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Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: lenchik22 am 30. Mai 2010, 12:40:34

Titel: Aufhebung des Insolvenzverfahrens - Zeit danach
Beitrag von: lenchik22 am 30. Mai 2010, 12:40:34
Hallo,

bin beim Lesen der InSo auf folgenden Paragraphen gestoßen. Was bedeutet dies denn genau? Heißt es, dass nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens, die Gläubiger vollstrecken können?? Und wie sieht es dann aus? Pfändung geht doch weiterhin an den Insolvenzverwalter oder nicht???


§ 201 Rechte der Insolvenzgläubiger nach Verfahrensaufhebung
(1) Die Insolvenzgläubiger können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre
restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen.
(2) Die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im
Prüfungstermin bestritten worden sind, können aus der Eintragung in die Tabelle wie aus
einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben.Einer nicht bestrittenen Forderung steht eine Forderung gleich, bei der ein erhobener
Widerspruch beseitigt ist. Der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung
aus der Tabelle kann erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.
Titel: Re: Aufhebung des Insolvenzverfahrens - Zeit danach
Beitrag von: Feuerwald am 30. Mai 2010, 14:40:21
da fehlt noch ...

(3) Die Vorschriften über die Restschuldbefreiung bleiben unberührt.

und diese sind:

§ 294 InsO - Gleichbehandlung der Gläubiger

(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger in das Vermögen des Schuldners sind während der Laufzeit der Abtretungserklärung nicht zulässig.

Titel: Re: Aufhebung des Insolvenzverfahrens - Zeit danach
Beitrag von: lenchik22 am 30. Mai 2010, 17:26:19
während der Laufzeit der Abtretungserklärung nicht zulässig.



WAs bedeutet das dann??? Welche Laufzeit ist das dann?
Titel: Re: Aufhebung des Insolvenzverfahrens - Zeit danach
Beitrag von: Feuerwald am 30. Mai 2010, 17:36:43
§ 287 InsO ... die Laufzeit der Abtretung im RSB-Verfahren (= 6 Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens). Und danach hindert dann die Erteilung der Restschuldbefreiung die Insolvenzgläubiger von der Zwangsvollstreckung. 

Also kein grund zur Sorge.

§ 201 InsO bezieht sich auf das Ende des eigentlichen Insolvenzverfahrens. Es ist ja nicht so, dass sich immer ein Restschuldbefreiungsverfahren anschließt.

Titel: Re: Aufhebung des Insolvenzverfahrens - Zeit danach
Beitrag von: lenchik22 am 30. Mai 2010, 17:51:11
puhhh. Gott sei Dank!!! Habe mich schon gesorgt.... Na ja, ob wir Restschuldbefreihung bekommen ist ja auch nicht sicher....  :Oh_no:

Wir haben zwar bei allen Krediten alle notwendigen Angaben richtig angegeben, aber bin mir trotzdem nicht sicher....