alle Auskünfte gegeben.
Mein Freibetrag wurde durch den IV gegenüber meiner Hausbank festgelegt ohne meine Frau zu berücksichtigen.
Ich habe auch nicht damit gerechnet, da Ihr Einkommen entsprechend war. Durch die Geburt eines weiteren Kindes hat sie jetzt allerdings nur das Elterngeld.
Ich habe auch immer gedacht, das meine Nebenverdienst, der meine Einkünfte ca. 200€ über dem Freibetrag steigen lässt, teilweise gepfändet wird. Aber von der Hausbank kam nichts und der IV hat trotz Gehaltsnachweis nichts veranlasst.

Ich werde zwar versuchen, dass das AG in seiner Entscheidung über die Unterhaltspflicht für meine Ehefrau berücksichtigt, das Sie auch zwei Kinder versorgen muss und die Mietkosten theoretisch hälftig aufzubringen hat.

Was mich aber sehr interessiert, ob bei Nichtberücksichtigung meiner Ehefrau und dem zusammenrechnen meiner Einkünfte dies auch rückwirkend geschieht, oder erst ab Zeitpunkt des Antrages IV / Urteil des AG ?
Offenbar hat mein IV es bei Verfahrensbeginn versäumt diese Anträge zu stellen.


Vielen Dank im vorraus für hilfreiche Antworten  :thumbup:
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Der_Alte

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Ohne entsprechende Gerichtsbeschlüsse wird weder der Nebenjob-Verdienst eingerechnet noch die Ehefrau herausgerechnet.

Elterngeld ist anrechenbar im Sinne des § 850 c Abs. 4 ZPO und dürfte in der Höhe auch für das eigene Auskommen der Ehefrau als ausreichend anzusehen sein. Damit wird man dem Antrag wenig entgegensetzen können.
Ebenso ist der Beschuss über die Zusammenrechnung von Hauptverdienst und Nebenjob zu erwarten.
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sebpfo

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Vielen Dank für die Information.

Also müsste der IV mir für den Zeitraum bis zum anstehenden Gerichtsbeschluss noch einen Freibetrag für meine Ehefrau berücksichtigen ?

Wie sieht es bei dem Verrechnen vom Haupteinkommen und Nebenverdienst aus ? Wieso muss das erst beantragt werden? Wie sieht es auch
hier im Zeitraum vor dem Gerichtsurteil aus ?

Ich versehe meinen Nebenjob sehr gerne und denke, dass der pfändbare Betrag in Höhe von ca. 200€ ja auch die Verfahrenskosten tilgt und
meine guten Absichten verdeutlicht. Aber wenn der IV jetzt plötzlich für Monate nachfordert wäre das schon ein kleines Problem.

Gruß Sebastian
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Der_Alte

  • Gast

Sowohl der Beschluss über die Nichtberücksichtigung der Ehefrau als auch der Zusammenrechnungsbeschluss gelten erst ab dem Zeitpunkt, an dem der jeweilige Beschluss zugestellt wurde.
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sebpfo

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Vielen Dank für die Hilfe  :thumbup:
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