Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: cleos am 07. Dezember 2010, 22:16:46
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Wie verhält sich folgendes Problem:
teilt man den monatlichen Pfändungsbetrag durch rd. 21,3 Tage erhält man den Pfändungsbetrag der Tagestabelle. Diese 21,3 Tage entsprechen einer 5tägigen Arbeitswoche. Wenn man aber 6 Tage pro Woche arbeiten muss, kann man dann die Tagestabelle anstatt der Monatstabelle ansetzen? Wenn ja, wo kann man dazu etwas Nachlesen?
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Wenn lt. Arbeitsvertrag ein monatliches Entgelt gezahlt wird, so ist meiner Meinung nach auch der monatliche Betrag zu Grunde zu legen!
Aber da sind sich wohl auch die Rechtspfleger nicht ganz einig!
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Mir ist nur die ZPO § 850 bekannt, da wird nach dem monatlichen Netto und Unterhaltspflichen gepfändet
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Es ist doch völlig egal, wieviel Tage man im Monat arbeitet !
Wichtig ist nur, was auf deiner Lohnabrechnung unter netto steht, danach wird aus der Tabelle gepfändet!
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Es ist doch völlig egal, wieviel Tage man im Monat arbeitet !
Wichtig ist nur, was auf deiner Lohnabrechnung unter netto steht, danach wird aus der Tabelle gepfändet!
Das ist so nicht ganz korrekt! Es gibt durchaus Beschäftigungen, bei denen der pfändbare Anteil anhand der gearbeiteten Tage errechnet wird. Es kommt auf die Definition im Arbeitsvertrag an.
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danke