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Autor Thema: Aufrechnung der ARGE  (Gelesen 1848 mal)

nexxxt

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Aufrechnung der ARGE
« am: 31. Januar 2011, 05:57:41 »

Hallo ,

habe mal eine Frage und zwar geht es um folgendes:

Ich hatte 2007 eine Überzahlung der ARGE i.H.v. 964 Euro bekommen.
Im März 2008 habe ich in einer Niederschrift den Einbehalt von 35 Euro / Monat zugestimmt.

Die Arge hat die 35 Euro aber nur für April-September 2008 einbehalten.

Danach hat sie nichts mehr einbehalten.

Jetzt habe ich ein Schreiben bekommen wo sie jetzt weiter Geld einbehalten wollen.

Im § 43 SGB II steht aber:

Die Aufrechnungsmöglichkeit ist auf drei Jahre beschränkt.

Bedeutet das jetzt das die ARGE das Geld eigentlich nur bis zum 03.2011 einbehalten darf?
Denn dann sind ja die 3 Jahre um und was kann ich dafür wenn die es versäumen das Geld einzubehalten?

Ich finde es auch extrem beschissen das die Arge trotz Insolvenz aufrechnen darf, ich habe auch noch kein Urteil gefunden was dies verbietet.
« Letzte Änderung: 31. Januar 2011, 12:11:26 von nexxxt »
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Fallera

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Re: Aufrechnung der ARGE
« Antwort #1 am: 31. Januar 2011, 15:37:12 »

Insolvenzgläubiger dürfen mit eigenen Leistungen aufrechnen! Auch die Insolvenz schränkt dieses nicht wirklich ein.

Gibt auch entsprechende Urteile vom BGH. Bezieht sich zwar auf die WVP aber trotzdem wohl meiner Meinung nach auch hier anzuwenden.

BGH Urteil IX ZR 115/04 vom 21. Juli 2005
b)
In der Wohlverhaltensperiode besteht kein allgemeines Aufrechnungsverbot für die Insolvenzgläubiger.

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I`d rather be hated for who I am, than loved for who I am not.
Kurt Cobain
 

tomwr

Re: Aufrechnung der ARGE
« Antwort #2 am: 31. Januar 2011, 22:57:43 »

Die Frage ist was der Grund für die Rückforderung ist.
Eine solche Rückforderung ist nur bei falschen Angabe, Täuschung oder Vorsatz möglich.
Wenn sich das Amt verrechnet hat oder doppelt ausbezahlt hat, ist eine Rückforderung nicht möglich.
LSG Hessen, AZ 15 AS 2965/06

Problem ist wahrscheinlich aber die freiwillige Zustimmung (Niederschrift), wie immer die zustande gekommen ist.
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