"

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

Herzlich Willkommen im neuen Board!
Der Redaktion des Forums, bzw. den Moderatoren ist es per Gesetz untersagt, individuellen Rechtsrat zu erteilen. Das Forum dient dem allgemeinen Erfahrungsaustausch der Nutzer und der Vermittlung allgemein gehaltener Informationen. Deshalb unser Rat: wendet Euch zwecks Rechtsberatung immer an eine Schuldnerberatungsstelle, einen Rechtsanwalt oder die Rechtsberatungsstellen beim zuständigen Amtsgericht.
Das Recht der Teilnehmer untereinander, gegenseitig Mitteilungen über ihre jeweilige Meinung zu machen, bleibt davon unberührt und stellt auch keine Rechtsberatung dar!
Und nicht vergessen: auch hier gibt es Forenregeln, die es zu beachten gilt!

Autor Thema: Während der Inso selbständig machen??  (Gelesen 3049 mal)

DarkAngel35

  • öfter hier
  • ****
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 103
Während der Inso selbständig machen??
« am: 28. Mai 2010, 22:32:02 »

Hallo Forum... :hi:

Habe mal wieder ne Frage... :whistle:

Ich bin bis 31.5.10 noch selbständig und bin ab 1.6. bei der ARGE gemeldet.Werde demnächst die Inso beantragen (nach ausserger. Einigung)...wie sieht es eigentlich damit aus wenn ich während der Inso (entweder während lfd. Verfahren oder auch in WVP) vor hätte ein Nebengewerbe zu machen?Das mir die ARGE was anrechnet ist klar...aber wie sieht es mit der Inso aus?Ist dann alles was ich dort Verdiene (Gewinn) als normales Einkommen anzurechnen? :gruebel: Vielleicht weiss das jemand.

Danke schonmal im voraus... :handshake:
Gespeichert
Endlich schuldenfrei...
 

Fallera

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 6
  • Offline Offline
  • Beiträge: 1536
Re: Während der Inso selbständig machen??
« Antwort #1 am: 28. Mai 2010, 23:54:51 »

Guten Abend,

Es ist zu Unterscheiden zwischen der WVP und dem eigentlichen Verfahren!

WVP
"ein Schuldner darf in der Insolvenz grundsätzlich selbständig sein. (Wenn ein Jurist ,,grundsätzlich`` sagt, bedeutet das immer, dass es Ausnahmen gibt.) Da ein Selbständiger kein pfändbares Gehalt erhält, muss er in der Wohlverhaltensperiode an den Treuhänder das herausgeben, was bei ihm pfändbar wäre, wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre (§ 295 II InsO). Ob er ein solches hätte bekommen können, ist irrelevant. Mehrgewinn darf der selbständige Schuldner behalten. "

Eigentliches Inso Verfahren
"Während des ,,eigentlichen`` Insolvenzverfahrens kann der Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter eine Selbständigkeit untersagen, da er in dieser Zeit persönliche Haftungsrisiken eingeht. Damit entscheidet der Treuhänder über den Beginn einer selbständigen Tätigkeit. Die Einnahmen eines Selbständigen sind während des ,,eigentlichen`` Insolvenzverfahrens Bestandteil der Insolvenzmasse. Das ist also die Ausnahme – wenn der Insolvenzverwalter die Selbständigkeit in der ,,eigentlichen`` Insolvenzphase untersagt.

In der Regel wird der Insolvenzverwalter die Selbständigkeit des Schuldners in der Insolvenz indes freigeben. Diese Freigabe erfolgt durch eine Freigabeerklärung des Inselvenzverwalters. Die Folgen einer solchen Freigabe durch den Insolvenzverwalter sind gravierend:

Der Schuldner muss nun an den Insolvenzverwalter unabhängig von seinem tatsächlich erzielten Gewinn Geld bezahlen. Die Höhe der abzugebenden Summe richtet sich seit 2007 bereits in der eigentlichen insolvenz nicht mehr nach dem tatsächlichen Gewinn, sondern nach den Kriterium der Ausbildung des Schuldners.
Hier riskieren viele Schuldner bereits ihre Restschuldbefreiung, wenn sie die erforderlichen Beträge nicht aufbringen können. Zudem sind an dieser Stelle etliche Insolvenzgerichte nicht immer willig, die Massgaben des Gesetzgebers auch tatsächlich umzusetzen.

Eine weitere häufig übersehene Gefahr einer Selbständigkeit in der eigentlichen Insolvenz ist, dass durch die Freigabe der Selbständigkeit nicht nur neue Schulden entstehen können, die nicht in der Insolvenz untergehen, sondern dass mit Freigabe durch den Insolvenzverwalter sich alle Arbeitnehmer, die der Schuldner bei Insolvenzantragsstellung in einer Firma mit dem selben Tätigkeitsfeld beschäftigte, sich nun einen Arbeitsplatz bei ihm einklagen können. Die zu § 613 a BGB ab freigabe in der Insolvenz bestehende Rechtsprechung des BArbG ist eindeutig. "
Gespeichert
I`d rather be hated for who I am, than loved for who I am not.
Kurt Cobain
 

ThoFa

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 11
  • Offline Offline
  • Beiträge: 2560
Re: Während der Inso selbständig machen??
« Antwort #2 am: 29. Mai 2010, 00:52:20 »

Hallo,

man sollte nicht alles unreflektiert aus dem Internet kopieren und für bare Münze verkaufen.

MfG

ThoFa
Gespeichert
 

DarkAngel35

  • öfter hier
  • ****
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 103
Re: Während der Inso selbständig machen??
« Antwort #3 am: 29. Mai 2010, 10:17:41 »

Guten morgen... :hi:

Danke für die Antworten. Aber so richtig schlau werde ich auch nicht daraus. Wenn ich überhaupt wieder ne Selbständigkeit machen würde, dann eh erst in der WVP und auch nur als Nebengewerbe um evtl. meine Geld etwas aufzubessern. Soll ja kein Vollgewerbe werden...Evlt. würde ich es dann, falls bis dahin hoffentlich vorhanden, neben meinem eigentlich Job machen.Gewerbe auch nur deswegen anmelden weil ich ja nicht schwarz arbeiten will... :whistle: Wäre das ggf. machbar??

Gruss

Zitat ThoFa:"Hallo,

man sollte nicht alles unreflektiert aus dem Internet kopieren und für bare Münze verkaufen.

MfG

ThoFa"
Was genau meinst du damit?Die Aussage betreffend Fallera?
« Letzte Änderung: 29. Mai 2010, 10:20:16 von DarkAngel35 »
Gespeichert
Endlich schuldenfrei...
 
 

Privatinsolvenz - Insolvenz - Schulden - Webseitenschutz