Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: Paula41 am 21. Juli 2009, 13:33:24
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Hallo zusammen,
ich weiß, dass diese Frage schon beantwortet wurde. Aber trotz intensiver Suche habe ich den Beitrag nicht gefunden.
Wenn ich mich recht erinnere, sollte die Frage : "Können Dritte die gerichtlichen Kosten des Insolvenzverfahrens tragen?" nur in seltenen Ausnahmefällen bejaht werden. Könnte mir nochmal jemand mitteilen, wann?
mfg
Paula41
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Selbstverständlich können Dritte die Verfahrenskosten übernehmen.Nicht nur in Ausnahmefällen.
Aber warum willst Du das denn ?
Das können im ungünstigen Fall leicht einige Tausender werden die man sicher anderweitig verwenden könnte :wink:.
Stelle doch einen Antrag auf Stundung gleich mit dem Insolvenzantrag.......das verkürzt auch die Dauer bis zur Eröffnung
Stundungsanträgen wird fast immer entspochen.
Das Verfahren wird grundsätzlich immer erst nach Begleichung der Verfahrenskosten entweder durch Stundung oder Barzahlung eröffnet. :coffee:
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Ich will ja nicht maulen, aber das war nicht meine Frage. Ich dächte gehört zu haben, dass die Kostenübernahme etwas mit Unterhaltsverpflichtungen zu tun hat. Da mir keiner verpflichtet ist, da ich nicht verheiratet bin und auch keines Unterhalts bedarf, trifft es ohnehin nicht zu. Ich wollte nur gern nochmal eine Info, wann es zutreffend ist. Diese Frage steht ja im Antrag, also sollte sie auch einen Sinn haben.
mfg
Paula41
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Zutreffend ist:
Wenn kein Geld da ist ( warum auch immer, ob mit Unterhalt oder nicht etc. pp.) die Verfahrenskosten selbst oder durch Dritte aufzubringen stellt man ein Stundungsantrag...fertig
Ohne Stundung oder Bargeld keine Insolvenz
Hoffe die AW ist ausreichend..... :wink:
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m.E. ging es darum, dass nach dem Einkommen des Ehepartners/ Eltern gefragt wurde.
Ist/sind dieser/diese nicht selber insolvent, könnte sich zumindest für die Eröffnungsgebühr eine Möglichkeit der Zahlung durch dritte ergeben.
Aber auch nur dann, wenn ein fiktiver Unterhaltsausgleich an den insolventen Ehepartner/Kind zu zahlen wäre.