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Autor Thema: Arbeitgeber will gepfändete Beträge beim Gericht hinterlegen.  (Gelesen 3128 mal)

Christ

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Hallo gute Leute :hi:


Ende Januar 2011 , habe mein Verbraucherinsolvenzantrag beim Gericht gestellt.
Anfang Februar erfuhr ich , dass mein Januar-Lohn gepfändet wurde ,
und es handelt sich um meinen Gläubiger , Der durch mich unterschriebene
Lohnabtretung offenlegte.
Demzufolge habe ich drauf hingewiesen , dass Lohnabtretung im meinem Arbeitsvertrag
ausgeschlossen ist , und dass ich Verbraucherinsolvenz beantragt habe .
Dadurch hat mein Arbeitgeber dieser Offenlegung der Lohnabtretung beim Gläubiger
widersprochen , und mir aber Folgendes mitgeteilt.:

Dass diese und zukünftige Lohnpfendungen wird Er beim Gericht hinterlegen ,
bis es rechtlich entschieden wird , an wem Die ausgezahlt werden sollen ,
weil der Arbeitgeber haftet dem Gläubiger  für den aus Nichterfüllung seiner
Verpflichtung entstehenden Schaden , und im Zweifelsfällen kann Er sich  , der Gefahr
einer falschen Sachbehandlung dadurch entziehen .

Meine Fragen dazu :
1) Was denkt Ihr darüber , Meinungen , Erfahrungen ?
2) Ist sowas rechtsmessig ?
3) Was muss ich dabei beachten ?

Gruss , und Gottes Segen wünscht Euch
Christ
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tomwr

Re: Arbeitgeber will gepfändete Beträge beim Gericht hinterlegen.
« Antwort #1 am: 18. März 2011, 16:06:50 »

Also rein rechtlich kann die Lohnabtretung vertraglich ausgeschlossen werden.
In diesem Fall kann sich der Gläubiger nicht direkt an den Arbeitgeber wenden.

Im Insolvenzverfahren wiederum sind solche vertraglichen Abreden für die Wirkung der Abtretungserklärung irrelevant. D.h. der IV / TH hat einen Anspruch auf Lohnpfändung.

Der Gläubiger hat wiederum einen Anspruch gegen den IV / TH nach §114 InsO und kann für die Dauer von 2 Jahren seine Forderung mit den durch Abtretung erlangten Beträge aufrechnen.

Technisch sauber müsste es für mein Verständnis so sein:
AG führt den Pfändungsbetrag an den IV / TH ab.
IV /TH kehrt dann den Betrag an den Gläubiger aus soweit die Ansprüche des Gläubigers durch ihn festgestellt wurden und bis diese getilgt ist, maximal jedoch für einen Zeitraum von 2 Jahren.

Da der AG für falsche Abführung haftet, kann ich sein Ansinnen, den Betrag erstmal nur zu hinterlegen, durchaus nachvollziehen. Für den Schuldner dürfte es eigentlich "wurscht" sein.
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Feuerwald

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Re: Arbeitgeber will gepfändete Beträge beim Gericht hinterlegen.
« Antwort #2 am: 18. März 2011, 16:58:59 »


§ 287 InsO .... (3) Vereinbarungen, die eine Abtretung der Forderungen des Schuldners auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge ausschließen, von einer Bedingung abhängig machen oder sonst einschränken, sind insoweit unwirksam, als sie die Abtretungserklärung nach Absatz 2 Satz 1 vereiteln oder beeinträchtigen würden.


m.E. wirkt diese Regelung nur für die Abtretung des Treuhänders, nicht jedoch auf die Abtretung des Gläubigers. Somit erlangt im Fall eines wirksamen Abtretungsausschlusses nicht der Gläubiger den pfändbaren Betrag sondern der Treuhänder.



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Insokalle

Re: Arbeitgeber will gepfändete Beträge beim Gericht hinterlegen.
« Antwort #3 am: 18. März 2011, 17:54:28 »

Richtig

Aber was ist es denn nun genau, eine Pfändung oder wird nur eine Abtretung offengelegt?

Lohnabtretung trotz Abtretungsverbot unterschrieben?
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tomwr

Re: Arbeitgeber will gepfändete Beträge beim Gericht hinterlegen.
« Antwort #4 am: 19. März 2011, 22:58:17 »

§ 287 InsO .... (3) Vereinbarungen, die eine Abtretung der Forderungen des Schuldners auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge ausschließen, von einer Bedingung abhängig machen oder sonst einschränken, sind insoweit unwirksam, als sie die Abtretungserklärung nach Absatz 2 Satz 1 vereiteln oder beeinträchtigen würden.

m.E. wirkt diese Regelung nur für die Abtretung des Treuhänders, nicht jedoch auf die Abtretung des Gläubigers. Somit erlangt im Fall eines wirksamen Abtretungsausschlusses nicht der Gläubiger den pfändbaren Betrag sondern der Treuhänder.

Im Prinzip ja. Während des Insolvenzverfahrens (bis zur Aufhebung) kommt aber die Abtretungserklärung des Schuldners im Rahmen des Insolvenzverfahrens sowieso nicht zum Tragen. Hier gilt der Insolvenzbeschlag (nicht nur aber auch die pfändbaren Einkünfte) und deswegen handelt es sich in dieser Phase um eine Pfändung und nicht um eine Abtretung.

Generell hat der IV aber die pfändbaren Beträge des Schuldners zunächst einzuziehen völlig unabhängig von wirksamen oder unwirksamen Abtretungserklärungen. Hier greift voll der Insolvenzbeschlag durch. Der Arbeitgeber hat nur noch an den IV zu leisten und dieser hat die erhaltenen Beträge zu verwalten und zu verteilen. Einschlägig ist hier §166 InsO.

Zitat
a) Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist zur Einziehung und Verwertung von Forderungen, die der Schuldner zur Sicherheit abgetreten hat, allein der Insolvenzverwalter befugt.
   
b) Der Drittschuldner kann nicht mehr mit befreiender Wirkung an den Sicherungszessionar leisten, wenn ihm die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen seines ursprünglichen Gläubigers bekannt ist und er weiß, dass die Abtretung lediglich zu Sicherungszwecken erfolgt ist.
   
BGH, Urteil vom 23. 4. 2009 - IX ZR 65/ 08; OLG Celle
http://lexetius.com/2009,1034

Der Schuldner ist in dem Sinne Absonderungsberechtigter nach §51 Abs.1 Nr.1 InsO und wird damit behandelt wie ein Absonderungsberechtigter nach §50 Inso. Zur Verwertung sind §§166-173 InsO einschlägig.

Offenbar wird ein Abtretungsgläubiger nicht nach §51 InsO behandelt wenn ein Abtretungsverbot besteht. Mein Ansatz war eigentlich dass das Abtretungsverbot im Arbeitsvertrag nicht relevant ist wenn der IV den pfändbaren Betrag beim Arbeitgeber einzieht weil die Abtretungserklärung prinzipiell wirksam ist, nur eben nicht gegenüber dem Arbeitgeber mit dem Abtretungsverbot im Vertrag. Die gleiche Erklärung wäre ja bei einem Wechsel des Arbeitgeber zu einem AG ohne Abtretungsverbot wirksam. Insofern ist sie eigentlich nicht unwirksam sondern entfaltet auf das Vertragsverhältnis mit dem AG keine Wirkung. Da der IV aber den Betrag im Rahmen der Pfändung einzieht und der IV kein Abtretungsverbot mit dem Schuldner hat wäre ein Abtretungsverbot des Arbeitgebers möglicherweise nicht relevant. Allerdings habe ich dazu nichts gefunden.

Auf der anderen Seite besteht für den AG aber im Rahmen des Insolvenzverfahrens keine rechtlichen Unsicherheiten betreffend fehlerhafter Abführung bei gleichzeitigen Pfändungen oder Abtretungen. Auch besteht kein Schutzbedürfnis des Einkommens des Schuldners vor unberechtigten Forderungen des Abtretungsgläubigers. Und es macht auch nicht mehr Arbeit. Also alle Gründe die vernünftigerweise für ein Abtretungsverbot sprechen sind im Insolvenzverfahren nicht mehr relevant. Und der BGH hat in einem anderen Urteil festgestellt, dass bei Abtretung unter Zustimmungsvorbehalt der Drittschuldner diese Zustimmung nicht unbillig verweigern darf.

Zitat
Ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel, wonach eine Forderung gegen den Verwender ohne dessen Zustimmung nicht abgetreten werden darf, wirksam, so darf der Verwender später seine Zustimmung nicht unbillig verweigern.
http://lexetius.com/1999,1213

Das ist jetzt nicht so zwingend auf Arbeitsverhältnisse zutreffend, stützt aber die These dass ein Abtretungsverbot ohne Rechtsgründe (also rein willkürlich) nicht unbedingt wirksam bleiben muss. Aber das ist natürlich ganz dünnes Eis auf dem ich mich da bewege, ist schon klar.

Dennoch würde mich interessieren wie das tatsächlich ausgeht. Also ob der IV den Abführungsbetrag an den Gläubiger weiterleiten muss. Einziehen muss er ihn auf jeden Fall, soviel ist klar.
« Letzte Änderung: 19. März 2011, 23:00:58 von tomwr »
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Der_Alte

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Re: Arbeitgeber will gepfändete Beträge beim Gericht hinterlegen.
« Antwort #5 am: 19. März 2011, 23:21:54 »

Mein TH steht auf dem Standpunkt, dass eine per Arbeitsvertrag ausgeschlossene Gehaltsabtretung auch für das weitere Verfahren unwirksam ist und damit eine Absonderung nicht mehr möglich ist (sehr kurz gefasst ohne Rechtsgrundlage).

Hat er wohl schon mehrfach sehr wirkungsvoll gegenüber Gläubigern vertreten.
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Christ

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Re: Arbeitgeber will gepfändete Beträge beim Gericht hinterlegen.
« Antwort #6 am: 20. März 2011, 20:34:52 »

Hallo gute Leute  :hi:

Danke für Eure Antworten , sind sehr hilfreich . :thumbup:

Eine Frage habe ich noch :
Im Verbraucherinsolvenzantrag musste ich angeben bei welchem Gläubiger  und wann
ich Lohnabtretung  unterschrieben habe .( Es ist wichtig , wie ich mir denke , auch  für beigefügte
Gerichtliche Einigungsversuchsplan . Also auch  welche Gläubiger erste zwei Jahre Geld bekommt)
In diesem Antrag wurde aber nirgendwo nach gefragt , ob sowas im Arbeitsvertrag
ausgeschlossen ist , deswegen habe ich das auch nicht angegeben .
Jetzt mache mir aber sorgen ob sowass auch Gericht eigentlich  nicht wissen müsste , :gruebel:
 wen sich entscheidet  diese Gerichtliche Einigungsversuch zu probieren .
Oder soll ich jetzt nachträglich dem Insolvenzgericht mitteilen das Lohnabtretung
im meinem Arbeitsvertrag ausgeschlossen ist ?


Gruss , und Gottes Segen wünscht Euch
Christ
« Letzte Änderung: 20. März 2011, 20:37:36 von Christ »
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Schimmelreiter

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Re: Arbeitgeber will gepfändete Beträge beim Gericht hinterlegen.
« Antwort #7 am: 20. März 2011, 20:40:03 »

Haben Sie denn Lohnabtretungen unterschrieben? Ich weiss nicht sicher, ob das Gericht von einem Verbot unterrichtet werden muss, denke aber, es würde nicht schaden, ein solches Abtretungsverbot mit einer Kopie des Arbeitsvertrages dort mitzuteilen.
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MfG Schimmelreiter
 

tomwr

Re: Arbeitgeber will gepfändete Beträge beim Gericht hinterlegen.
« Antwort #8 am: 20. März 2011, 22:34:58 »

Man muss Sicherungsabtretungen im Insolvenzantrag angeben, dazu gehört aber m.E. kein Abtretungsverbot.
Der Schuldner muss keine rechtliche Bewertung vornehmen, ob eine Lohnabtretung wirksam ist oder nicht.

Wenn das für die Entscheidung des Gerichts wirklich notwendig ist, können sie ggf. eine Kopie des Arbeitsvertrags anfordern. Oder das Formular um solche Fragen erweitern. Außerdem weiß sowieso keiner ob der Arbeitsvertrag im Laufe des Insolvenzverfahrens erhalten bleibt. Die Verfahrenskosten sind übrigens auch dann zu stunden, wenn diese durch Ratenzahlungen oder im Laufe des Verfahrens durch Abtretungsbeträge gedeckt sind aber eben nicht durch eine Einmalzahlung beglichen werden können (§4a InsO).
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