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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Aussonderung  (Gelesen 4879 mal)

Mohnblume

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Aussonderung
« am: 03. Mai 2010, 14:22:37 »

Hallo!

Meine Frage stellt sich so dar:

Bei Eröffnung des Verfahrens (IN 2003) hat die hausfinanzierende Bank (Grundschuld ist eingetragen) den Antrag auf Aussonderung
gestellt. Das Finanzamt (dessen Forderung der Haubtgrund des Verfahrens war) hatte vor Eröffnung eine Sicherungshypothek (Rang nach der Grundschuld) eintragen lassen.
Nun, nach Erteilung der Restschuldbefreiung ist das FA der Meinung, da das Grundstück ausgesondert wurde, bleibt auch deren
Forderung bestehen. ISt das so?
Ich habe bei meiner recherche noch dies gefunden:

In der Praxis erlebt man häufig, dass Sicherungsrechte unterschiedlicher Gläubiger zusammentreffen. Dies kann durch eine mehrmalige Übereignung als Sicherungsgegenstand geschehen. Ebenso ist es denkbar, dass künftige Forderungen durch Globalzession und verlängerten Eigentumsvorbehalt abgetreten wurden. [b]In solchen Fällen gilt in der Regel das Prioritätsprinzip, d.h. die zuerst erfolgte Übereignung oder Abtretung ist wirksam.[/b]
Kann mir hier irgendjemand was dazu sagen???????
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malud

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Re: Aussonderung
« Antwort #1 am: 03. Mai 2010, 19:11:33 »

Im Zusammenhang mit Grundschulden kann der Begriff der Aussonderung nicht richtig sein. Die finanzierende Bank ist vielmehr wegen der Grundschuld zur abgesonderten Befriedigung berechtigt und kann - im Grunde ohne Rücksicht auf das Insolvenzverfahren - die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung betreiben (§ 49 InsO). Das gleiche gilt für das Finanzamt wegen der Sicherungshypothek.

Das Finanzamt spielt ansonsten wohl auf § 301 Abs. 2 S. 1 InsO an. Danach werden die Rechte der Gläubiger, die im Insolvenzverfahren abgesonderte Befriedigung erlangen können (siehe vorstehende Ausführungen), durch die Restschuldbefreiung nicht berührt. Auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung sind die Absonderungsberechtigten befugt, ihr Absonderungsrecht geltend zu machen.

Also insgesamt: Ganz aus der Luft gegriffen dürfte die Auffassung des Finanzamts nicht sein.

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Mohnblume

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Re: Aussonderung
« Antwort #2 am: 05. Mai 2010, 13:05:10 »

Danke schon mal dafür! Aber wie ist das mit dem Prioriatätsprinzip? Für mich bedeutet das:

Die Bank hat die Rechte an dem Grundstück, da sie als erstes den Antrag gestellt hat. Lieg ich da soooo falsch?

Dann könnte ja jeder Gläubiger mal schnell noch ne Sicherungshypothek eintragen lassen und nach dem Insolvenzverfahren hat der Schuldner noch die gleichen Schulden wie vorher.
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Hoffnung

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Re: Aussonderung
« Antwort #3 am: 05. Mai 2010, 13:28:27 »

Hallo,

zum Thema Absonderung bei Grundstücken gibt's auch hier: http://www.pleite-was-nun.info/Forum-top-Zangsversteigerung-nicht-erfolgreich-wie-gehts-weiter-nach-der-WVP--6340.html Infos.

Dort steht auch, wie es sich mit den "verbleibenden" Hypothekenschulden und der RSB verhält.

VG Hoffnung
« Letzte Änderung: 05. Mai 2010, 13:30:04 von Hoffnung »
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Mohnblume

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Re: Aussonderung
« Antwort #4 am: 05. Mai 2010, 17:23:28 »

Bei uns liegt der Fall allerdings so, dass die Bank nie vorhatte, das Grundstück zu verwerten und wir es auch
auf jeden Fall halten wollen. Die Bank ist nun bereit, eine neue Finanzierung abzuschließen, allerdings nur wenn diese
blöde Sicherungshypothek vom FA rauskommt. Aber wie gesagt, die kleben im Grundbuch wie Pech und Schwefel.
Hm, somit waren dann all die Hahre der Entbehrungen und Quälereien für die Katz.
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Insokalle

Re: Aussonderung
« Antwort #5 am: 05. Mai 2010, 18:40:37 »

Hat eigentlich jemals mal einer geprüft, ob die Zwangssicherungshypothek wirksam eingetragen werden konnte?
Und nein: Man kann nicht mal eben eine Zwangssicherungshypothek eintragen lassen.
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Mohnblume

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Re: Aussonderung
« Antwort #6 am: 05. Mai 2010, 19:58:01 »

Hm, auf jeden Fall wurde sie bereits vor Eröffnung des Verfahrens eingetragen.
In wie weit kann sie denn nicht wirksam eingetragen werden können?

Ich hoffe ja immer noch, dass aufgrund des Prioritätsprinzips das FA raus ist.

Eigenartig ist auch, dass das Finanzamt damals direkt unsere Eigenheimzulage einbehalten hat.

Wie konkret diese  allerdings verrechnet bzw. umgebucht wurde, liegt irgendwie im Dunkeln.
Das Finanzamt schafft es nicht uns einen unverdichteten Kontoauszug zukommen zu lassen.
Behörden halt.

Es ist alles soooo verzwickt  :fuchsteufelswild:
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Insokalle

Re: Aussonderung
« Antwort #7 am: 06. Mai 2010, 19:29:21 »

Eigenartig ist es nicht, da Sie beim FA hohe Schulden haben.
Die Hypothek des FA ist unwirksam, wenn sie im letzten Monat vor Insolvenzantragstellung eingetragen wurde.

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Mohnblume

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Re: Aussonderung
« Antwort #8 am: 06. Mai 2010, 22:12:01 »

Ja, aber hätte die Eigenheimzulagen dann nicht der Masse zufließen müssen?

Was mir noch immer nicht klar ist: Wenn zwei Gläubiger im G´rundbuch eingetragen sind und einer die Aussonderung beantragt, können dann beide gläubiger unabhängig voneinander das Grundstück verwerten?

Ich weiß, dass ich mich wiederhole und ständig darauf zurückkomme, aber: vielleicht weiss ja doch noch irgendjemand
mehr über das Prioritätsprinzip?
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Insokalle

Re: Aussonderung
« Antwort #9 am: 07. Mai 2010, 16:50:22 »

1. Es wurde bereits festgestellt, dass eine Aussonderung nicht möglich ist, s.o.
2. Jeder Gläubiger im Grundbuch kann aber die ZV beantragen.
3. Vereinfacht: Der Erlös aus der ZV ist an die Gläubiger im Grundbuch zu verteilen, in der Folge wie sie eingetragen sind. Ist es das, was Sie immer mit Ihrem Prioritätsprinzip wollen?
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Mohnblume

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Re: Aussonderung
« Antwort #10 am: 07. Mai 2010, 17:09:05 »

Oh je, ich merke schon es scheint zu nerven: Was ich meine, ist: Wenn die Bank den Antrag auf Aussonderung zuerst gestllt hat, hat dann nicht auch nur sie das Recht auf Verwertung? Danzu hab ich das hier gefunden:

In der Praxis erlebt man häufig, dass Sicherungsrechte unterschiedlicher Gläubiger zusammentreffen. Dies kann durch eine mehrmalige Übereignung als Sicherungsgegenstand geschehen. Ebenso ist es denkbar, dass künftige Forderungen durch Globalzession und verlängerten Eigentumsvorbehalt abgetreten wurden. In solchen Fällen gilt in der Regel das Prioritätsprinzip, d.h. die zuerst erfolgte Übereignung oder Abtretung ist wirksam.
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Insokalle

Re: Aussonderung
« Antwort #11 am: 07. Mai 2010, 17:16:03 »

das was Sie gelesen haben, betrifft nicht Ihren Fall mit Grundbesitz!!!
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Mohnblume

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Re: Aussonderung
« Antwort #12 am: 07. Mai 2010, 17:30:32 »

Das bedeutet also, dass trotz insolvenzverfahren die Schulden noch da sind und das Grundstück nicht gehalten werden kann, obwohl die Bank durchaus gewillt ist, eine neue Finanzierung abzuschliessen. NA toll. Wofür das das Verfahren? Aber trotz allem vielen Dank für die tollen und schnellen Infos!!!
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