Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: Brigitte am 09. März 2009, 11:01:29
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Hallo,
meine Kinder (19 und 21 Jahre) werden im Sommer beide auslernen.Ein Kind hat schon eine neue Arbeit im anderen Bundes land,mein Sohn wird wahrscheinlich arbeitslos sein,bzw.Hartz 4 Empfänger.Nun zu meiner Frage 1. steht mir dann noch Kindergeld zu und wird er noch bei der Pfändungsgrenze berücksichtigt?
Danke Brigitte
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Hallo Brigitte,
mein Sohn ist 23 und ausbildungsplatzsuchend gemeldet, lebt wieder bei mir und daher erhalte ich auch noch Kindergeld. Auch ist er bei mir als unterhaltspflichtige Person anerkannt worden.
Lebt Dein Sohn noch in Deinem Haushalt ?
LG
MissTraut
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Hallo Miss Traut,
ja mein Sohn wohnt noch bei uns,wird es auch auf Grund seiner beruflichen/finanziellen Lage wohl bleiben.Weißt du evt .ob das Kindergeld/Pfändungsgrenze bleibt wenn er zum Bund geht? Überings danke für die schnelle Antwort.
Schönen Abend Brigitte
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Die Frage Bund ist bereits höchstrichterlich entschieden.
Nein weder Kindergeld noch Berücksichtigung bei der Pfändungsfreigrenze.
Kurzbegründung:
Bei GWD kein Unterhaltsbedarf
Ein besonderer Unterhaltsbedarf des Klägers, der aus dem Wehrsold nicht gedeckt werden kann, ist nicht festgestellt.
Während des Wehrdienstes wird Unterkunft, Verpflegung etc. von der Bundeswehr umsonst zur Verfügung gestellt. Ausserdem gibt es einen (bescheidenen) Wehrsold. Damit ist der Bedarf des Wehrpflichtigen bereits weitgehend abgedeckt.