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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Aufhebungsbeschluss  (Gelesen 5318 mal)

benny0123

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Aufhebungsbeschluss
« am: 23. Oktober 2009, 15:44:49 »

hallo

wer kann mir weiter helfen habe heute ein brief bekommen wegen aufhebungsbeschluss was soll ich darunder verstehn

das es aufgehoben ist nach (§§ 200Abs .2 , 9 Abs.3 Inso)

wie soll ich das verstehn keine ahnunh

und die restschuldbefreiung läuft weifer ????

und es gibt keine beanstandung

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juergengrisu

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Re: Aufhebungsbeschluss
« Antwort #1 am: 23. Oktober 2009, 21:13:28 »

Hi benny0123

Ich würde sagen das sie nun in der ,,Wohlverhaltensphase '' sind das Verfahren wurde aufgehoben ,,und die restschuldbefreiung angekündigt''steht es so in ihrem Brief?

Mfg
Juergengris
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benny0123

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Re: Aufhebungsbeschluss
« Antwort #2 am: 24. Oktober 2009, 08:55:41 »

hallo,


es steht auch drin das das verfahren aufgehoben ist und ein schlussverteilung vollzogen ist (§200 InsO)und
das eine nachtragsverteilung angeordnet wird

und  bei einem erxtra schreiben steht das ich eine leistung für den AW machen soll im monat von 10€ zurücklegen versteh ganix mehr

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juergengrisu

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Re: Aufhebungsbeschluss
« Antwort #3 am: 24. Oktober 2009, 11:29:09 »

Hi benny0123

bei ihnen ist wohl noch ein Gläubiger der ,,Nachgemeldet '' hat so verstehe ich das .. aber was ist ,,AW'' ?
Ist bei ihnen was Pfändbar ,,Pfändungsgrenze???''
mfg
juergengris
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benny0123

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Re: Aufhebungsbeschluss
« Antwort #4 am: 24. Oktober 2009, 17:57:47 »

hallo

aw ist anwaltskosten

ne immoment können die nix pfänden bin in einer umschulung

wie hat sie eine nachgemeldet versteh ich net hab aber nix gemacht und habe alle gläubiger angeben damals bei den ausgerichtlichen dings da

keine ahnung was los ist

aber wenn ich FA mache bekomme ich den ausgleich oder fällt dieser voll in die InsO

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paps

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Re: Aufhebungsbeschluss
« Antwort #5 am: 25. Oktober 2009, 18:49:24 »

Der Beschluß leitet in die Zeit des Wohlverhaltens über.

Die Nachtragsverteilung wuurde für was angeordnet?

Das 10,- Euro schreiben sollte vom TH kommen.
Ist eigentlich das "Übliche".
Dem Begehren können Sie widersprechen, wenn  Ihnen die Kosten auch über das verfahren hinaus gestundet wurden.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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benny0123

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Re: Aufhebungsbeschluss
« Antwort #6 am: 26. Oktober 2009, 15:22:24 »

hallo

für die nachtragsverordnung wurde ein vertag wo geld drauf war rausgenommen
und die steuern von eigenheimzulage und einkommenssteuer .

was ist jetzt mit der eigeheimzulage läuft diese auch noch mit rein ???

und die einkommenssteuer

wie läuft das ganze bekomme ich da was oder nich!!!!!

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paps

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Re: Aufhebungsbeschluss
« Antwort #7 am: 26. Oktober 2009, 19:43:37 »

Wenn diese 3 Sachen in der Nachtragsverteilung stehen, dann gehen diese noch zur Masse sowie sie fällig sind.
Die Eigenheimzulage ist aus meiner Sicht aber fraglich, da ja der Kredit mit in der Inso sein dürfte.
Das Wohneigentum über kurz oder lang nicht mehr bewohnt wird.
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benny0123

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Re: Aufhebungsbeschluss
« Antwort #8 am: 26. Oktober 2009, 22:15:15 »

hallo

das wohneigentum ist nicht mehr in der inso drin das ist schon lägere zeit frei gegeben dafür hat die bank gesorgt da alles raten sag ich mal immer bezahlt wurden.

ne wollte eigentlich nur wissen ob ich nach abschluss der akte
in der wohlverhaltenperiode das einkommessteuer bekomme das ist meine eigentllche frage
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dobberstein

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Re: Aufhebungsbeschluss
« Antwort #9 am: 27. Oktober 2009, 10:47:08 »

Nein
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pd
 

benny0123

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Re: Aufhebungsbeschluss
« Antwort #10 am: 27. Oktober 2009, 17:31:12 »

einach nur nein ?????????


manche sagen aber was anderes wegen dem versteh ich nix mehr
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paps

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Re: Aufhebungsbeschluss
« Antwort #11 am: 27. Oktober 2009, 20:57:08 »

Da die Nachtragsverteilung für die Einkommenssteuer angeordnet ist, dürfte zumindest bis zum Aufhebungstermin eine Steuererstattung an die Masse gehen.

Klever ihr IV/TH.

Das Thema Ratenweiterzahlung möchte ich jetzt nicht vertiefen.
« Letzte Änderung: 27. Oktober 2009, 20:59:55 von paps »
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Re: Aufhebungsbeschluss
« Antwort #12 am: 27. Oktober 2009, 23:13:17 »

und das heißt
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benny0123

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Re: Aufhebungsbeschluss
« Antwort #13 am: 27. Oktober 2009, 23:25:47 »

in der bekannt machung im netz steht das drin wird das Verfahren aufgehoben, weil die Schlussverteilung vollzogen ist (§
200 InsO).
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paps

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Re: Aufhebungsbeschluss
« Antwort #14 am: 28. Oktober 2009, 16:29:50 »

Die Steuererstattung bis zum Tag der Aufhebung geht  zur Masse.
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Re: Aufhebungsbeschluss
« Antwort #15 am: 28. Oktober 2009, 22:37:01 »

ok

danke erst mal
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