Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: rumpelpumpel am 22. Juli 2008, 19:57:02
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meine isno wurde kürzlich eröffnet , nun aber *schluck* ist mir eingefallen das wir 2005 kurze zeit zu unrecht Alg2 bezogen haben , lt. Arge haben wir einen nebenjob verschwiegen , ich konnte leider das Gegenteil nicht beweisen .
dies gefährdet nun dir RSB , da dort immer noch 600 offen sind.
Nun hat sich eine Bekannte bereit erklärt diese Schuld zu übernehmen damit die RSB nicht gefährdet ist , hilft das oder ist das Ganze nun aussichtslos ??
hier ist echt die kacke am dampfen bin fix und alle deswegen
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Wenn die Inso erst kürzlich eröffnet wurde und jetzt die Forderung aus 2005 auftaucht, sollte sie diese an den Th nachmelden.
Die unerlaubte Handlung müßte ja erst mal beantragt und nachgewiesen werden.
Haben Sie, außer ihrem Partner Zeugen, für die Meldung?
Wurde Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt?
Ich würde nicht voreilig zahlen (Nur in Absprache mit dem Gericht), da dies u.U, Gläubigerbevorzugung wäre.
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nein wir haben damals keinen widerspruch eingelegt , war einfach unfähig dazu und hatte nicht die kraft für ein Verfahren .......bin psych. krank
die besseren karten hat die Arge auf jeden Fall
naja ich werde morgen mal den TH anrufen und fragen wie es aussieht wenn jemand anders die Forderung ausgleicht
bin mir sicher das der Versagungsantrag kommt , mit einer Betrugsanzeige haben sie sich damals auch keine Zeit gelassen
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Hallo
stop !! Nicht anrufen und mir morgen erstmal eine PN schicken.
MfG
ThoFa
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Ich drück das nochmal hoch !!!!!
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nach Abwägen aller Eventualitäten , bleibt mir wohl nix anderes als den Antrag auf RSB zurückzuziehen, dies eigentlich um die Verfahrenskosten so niedrig wie nur möglich zu halten .
Tatsache ist , das ich gegen die Arge keine Chance habe , mein Ex der als Zeuge auftreten könnte weiss nu plötzlich von nix mehr und nur mit seiner Ausage hätte ich eine Chance .
soll keiner denken das das Arbeitsamt keinen Antrag auf Versagung stellen wird , dies wird in den Druchführungshinweisen ganz deutlich gefordert .
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Hallo,
wann war der Insoantrag und wann der Bezug von ALG 2 genau ?
MfG
ThoFa
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und besser nach dem Verfahren noch 600,- offen, wenn dem so ist, als vor der Amtswillkür kriechen.
Also wann war was?
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Im Oktober 2005 hat der Job angefangen im Frühjahr 2006 war er zu Ende , ja mir ist inzwischen auch klar das ich eigentlich bloß ein bißchen hätte warten müssen mit meinem Antrag ...nur leider war mir der Versagungsgrund nicht bekannt, ist mir erst jetzt bewußt geworden
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Hallo,
tja sieht schlecht aus. Ich würde es aber zunächst laufen lassen. Sie können einen neuen Antrag nachAblauf der Dreijahresfrist stellen. Und wer weiß, vielleicht gehts ja doch durch.
MfG
ThoFa
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tja , leider hat das Amt nicht als Forderung aus unerlaubter handlung gemeldet nun rechne ich mit einer Versagung nach §290
ein erneuter Antrag ist zwar möglich , leider gibt es aber BGH Urteile die Aussagen das dieser Antrag abgelehnt werden kann mit der Begründung das ein unredlicher Schuldner so ja immer wieder einen Antrag stellen , leider finde ich keinen Gesetzestext dazu , wann denn dann überhaupt ein erneuter Antrag gestellt werden kann
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Hallo,
Sie können einen neuen Antrag nach Beendigung des derzeitigen Verfahren stellen. Aber noch wissen Sie ja gar nicht, ob es einen Versagungsantrag geben wird.
MfG
ThoFa
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BGH, 22.05.2003 - IX ZB 456/02
Unterläßt es ein Schuldner, der früher als drei Jahre vor der Insolvenzeröffnung vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen, diese Angaben innerhalb der Dreijahresfrist zu berichtigen oder zu ergänzen, rechtfertigt dies allein die Versagung zu der Restschuldbefreiung auch dann nicht, wenn er zur Richtigstellung gesetzlich verpflichtet war.
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 2; SGB I § 60
Ich weiß nicht, ob dieses Urteil genau auf ihren fall passt, aber zumindest gibt es doch noch Hoffnung, daß die ARGE evtl. keinen Versagungsantrag stellt
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hmmm ich versteh das nicht so ganz , was genau heißt hier früher als 3 Jahre ??
innerhalb der letzten 3 Jahre
oder wenn die 3 jahre schon um waren
bei mir sind sie halt noch nicht um
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*früher als 3 jahre* bedeutet n.m.M. eindeutig INNERHALB der letzten 3 Jahre.
Das komplette Urteil habe ich bisher nicht (jedenfalls nicht kostenlos) im netz gefunden.
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Hallo,
dies bedeutet, dass einem Schuldner, der nach Ablauf der Dreijahresfrist (im Sinne des § 290 (2) 2. ) seine Falschangaben nicht berichtigt, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre, nicht die Restschuldbefreiung versagt werden kann. Also nichts, was für den vorliegenden Fall von bedeutung wäre.
MfG
ThoFa
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ich vermute mal das es ein irrglauben ist das man so einfach nach Versagung a.G. des §290 einen erneuten Antrag stellen kann , ich gehe viel eher davon aus das dies ein leben lang nicht mehr möglich sein wird
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Hallo,
dann gehen Sie von einer falschen Vorstellung aus.
Ansonsten gilt, abwarten, ob es überhaupt einen Versagungsantrag geben wird.
MfG
ThoFa