Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: Alexienchen35 am 28. Januar 2009, 09:52:50
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Hallo an alle,
ich bin hier ein absoluter Neuling und hoffe ihr könnt mir weiterhelfen.
Meine Frage:
Wie werden Nachzahlungen von Arbeitslosengeld deren Anspruch vor Verbraucherinsolvenzeröffnung entstanden sind,
die aber erst während des Verfahrens gerichtlich entschieden worden sind behandelt?
Zur genaueren Erklärung:
Ich hatte nach meiner Erziehungszeit von 1.1.2006 bis 31.1.07 Arbeitslosengeld auf Basis eines fiktiven Gehalts erhalten, wogegen
ich jedoch schon 2006 Klage eingereicht hatte, da diese Eingruppierung extrem niedriger ausfiel als das was ich vor Geburt meines
Sohnes erhalten habe. Diese Klage hat sich bis Dezember 2008 hingezogen und der Richter hat dann entschieden, dass ich höher eingruppiert
werden müsste und somit eine Nachzahlung von Arbeitslosengeld für die 13 Monate erhalten müsste.
Mein Insolvenzverfahren wurde am 22.08.07 dann eröffnet.
Die Frage ist nun fließt diese Nachzahlung nun in die Insolvenzmasse ein und ist für mich weg oder wird das auf die 13 Monate umgerechnet, wobei ich damit immer noch unter dem pfändbaren Einkommen läge, und ich dürfte über das Geld verfügen???
Über schnelle Antworten wäre ich euch sehr dankbar!
LG Alexandra
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m.E- müßte die Nachzahlung auf die Monate verteilt werden und dann neu berechnet.
Was mit den Nachzahlungen vor der InsO wird, müßte ich mich jetzt auch erst schlau machen.
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Hm, hättest du eine Idee wo ich noch suchen könnte?
Ich weiß grad nicht wo ich noch nachschauen könnte.
Das wär lieb!
Danke
LG
Alexandra
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Wurde das Verfahren inzwischen aufgehoben?
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nein leider noch nicht, das sollte aber hoffe ich demnächst passieren, damit die WVP endlich losgeht.
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Im Verfahren geht die Nachzahlung für den Zeitraum vor Eröffnung an die Masse. (§35 Inso)
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Hallo,
Nach § 54 Abs. 4 SGB I können Ansprüche auf lfd. Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Hierzu gehört das Arbeitslosengeld.
Rückständige wiederkehrende Leistungen, die in einer Summe ausbezahlt werden, gehören wohl nicht zu den einmaligen Nachzahlungen i.S.d. § 54 Abs. 2 SGB IV. Die Nachzahlungen bleiben dann lfd. Geldleistungen und wären auf die zugehörigen Monate zu verteilen.
Ich stimme paps zu. Ergibt sich durch die Erhöhung der monatlichen Einnahmen ein pfändbarer Betrag, gehört dieser m.E. zur Insolvenzmasse, wie sich aus §§ 35 und 36 InsO ergeben dürfte. Diese Regelung erfasst jedenfalls dann auch die Monate vor der Insolvenz, wenn das Verfahren noch nicht aufgehoben wurde.
Vergleichbar wird auch bei einer normalen Lohnpfändung verfahren. Ergibt sich durch eine Lohnnachzahlung für mehrere Monate rückwirkend ein pfändbarer Betrag, so steht dieser dem pfändenden Gläubiger zu, auch wenn Monate vor Erlass des PfÜb betroffen sind.
MfG