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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Aufhebung des Verfahrens - Nachtragsverteilung der Steuererstattung  (Gelesen 6197 mal)

maverick3

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Hallo an allen,

mein Verfahren wurde im Sept. 2012 eröffnet und im Februar 2015 habe ich die Ankündigung der Restschuldbefreiung und die Aufhebung des Verfahrens bekommen.

Im Beschluss stand gleichzeitig auch folgender Absatz:

Der Insolvenzbeschlag bleibt für sämtliche Steuererstattungsansprüche des Schuldners
aus Einkommen-, Umsatz-, Lohn-, Kfz-Steuer und Solidaritätszuschlag gegenüber dem
Freistaat Bayern sowie für Kirchensteuererstattungsansprüche gegenüber dem
Katholischen Kirchensteueramt bzw. Evangelisch-Lutherischen Kirchensteueramt, die
seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, aufrechterhalten.

Gleichzeitig wird die Nachtragsverteilung der Erstattungsbeträge hieraus angeordnet
(§ 203 InsO).


Ich bin nun gerade etwas unschlüssig, wie dies zu verstehen ist.
Für 2012 wurde die Steuererklärung vom Treuhänder gemacht und auch ausgezahlt, für 2013 hat er die gesamten Unterlagen, hat aber wohl noch gar nix eingereicht.

Heisst dies nun, dass alle Steurerstattungsansprüche seit Eröffnung bis zur Aufhebungs des Verfahrens an den Treuhänder gehen (also 2012,2013,2014, und bis Feb 2015)
oder
dass alle Steuererstattungen seit Eröffnung bis zur Restschuldbefreiung an den Treuhänder gehen?

Oder meine Fragen in Kurzform:
Ab welchem Jahr darf/muss ich selbst wieder die Steuererklärung machen und bekomme auch die Erstattung wieder selbst ausgezahlt?

Grüsse und Danke für die Hilfe

Maverick3
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Der_Alte

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Re: Aufhebung des Verfahrens - Nachtragsverteilung der Steuererstattung
« Antwort #1 am: 09. Februar 2015, 19:58:13 »

alle Steurerstattungsansprüche seit Eröffnung bis zur Aufhebungs des Verfahrens an den Treuhänder gehen (also 2012,2013,2014, und bis Feb 2015)
 an den Treuhänder gehen?

So ist es richtig. Die Steuererstattungen gehen bis einschl. 2014 vollständig und für 2015 anteilig an den TH (FA sollte taggenau abrechnen)

Ab welchem Jahr darf/muss ich selbst wieder die Steuererklärung machen und bekomme auch die Erstattung wieder selbst ausgezahlt?

Die Pflicht zur Steuererklärung, auch für nicht erklärte Vorjahre, obliegt ab Verfahrensaufhebung dem Schuldner.
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maverick3

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Re: Aufhebung des Verfahrens - Nachtragsverteilung der Steuererstattung
« Antwort #2 am: 09. Februar 2015, 22:00:21 »

Das heisst also ich darf die Steuererklärung machen und der Treuhänder streicht die Erstattung ein?  :gruebel:
Ich dachte immer, dass solange sich die Erklärung auf einen Veranlagungszeitraum innerhalb des Verfahrens bezieht der Treuhänder zuständig ist.

Muss dann ich oder der Treuhänder die Steuererklärung für die zurückliegenden Jahre unterschreiben?
Darf ich das überhaupt, denn für diese Jahre hatte cih ja gar keine Verfügungsbefugniss?
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Der_Alte

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Re: Aufhebung des Verfahrens - Nachtragsverteilung der Steuererstattung
« Antwort #3 am: 09. Februar 2015, 22:21:31 »

Mit Verfahrensaufhebung wird die Verfügungsbeschränkung des Insolvenzverfahrens auch aufgehoben. Und damit treffen die Erklärungspflichten wieder den Schuldner. Und zwar für alle Zeiträume, die rückwirkend zu erklären sind und bislang nicht erklärt wurden. Der TH muss da auch nichts mehr unterschreiben. Und dass er den "Lohn" dafür einstreichen darf, hat das Gericht bestimmt.

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Insokalle

Re: Aufhebung des Verfahrens - Nachtragsverteilung der Steuererstattung
« Antwort #4 am: 10. Februar 2015, 17:00:05 »

Die der NTV unterworfenen Ansprüche gehören weiter zum Insolvenzbeschlag. Das bedeutet, dass hierfür der TH die Steuererklärungen machen muss auch wenn das Insolvenzverfahren aufgehoben wurde. Wenn ich mich recht erinnere, gibt es hierzu Gerichtsentscheidungen. Der Schuldner müsste dem TH nur die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen.

Die Sache mit dem Beschluss ist nur die, dass er mögl. zu unbestimmt ist. In der NTV muss der Vermögensgegenstand genau bezeichnet werden. Das ist hier mE fraglich. Das zeigen auch die Bedenken des Fragestellers, denn in der Tat enthält der Beschluss zB keine zeitliche Beschränkung. Ich würde mir überlegen, ob gegen den Beschluss eine sofortige Beschwerde eingelegt werden soll.

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Maurice Garin

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Re: Aufhebung des Verfahrens - Nachtragsverteilung der Steuererstattung
« Antwort #5 am: 10. Februar 2015, 17:58:31 »

Ich würde mir überlegen, ob gegen den Beschluss eine sofortige Beschwerde eingelegt werden soll.
Dann erläßt das Gericht womöglich einen passenden Beschluss und die NTV kann erfolgen.

Wenn, dann würde ich abwarten, bis die RSB erteilt ist und dann noch ein Weilchen. Und dann beim FA rügen, dass es meine Erstattung aufgrund eines rechtswidrigen Beschlusses an den TH ausbezahlt hat. Viel Erfolg wird das m.E. aber nicht haben, weil der BFH an die Voraussetzungen der Identifizierbarkeit der gepfändeten Steuererstattungsansprüche keine besonders hohen Anforderungen stellt. Ich denke, dass die gewählte Formulierung ausreichen wird. Die Erstattungsansprüche sind nach Steuerarten unterteil. "Enstanden" wird man insolvenzrechtlich sehen müssen, nicht steuerlich. Damit ist klar, dass alle Erstattungsansprüche bis zum Abschluss des Verfahrens der NTV unterliegen.
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maverick3

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Re: Aufhebung des Verfahrens - Nachtragsverteilung der Steuererstattung
« Antwort #6 am: 16. Februar 2015, 10:56:52 »

So nun hier die Auflösung des "Beamtendeutsch" laut Aussage des Rechtspflegers:

Alle Steuererstattungsansprüche ab der Verfahrenseröffnung bis zur Beendigung des Verfahrens gehen an Insolvenzverwalter. Ansprüche die ab dem Datum der Beendigung des Verfahrens entstehen stehen wieder dem Schuldner zu.
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katzenfrau2

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Re: Aufhebung des Verfahrens - Nachtragsverteilung der Steuererstattung
« Antwort #7 am: 16. April 2015, 13:07:01 »

So nun hier die Auflösung des "Beamtendeutsch" laut Aussage des Rechtspflegers:

Alle Steuererstattungsansprüche ab der Verfahrenseröffnung bis zur Beendigung des Verfahrens gehen an Insolvenzverwalter. Ansprüche die ab dem Datum der Beendigung des Verfahrens entstehen stehen wieder dem Schuldner zu.

hallo
wie sieht es denn hier aus: Verfahren Sommer 2013 eröffnet und 2014 beendet, RSB-Anlündigung.
Aus Krankheitsgründen (Habs  einfach vergessen) habe ich die Steuererklärung 2012 erst Anfang des Jahres eingereicht und heute den Bescheid erhalten, Erstattungsbetrag von etwas über 200 €.
Frage: steht das Geld dem TH zu?
Danke für eine fundierte Anwort.
Cat

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eidechse

Re: Aufhebung des Verfahrens - Nachtragsverteilung der Steuererstattung
« Antwort #8 am: 16. April 2015, 17:30:42 »

@ katzenfrau2

Was wurde denn in Ihrem Fall in Bezug auf Nachtragsverteilung nageordnet. Nur wenn der Wortlaut mit der Anordnung in dem Fall von maverick3 gleichlautend wäre, könnte man Ihre Frage bereits jetzt beantworten.
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katzenfrau2

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Re: Aufhebung des Verfahrens - Nachtragsverteilung der Steuererstattung
« Antwort #9 am: 16. April 2015, 19:14:03 »

@eidechse:
Von Nachtragsverteilung steht nichts in meinen vorliegenden Beschlüssen. Kann so ein Beschluss  noch nachträglich erfolgen?
2012 lief das Verfahren noch nicht. Kann TH bzw. Gericht trotzdem Anspruch erheben?

Danke für Deine Antwort.

Cat
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Insokalle

Re: Aufhebung des Verfahrens - Nachtragsverteilung der Steuererstattung
« Antwort #10 am: 17. April 2015, 11:05:52 »

Zitat
Kann so ein Beschluss  noch nachträglich erfolgen?
  ja
Zitat
Kann TH trotzdem Anspruch erheben?
ja, weil der Anspruch zur Masse gehörte

Das FA hat hoffentlich den Aufhebungsbeschluss. Wenn es an Sie ausgezahlt hat, ist eine NTV des Erstattungsanspruchs nicht mehr möglich.



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katzenfrau2

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Re: Aufhebung des Verfahrens - Nachtragsverteilung der Steuererstattung
« Antwort #11 am: 17. April 2015, 11:23:19 »

@eisechse:

Ich habe die Steuererklärung selbst eingereicht auf Geheiß des TH. Von mir hat das FA keinen Beschluss bekommen.
Hätte ich da was machen müsse?
Umkehrschluss: wenn das Geld auf mein
Konto geht (und das wird es), hat der TH keinen Anspruch mehr darauf?

Danke schon mal
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eidechse

Re: Aufhebung des Verfahrens - Nachtragsverteilung der Steuererstattung
« Antwort #12 am: 17. April 2015, 14:28:40 »

Wenn es keinerlei Beschluss für die Nachtragsverteilung gibt, dann gibt es keinen Insolvenzbeschlag für die Steuererstattung und diese steht dem Schuldner nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens zu. Sprich wenn das Geld aufs eigene Konto geht, darf man auch darüber verfügen.

Allerdings finde ich es seltsam, dass der TH zur Einreichung der Steuererklärung auffordert, aber keine Nachtragsverteilung angeordnet wurde. Vorsorglich daher vielleicht nochmal im Aufhebungsbeschluss und in anderen Beschlüssen des Insolvenzgerichts nachsehen, ob nicht doch irgendwo etwas von Nachtragsverteilung steht.
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katzenfrau2

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Re: Aufhebung des Verfahrens - Nachtragsverteilung der Steuererstattung
« Antwort #13 am: 17. April 2015, 17:02:26 »

@ Eidechse

Danke für die Antwort.

Das Wort  Nachtragsverteilung steht so explizit in keinem der mir vorliegenden Schreiben.

Vom TH habe ich noch keine Reaktion bekommen.

Dürfte ich mich dann also unverhofft freuen?

Schönes Wochenende
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