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Autor Thema: Arbeitgeberwechsel  (Gelesen 1883 mal)

Schmetterling1984

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Arbeitgeberwechsel
« am: 04. August 2011, 18:20:15 »

Hallo gerade ist mir noch eine kurze Frage eingefallen...

Mein Freund hat zum 01.08.2011 seine Stelle gewechselt...

Am 22.07.2011 haben wir dem IV den Wechsel mitgeteilt, zuvor hat mein Freund telefonische Rücksprache mit dem IV genommen.. und gefragt ob er das Gericht auch informieren müsste. Der IV sagte es reiche aus wenn er informrt werde da er die Info an das Gericht weiter leitet

Habe aber jetzt gerade gelesen, dass man den IV+Gericht über einen Arbeitgeberwechsel informieren muss....??

Sollen wir das Gericht jetzt noch zusätzlich anschreiben...

Ist es schon zu spät...? Ich meine heute ist der 04.08.2011?? Job hat am 01.08.2011 begonnen.. Folgen???

Weiss jemand ob ein Fax auch zählt dann könnte ich das gleich aufs Fax legen????

Oder brauchen wir nichts mehr machen???
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paps

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Re: Arbeitgeberwechsel
« Antwort #1 am: 04. August 2011, 18:24:53 »

Nein, die Obliegenheit zur Information beginnt erst mit der Aufhebung des Verfahrens (§295 InsO).
Ob man aus der Mitwirkungspflicht ableiten könnte, das Gericht auch im Verfahren zu informieren, halte ih für zu weit hergeholt.
Da der TH ihnen verbindlich gesagt hat, es "reicht", sollten Sie sich zunächst damit zufrieden geben.

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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

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Schmetterling1984

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Re: Arbeitgeberwechsel
« Antwort #2 am: 04. August 2011, 18:30:31 »

Hallo vielen Dank für die Antwort....

Aber ich denke das der IV das auch dem Gericht mitteilen wird.... Bisher war er immer sehr zuverlässig

Aber als vorsichtsmassnahme könnte man doch noch fassen, oder sind sie anderer Meinung?
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Schmetterling1984

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Re: Arbeitgeberwechsel
« Antwort #3 am: 04. August 2011, 18:31:00 »

meinte natürlich faxen
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paps

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Re: Arbeitgeberwechsel
« Antwort #4 am: 04. August 2011, 18:35:34 »

Wenn Sie sicher gehen wollen, können Sie dem gericht unter Nennung des Aktenzeichens natürlich auch ein Fax zukommen lassen.

Da aber im laufenden Verfahren der TH als Vermögensverwalter für die Erfüllung der Abtretung verantwortlich ist, sollte die Information an ihn genügen.
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