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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: aus Insolvenzverfahren neue Steuerschulden ?!  (Gelesen 8022 mal)

US1970

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aus Insolvenzverfahren neue Steuerschulden ?!
« am: 10. Juli 2010, 13:40:50 »

Hallo,

eigentlich befinde ich mich schon in der WVP, allerdings sind meine derzeitigen Sorgen auf das eigentliche Insolvenzverfahren zurückzuführen.

hier kurz die Fakten:

im Laufe des Insolvenzverfahrens wurden Gebäude/Inventar und Kfz veräussert - worauf natürlich Umsatzsteuer zu zahlen ist (gewesen wäre).
Dies wurde aber, aus welchen Gründen auch immer, vom Insolvenzverwalter nicht getan (es wurde in diesem Zusammenhang wohl ein Antrag auf "Masseunzulänglichkeit" gestellt.)
Somit fordert jetzt das FA diese USt. von mir ein.

Nun die obligatorische Frage: Muss ich für diese Verbindlichkeiten aufkommen ?!

sonnige Grüße
US





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Insokalle

Re: aus Insolvenzverfahren neue Steuerschulden ?!
« Antwort #1 am: 10. Juli 2010, 20:01:55 »

Das kann eigentlich nicht sein, wenn es sich um ganz normale Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO handelt.
Auf welcher Grundlage will das FA denn die Steuern?
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US1970

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Re: aus Insolvenzverfahren neue Steuerschulden ?!
« Antwort #2 am: 11. Juli 2010, 13:48:53 »

Hallo Kalle,

erstmal danke für deine Antwort.  :wink:

Ich fürchte schon, dass die Forderungen berechtigt sind....sprich...bei der ganzen Abwicklung wurden seitens der Insolvenzabwicklung Fehler gemacht.
Ein Gebäude inkl. Inventar wurde zB. von meiner ehemaligen Hausbank verkauft (vom InsoVerwalter so freigegeben) und die hätte (so hat mir es auch der InsoVerwalter bestätigt)...die darauf fällige USt. abführen müssen ?!
Der Antrag auf Masseunzulänglichkeit wurde zwar gestellt...aber die USt. hätte doch trotzdem abgeführt werden müssen ?

Mir geht es jetzt eigentlich darum, ob ICH dafür haftbar gemacht werden kann, da ich auf die ganze Abwicklung keinen Einfluss nehmen konnte.


sonnige Grüße
US1970
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Insokalle

Re: aus Insolvenzverfahren neue Steuerschulden ?!
« Antwort #3 am: 11. Juli 2010, 19:43:47 »

Na ja, es ist ja gerade Sinn der Anzeige der Masseunzulänglichkeit, dass man die Steuer nicht mehr abführt. Die Masse hat offenbar gerade für die vorrangig auszugleichenden Verfahrenskosten gereicht.

Allerdings bei Freigabe der Gegenstände könnte es wieder anders aussehen. Die Verwertung hat dann nicht der IV vorgenommen.
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US1970

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Re: aus Insolvenzverfahren neue Steuerschulden ?!
« Antwort #4 am: 11. Juli 2010, 19:52:38 »

Das Gebäude + Inventar hat, wie ich schon sagte, die Bank verwertet.

Und in diesem Fall bin ich dann für die USt. haftbar zu machen ?!
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Maurice Garin

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Re: aus Insolvenzverfahren neue Steuerschulden ?!
« Antwort #5 am: 12. Juli 2010, 10:25:40 »

Das Gebäude + Inventar hat, wie ich schon sagte, die Bank verwertet.

Und in diesem Fall bin ich dann für die USt. haftbar zu machen ?!

Aus der Verwertung der Immobilien kann  grds. keine USt-VB entstanden sein, weil die Verwertung entweder steuerfrei war, oder die Steuerschuld gem. § 13b UStG auf den Erwerber überging. Hat der IV nicht aufgepasst, könnte es (wenn die Gebäude < 10 Jahre vor Verwertung angeschafft oder hergestellt wurden) zu einer VoSt-Korrektur nach § 15a UStG gekommen sein. Diese Verbindlichkeiten wären aber Masse-Verbindlichkeiten.

Bei den beweglichen Gegenständen müßte die USt gem. § 170 Abs. 2 InsO vorab der Masse zugeflossen sein (Ausnahme: die Bank hatte die Gegenstände schon vor Insolvenzantrag in Besitz genommen). Der IV hatte also das Geld und hätte es auch an das FA abführen müssen. Hat er das nicht getan, wird ihn das FA vermutlich persönlich in Haftung nehmen.

Eine Zahlungspflicht des Schuldners sehe ich hier nicht. Zumindest, wie sich der Sachverhalt bislang darstellt.
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Insokalle

Re: aus Insolvenzverfahren neue Steuerschulden ?!
« Antwort #6 am: 12. Juli 2010, 11:34:35 »

170 Abs 2 InsO bei Freigabe zur Verwertung an den Gläubiger (unechte Freigabe)
aber nicht bei Freigabe aus der Masse (echte Freigabe) und anschließender Verwertung.

Das mit dem Grundstück an sich verstehe ich auch nicht, vielleicht ist nur der "Kleinkram" gemeint? Gewerblicher Grundstückshandel?
« Letzte Änderung: 12. Juli 2010, 12:20:43 von Insokalle »
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Maurice Garin

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Re: aus Insolvenzverfahren neue Steuerschulden ?!
« Antwort #7 am: 12. Juli 2010, 12:10:59 »

aber nicht bei Freigabe aus der Masse und anschließender Verwertung.

Freigabe aus der Masse kann - wen überhaupt - eigentlich nur bei der Immobilie vorgelegen haben. Und dort kann grds. keine USt anfallen, s.o.. Ausnahme wäre § 15a UStG, wenn der Schuldner nicht aufgepasst hat.

Bei beweglichen Gegenständen, an denen ein Absonderungsrecht der Bank besteht, kann ich mir eine "richtige" Freigabe an den Schuldner im insolvenzrechtlichen Sinn eigentlich nicht vorstellen. Der Sachverhalt gibt dazu aber nix her.
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US1970

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Re: aus Insolvenzverfahren neue Steuerschulden ?!
« Antwort #8 am: 12. Juli 2010, 15:03:23 »

Zitat
Bei den beweglichen Gegenständen müßte die USt gem. § 170 Abs. 2 InsO vorab der Masse zugeflossen sein (Ausnahme: die Bank hatte die Gegenstände schon vor Insolvenzantrag in Besitz genommen). Der IV hatte also das Geld und hätte es auch an das FA abführen müssen. Hat er das nicht getan, wird ihn das FA vermutlich persönlich in Haftung nehmen.

Es wurde keine USt. auf die Immobilie erhoben, sondern nur auf die beweglichen Güter (Inventar) und das Kfz.
Alles was zur Immobilie (inkl. Inventar) gehörte wurde von der Bank verwertet, weil damit der Kredit abgesichert wurde - daher auch die Freigabe (an die Bank!), die folglich den Kaufpreis erhalten hat ?!
Alle Erlöse wurden aber über meine Massesteuernummer abgewickelt.

Zitat
oder die Steuerschuld gem. § 13b UStG auf den Erwerber überging

das wäre die Bank, IV oder der Käufer ?!


Wie ich das sehe, müsste ich in keinem Fall für die USt. aufkommen ? Das Problem ist, wie erkläre ich es dem FA.
Und wieviel Zeit habe ich, um zu reagieren ?!

Ich habe schon einen Antrag auf Erlass der USt. dem FA zukommen lassen. Der wurde abgelehnt und mir eine Ratenzahlung angeboten. Um meinen Einspruch zurückzunehmen habe ich jetzt ca. 5 Wochen Zeit.


Zitat
Eine Bezahlung der noch ausstehenden Umsatzsteuerschuld wenigstens in Raten wäre im Hinblick auf die vom Amtsgericht ________ im Falle der Erfüllung der Obliegenheiten in Aussicht gestellte Restschuldbefreiung vorteilhaft .



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Maurice Garin

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Re: aus Insolvenzverfahren neue Steuerschulden ?!
« Antwort #9 am: 12. Juli 2010, 17:26:47 »

Es wurde keine USt. auf die Immobilie erhoben, sondern nur auf die beweglichen Güter (Inventar) und das Kfz.
Alles was zur Immobilie (inkl. Inventar) gehörte wurde von der Bank verwertet, weil damit der Kredit abgesichert wurde - daher auch die Freigabe (an die Bank!), die folglich den Kaufpreis erhalten hat ?!
Alle Erlöse wurden aber über meine Massesteuernummer abgewickelt.
Stellt sich immer noch die Frage, ob es sich um eine "echte" Freigabe gehandelt hat. Dürfte aber keine Rolle spielen, weil die USt aus der Verwertung auch bei einer echten Freigabe zu den Masseverbindlichkeiten zählt, so zumindest die Meinung des BFH (V R 59/99).

Zitat
das wäre die Bank, IV oder der Käufer ?!
Der Käufer. Betrifft aber nur das Grundstück und nicht das Zubehör. Dürfte hier also nicht relevant sein.

Zitat
Wie ich das sehe, müsste ich in keinem Fall für die USt. aufkommen ?
Mangels genauer Kenntnis von Sachverhalt und Akte läßt sich diese Frage hier beim besten Willen nicht beantworten. M.E. spricht aber schon viel dafür, dass Sie nicht zahlen müssen. M.E. sollten Sie aber einen Steuerberater einschalten.
Zitat
Ich habe schon einen Antrag auf Erlass der USt. dem FA zukommen lassen. Der wurde abgelehnt und mir eine Ratenzahlung angeboten. Um meinen Einspruch zurückzunehmen habe ich jetzt ca. 5 Wochen Zeit.
Erging der USt-Bescheid erst nach Aufhebung des Verfahrens? Und was genau ist die Begründung des FA, dass Sie das zahlen müssen?
Im Übrigen kann Ihnen das FA keine Frist setzen, in der Sie den Einspruch zurücknehmen müssen. Müssen die halt drüber entscheiden. Was vielleicht dazu führt, dass sich im FA mal jemand mit der Sache beschäftigt, der sich auskennt.

Und das da...:
Zitat
Eine Bezahlung der noch ausstehenden Umsatzsteuerschuld wenigstens in Raten wäre im Hinblick auf die vom Amtsgericht ________ im Falle der Erfüllung der Obliegenheiten in Aussicht gestellte Restschuldbefreiung vorteilhaft .
...würde ich mal unter die Rubrik "Bange Machen" einordnen. Davon sollten Sie sich nicht beeindrucken lassen. Die RSB kann versagt werden, wenn Sie Ihre Obliegenheiten nicht erfüllen. Dazu gehört aber nicht die freiwillige Begleichung von zweifelhaften USt-Verbindlichkeiten. Leider sind den Finanzämtern im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren aber keine Merkwürdigkeiten fremd.




[/quote]
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Insokalle

Re: aus Insolvenzverfahren neue Steuerschulden ?!
« Antwort #10 am: 12. Juli 2010, 17:51:32 »

Letzteres kann ich nur bestätigen. Ob sich beim FA damit jmd. auskennt? Und auch viele StB haben ihre liebe Mühe und Not damit.

Das 99er Urteil vom BFH betraf Grundbesitz. Es müsste inzwischen durch § 13b UStG überholt sein.

Hier geht es also tatsächlich nur noch um einige bewegliche Gegenstände.
Im Zusammenhang mit echter/unechter Freigabe und Verwertung von Sicherheiten klingt mir noch etwas mit doppelter oder dreifacher Besteuerung in den Ohren. Dazu gibt es auch Entscheidungen, finde die aber gerade nicht wieder.

Wäre wirklich neben den anderen Fragen interessant, ob es sich nun um echte oder unechte Freigabe handelt.

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Maurice Garin

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Re: aus Insolvenzverfahren neue Steuerschulden ?!
« Antwort #11 am: 12. Juli 2010, 18:05:43 »

Das 99er Urteil vom BFH betraf Grundbesitz. Es müsste inzwischen durch § 13b UStG überholt sein.
Sehe ich nicht so. § 13b UStG gilt nicht für das Inventar. Die Wirkungen (Entlastung der Insolvenzmasse) sind aber die selben.

Zitat
Im Zusammenhang mit echter/unechter Freigabe und Verwertung von Sicherheiten klingt mir noch etwas mit doppelter oder dreifacher Besteuerung in den Ohren.
Es gibt einen Doppel- oder einen Dreifachumsatz. Davon spricht man, wenn der Sicherungsnehmer verwertet (Doppelumsatz), oder der Sicherungsgeber im Namen des Sicherungsnehmers (Dreifachumsatz). Glaube aber nicht, dass das hier relevant ist, weil es sich offensichtlich um die Verwertung aufgrund von Grundschulden gehandelt hat.

@TE: Wurde eigentlich im Rahmen der Zwangsversteigerung verwertet, oder durch freihändigen Verkauf?
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Insokalle

Re: aus Insolvenzverfahren neue Steuerschulden ?!
« Antwort #12 am: 12. Juli 2010, 19:57:26 »

Ja, ich hab´s wieder.

1. Die Veräußerung eines sicherungsübereigneten Gegenstands durch den Sicherungsnehmer an einen Dritten führt zu einem sog. Doppelumsatz, nämlich zu einer Lieferung des Sicherungsnehmers an den Erwerber (Dritten) und zugleich zu einer Lieferung des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer.

2. Hat der Sicherungsnehmer einen sicherungsübereigneten Gegenstand vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Besitz genommen, aber erst nach der Eröffnung verwertet, liegt keine "Lieferung eines sicherungsübereigneten Gegenstands durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens" i.S. des § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG vor.

BFH, Beschluss vom 19. Juli 2007, V B 222/06


Mein Gedankengang ist nun folgender:
Oft gibt es für das Inventar etc. separate Sicherungsübereigungsverträge. Ich könnte mir vorstellen gerade auch für den Pkw wäre das hier der Fall. Der Fragesteller könnte mal in seine Verträge schauen.

Aber nach BFH fällt Zubehör nicht unter die Steuerbefreiung § 4 Nr. 9 a UStG. Also passt § 13b Abs. 2 Nr. 3 UStG nicht mehr.
Es fällt also Umsatzsteuer an, die bei unechter Freigabe den IV trifft, denn es dürfte keine Verwertung außerhalb des Insolvenzverfahrens iSd § 13b Abs. 2 Nr. 2 UStG sein.
Auch bei der Zwangsversteigerung fällt USt auf das Zubehör an, vgl. BGH Urteil vom 3. April 2003 Az.: IX ZR 93/02.
Eine Sekundärhaftung oder Mithaftung des Schuldners oä. sehe ich nicht.

Bei echter Freigabe jedoch müsste es eine Verwertung außerhalb des Insolvenzverfahrens nach § 13b Abs. 2 Nr. 2 UStG sein. Dann trägt im Leistungsverhältnis Schuldner-Bank die Bank die Steuer, wenn sie im eigenen Namen verkauft hat. Ich glaube der Verkauf im eigenen Namen der Bank wird über ihre Verwertungsgesellschaften abgewickelt. Also kein Dreifachumsatz.

Verstehen Sie, was ich meine? Oder ist jetzt ein grober Denkfehler drin?

Ich vermute auch, dass es eher eine unechte Freigabe ist. Das müsste sich aus dem Schriftwechsel zwischen Bank und IV ergeben. Eine echte Freigabe ist gegenüber dem Schuldner zu erklären. Der Fragesteller müsste wissen, ob er ein solches Schreiben mit Freigabe vom IV bekommen hat.


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US1970

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Re: aus Insolvenzverfahren neue Steuerschulden ?!
« Antwort #13 am: 12. Juli 2010, 20:55:05 »

Vielen Dank erstmal Ihnen beiden, dass Sie sich meiner annehmen  :hi:

der Verkauf kam "freihändig" zustande und das Verfahren selbst wurde im Oktober 2009 eingestellt. Der Bescheid kam dieses Jahr im April/Mai.

Ein Steuerberater schaut sich die Sache auch noch an. Das Problem ist nur, dass ich mir im Moment diesen "Luxus" nicht leisten kann und ich glücklicherweise einen guten Freund (sein Motto: keinen Ärger mit dem FA!) habe, der mir seinen SB zur Verfügung stellt. Allerdings möchte ich diese Geste nicht unnötig strapazieren, zumal das auch für seinen SB Neuland ist.
Das mit der Freigabe versuche ich noch herauszufinden...aber die Akten sind derzeit noch s.o.

Zitat
Oft gibt es für das Inventar etc. separate Sicherungsübereigungsverträge. Ich könnte mir vorstellen gerade auch für den Pkw wäre das hier der Fall. Der Fragesteller könnte mal in seine Verträge schauen.

Das ist korrekt - so einen Vertrag gab es. Für den PKW aber nicht (der wurde im übrigen nicht von der Bank, sondern vom IV verwertet)

Zitat
Bei echter Freigabe jedoch müsste es eine Verwertung außerhalb des Insolvenzverfahrens nach § 13b Abs. 2 Nr. 2 UStG sein. Dann trägt im Leistungsverhältnis Schuldner-Bank die Bank die Steuer, wenn sie im eigenen Namen verkauft hat. Ich glaube der Verkauf im eigenen Namen der Bank wird über ihre Verwertungsgesellschaften abgewickelt. Also kein Dreifachumsatz.

Der Kaufvertrag erfolgte nicht auf den Namen der Bank. Allerdings auch nicht auf meinen Namen ( es waren eigentlich 2 verschiedene Betriebe auf einem Grundstück. Diese wurden als eine Einheit verkauft im Namen des Gründstückeigentümers...[eigentlich beinhaltet dieser Kaufvertrag auch das Inventar]).

Die Begründung des FA für die Ablehnung schicke ich Ihnen per PN


mit freundlichen Grüßen
US1970
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Maurice Garin

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Re: aus Insolvenzverfahren neue Steuerschulden ?!
« Antwort #14 am: 12. Juli 2010, 22:44:16 »

So richtig klar ist mir das immer noch nicht.

Aus der PN ergibt sich, dass der IV offensichtlich einen Tag nach Verfahrenseröffnung die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat. Danach hat er dann sicherungsübereignete Gegenstände selbst verwertet.

Diese Verwertung hat USt ausgelöst, die Masseverbindlichkeiten darstellt. Diese USt hat der IV im Rahmen der Verwertungspauschale auch eingenommen und hätte sie an das FA abführen müssen. Insoweit liegen "Neumasseverbindlichkeiten" i.S. § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO vor. Soweit das FA meint, es hätte diesbezüglich wg. § 210 InsO nicht in die Masse vollstrecken können, irrt es. § 210 hindert nur die Vollstreckung wg. Altmasseverbindlichkeiten.

Das ändert aber nichts daran, dass das FA das Geld offensichtlich nicht gesehen hat und nun versucht, sich beim Schuldner gütlich zu tun. Dagegen spricht die schon seit Urzeiten herrschende Meinung, dass der Schuldner nicht mit freiem Vermögen für Masseverbindlichkeiten haftet, die durch Rechtshandlungen des IV ausgelöst werden. Insoweit würde ich eine Zahlungspflicht des Schuldners schon mal ausschließen.

Nicht so ganz klar ist mir das bei der Verwertung der übrigen Gegenstände. Hier wäre m.E. schon interessant, ob es sich tatsächlich um eine echte Freigabe gehandelt hat und wer da eigentlich in wessen Namen wie gehandelt hat

Kommt man letztendlich zu dem Schluss, dass der TE für die Masseverbindlichkeiten haftet, stellt sich die Frage, inwieweit diese Verbindlichkeiten durch die RSB erfasst werden. M.W. ist dies noch nicht endgültig entschieden. Das Problem ist, dass §§ 286, 301 InsO nur von Insolvenzgläubigern sprechen. Das wären in der Tat nur diejenigen nach § 38 InsO. Das führt dann aber in Fällen wie hier zu dem Ergebnis, dass der Schuldner wg. der Haftung für Masseverbindlichkeiten gleich wieder Insolvenz anmelden kann. In der Literatur spricht man von einer Regelungslücke, die wohl dahingehend zu schließen sei, dass auch Masseverbindlichkeiten unter die RSB fallen. Um das hier besser beurteilen zu können, müßte man den Sachverhalt kennen.

Den Einspruch würde ich auf jeden Fall nicht zurücknehmen. Sondern Aussetzung der Vollziehung beantragen und ggf. in einem Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO "billig" eine Meinung des Finanzgerichtes einholen.

Den Hinweis des Finanzamtes, im Hinblick auf die RSB seien Ratenzahlungen vorteilhaft, mag ich gar nicht kommentieren. Nach 22:00 soll man sich nicht mehr aufregen...

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Insokalle

Re: aus Insolvenzverfahren neue Steuerschulden ?!
« Antwort #15 am: 13. Juli 2010, 11:44:54 »

Stimmt, ich habe die PN erst jetzt gelesen und muss sie erst mal sacken lassen.

Zu dem Problem Restschuldbefreiung der Masseverbindlichkeiten habe ich erst neulich wieder etwas gelesen und es ist in der Tat umstritten. Eine Entscheidung dazu ist mir auch nicht bekannt.

Das ist wieder so eine Frage, wo man nun doch ganz genau wissen muss, was wann wie abgelaufen ist. Je mehr man liest, um so größer scheinen die Schwierigkeiten zu werden.
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US1970

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Re: aus Insolvenzverfahren neue Steuerschulden ?!
« Antwort #16 am: 13. Juli 2010, 15:20:57 »

Zitat
Je mehr man liest, um so größer scheinen die Schwierigkeiten zu werden.

ist das auf mich bezogen ?!  :rougi:


nochmal zur Frage der Freigabe: es wurde auf meinen Namen freigegeben.


ich war heute vormittag beim Steuerberater. Er rät mir, einen Fachanwalt hinzuzuziehen. Das habe ich jetzt auch getan...Termin ist in einer Woche.
Ich bin trotzdem für jede weitere Anregung dankbar !  :whistle:

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Insokalle

Re: aus Insolvenzverfahren neue Steuerschulden ?!
« Antwort #17 am: 13. Juli 2010, 19:15:25 »

"ist das auf mich bezogen ?!  rougi"

Nein, auf den Fall an sich. Sie können ja nichts dafür, dass es so kompliziert wird.


"nochmal zur Frage der Freigabe: es wurde auf meinen Namen freigegeben."

Was heißt das jetzt ganz genau? Haben Sie ein Schreiben vom IV, in dem der IV Ihnen gegenüber die Freigabe von Gegenständen (welchen?) erklärt?


"Der Kaufvertrag erfolgte nicht auf den Namen der Bank. Allerdings auch nicht auf meinen Namen ( es waren eigentlich 2 verschiedene Betriebe auf einem Grundstück. Diese wurden als eine Einheit verkauft im Namen des Gründstückeigentümers...[eigentlich beinhaltet dieser Kaufvertrag auch das Inventar])."

Verstehe ich auch nicht.


Zum Schreiben das FA finde ich weitere Unklarheiten: Die Ausführungen zur Umsatzsteuer 2008 verstehe ich nicht. Wurde das Verfahren im Juni 2008 eröffnet? Dann wird doch keine einheitliche Umsatzsteuererklärung erstellt. Es gibt zwei Festsetzungen nämlich für die Zeit-räume vor Eröffnung (Insolvenzforderung) und danach (Masseverbindlichkeiten). Für das Insolvenzverfahren gibt es sogar eine neue Steuernummer.
Die Ausführungen zu § 208 InsO sind doch Käse. Erstens steht nirgends, dass der IV die Ein-stellung das Verfahren sofort beantragen muss. Zweitens ist dies u.U. auch gar nicht möglich wegen § 208 Abs. 3 InsO. Aber letztlich ist dies egal.
Ich wundere mich außerdem, warum das FA davon ausgeht, dass die USt eine Masseverbind-lichkeit ist. Nur aufgrund der Steuererklärung des IV?


Zur Nachhaftung ist vielleicht folgendes Urteil interessant:
BGH, Urteil vom 28. Juni 2007 - IX ZR 73/06
Der Inhaber einer so genannten oktroyierten Masseverbindlichkeit hat während der Wohlver-haltensphase ein Rechtsschutzinteresse an einer Zahlungsklage gegen den Schuldner.
Und nicht nur das, der Schuldner wurde sogar zur Zahlung verurteilt.

Aber an anderer Stelle des Urteils heißt es:
„Jedenfalls dann, wenn sich nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gemäß § 201 Abs. 3, §§ 286 ff InsO die so genannte Wohlverhaltenssphase anschließt, kann - und muss - der Masse-gläubiger jedoch den Schuldner persönlich verklagen (vgl. Braun/Kießner, InsO 2. Aufl. § 201 Rn. 5). Die Haftung des Schuldners beschränkt sich gegenständlich nicht auf die ihm ü-berlassene restliche, das heißt nicht verwertete Masse. Denn bei der der Klage zugrunde lie-genden Mietforderung handelt es sich um eine sogenannte oktroyierte Masseverbindlichkeit im Sinne des § 90 InsO, die bereits von der Beklagten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden war (vgl. FK/InsO-Ahrens, 4. Aufl. § 294 Rn. 14; HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. § 53 Rn. 11).“


Ich halte die Umsatzsteuer beim Fragesteller nicht für eine oktroyierte Masseverbindlichkeit. Das heißt für mich, wenn die USt eine Masseverbindlichkeit sein sollte und der Fragesteller dafür nachhaften sollte, dann ist die Haftung auf die zurückerhaltene Masse beschränkt. Da aber diese nach § 209 InsO komplett verteilt wurde, kann der Fragesteller auch nicht haften.
Leider hat sich der BGH um die Klärung der Frage der Restschuldbefreiung von sonstigen Masseverbindlichkeiten gedrückt.


Zu Ihrem Termin nehmen Sie alle Unterlagen über den Fall mit. Die genauen Daten von der Verfahrenseröffnung über Unterlagen zur (echter oder unechter) Freigabe bis zur Verwertung (wer, wann, wie) können entscheidend sein sowie natürlich der zugehörige Steuerkram.

« Letzte Änderung: 13. Juli 2010, 19:18:50 von Insokalle »
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Re: aus Insolvenzverfahren neue Steuerschulden ?!
« Antwort #18 am: 13. Juli 2010, 21:40:18 »

Zitat
Was heißt das jetzt ganz genau? Haben Sie ein Schreiben vom IV, in dem der IV Ihnen gegenüber die Freigabe von Gegenständen (welchen?) erklärt?

habe ich jetzt vor mir liegen:

Zitat
Sie sind Eigentümer des auf fremdem Grund und Boden (Grundbuch von _________ Blatt ___, Flursttück Nr. ___) errichteten Gebäudes. Der Eigentümer des Grundstücks ist Herr ___________(mein Vater).
Da aufgrund wertübersteigend valutierender Grundschuldeintragungen und der Tatsache, dass das Gebäude auf fremdem Grund und Boden errichtet wurde aus der Verwertung kein Erlös für die Insolvenzmasse zu erwarten ist, gebe ich zur Vermeidung von Kosten das Gebäude aus dem Beschlag der Insolvenzverwaltung frei mit der Folge, dass die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis wieder auf Sie übergeht.


Zitat
....Verstehe ich auch nicht.

s.o. : es war ein Familienbetrieb , von meinem Vater gegründet...und durch mich erweitert. Dadurch zwar äusserlich ein Unternehmen, aber Buchungs-,Steuer- und Kredittechnisch getrennt. Der Kaufvertrag (über die gesamte Immobilie inkl. Inventar) wurde dann auch von meinem Vater (als Grundstückseigentümer) unterzeichnet.  Es waren übrigens auch 2 unterschiedliche Insolvenzverfahren inkl. Verwalter (die es dann mehr oder weniger erfolgreich abgewickelt haben).

Zitat
Zum Schreiben das FA finde ich weitere Unklarheiten: Die Ausführungen zur Umsatzsteuer 2008 verstehe ich nicht. Wurde das Verfahren im Juni 2008 eröffnet? Dann wird doch keine einheitliche Umsatzsteuererklärung erstellt. Es gibt zwei Festsetzungen nämlich für die Zeit-räume vor Eröffnung (Insolvenzforderung) und danach (Masseverbindlichkeiten). Für das Insolvenzverfahren gibt es sogar eine neue Steuernummer.


Vom Zeitraum her könnte das passen. Die Umsätze für den Verkauf der Immo wurden auch unter der Massesteuernummer verbucht. Die (geschätzte) USt. 1. Quartal wurde in die Insolvenz hineingenommen.

Zitat
Und nicht nur das, der Schuldner wurde sogar zur Zahlung verurteilt.

in diesem Moment kann ich dann nur froh sein, dass es sich bei mir "nur" um einen mittleren Betrag handelt  :gruebel:



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Maurice Garin

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Re: aus Insolvenzverfahren neue Steuerschulden ?!
« Antwort #19 am: 13. Juli 2010, 22:10:12 »

habe ich jetzt vor mir liegen:
Daraus ergibt sich, dass es sich in der Tat um eine echte Freigabe handelt. Allerdings nur das Gebäude. Nicht das Inventar. Das blieb in der Masse, soweit nicht Grundstücksbestandteil. Was für Inventar war das eigentlich?

Und wie war das mit dem Gebäude auf fremden GuB denn vertraglich geregelt? Ein Erbaurecht lag ja wohl nicht vor.

Zitat
s.o. : es war ein Familienbetrieb , von meinem Vater gegründet...und durch mich erweitert. Dadurch zwar äusserlich ein Unternehmen, aber Buchungs-,Steuer- und Kredittechnisch getrennt. Der Kaufvertrag (über die gesamte Immobilie inkl. Inventar) wurde dann auch von meinem Vater (als Grundstückseigentümer) unterzeichnet.  Es waren übrigens auch 2 unterschiedliche Insolvenzverfahren inkl. Verwalter (die es dann mehr oder weniger erfolgreich abgewickelt haben).
Also war der Vater ebenfalls in Insolvenz? Wenn der Vater als Grundstückseigentümer den Vertrag unterzeichnet hat, wie konnte der die Ihnen zuzurechnenden Vermögensgegenstände veräußern? Gab es da eine Vereinbarung? Und wieso rechnet das FA die darauf entfallende USt Ihnen zu? War das überhaupt so? Oder geht es nicht doch nur um die USt, die auf Verwertungshandlungen Ihres IV beruht?

Zitat
Und nicht nur das, der Schuldner wurde sogar zur Zahlung verurteilt.
Zitat
in diesem Moment kann ich dann nur froh sein, dass es sich bei mir "nur" um einen mittleren Betrag handelt  :gruebel:
In dem von Insokalle genannten Urteil ging es um oktroyierte Masseverbindlichkeiten. Das sind solche, die durch Rechtshandlungen des Schuldners vor Insolvenzeröffnung entstanden sind (z.B. Miete, Lohnansprüche, etc.). Hier ist die herrschende Meinung, dass der Schuldner dafür haftet. Bei der USt aus Verwertungshandlungen des IV handelt es sich dagegen um sog. gekorene Masseverbindlichkeiten. Und da ist die h.M. genau andersrum.

Aber wie Insokalle schrieb. Mit jedem Post von Ihnen wird es komplizierter...
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