Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: kiko76 am 10. November 2007, 23:56:16

Titel: Austauschpfändung §811 Nr.5 aZPO
Beitrag von: kiko76 am 10. November 2007, 23:56:16
Hallo,

habe Post vom Th bekommen,wo es um mein Pkw geht. Er schreibt mir das er mein Pkw mit 1700 Euro bewertet,was auch so weit oki ist,habe ihn selbst schätzen lassen und bin dort auf 2500 Euro beim Gutachter gekommen. Nun schreibt er weiterhin:

Es besteht im Hinblick auf ihre Beschäftigung ein Pfändungsschutz gemäß §811 Nr. 5 ZPO, von diesem wird jedoch kein Fahrzeug mit so hohem Wert erfasst.
Zur Vermeidung einer Ausstauschpfändung gemäß §811 aZPO kann durch sie ein Ablösebetrag in Höhe von 700Euro an die Insolvenzmasse gezahlt werden. Sofern sie an ser Ablösung des Fahrzeuges zur Vermeidung einer Austauschpfändung interessiert sind,ist der vorgenannte Betrag  bis zum 30. 11. 07 auszukehren.
Sobald die Ablösesumme auf dem Konto eingegangen ist,erfolgt die Freigabe des Pkws aus der Insolvebzmasse. Die Beschlagnahmewirkung des Insolvenzverfahrens endet sodann.

Heisst das ich kaufe den Pkw für 700Euro frei und kann dann machen was ich möchte mit diesen,Z. b.  selbst verkaufen??Hätte da jemanden der mir 2500 Euro bar gibt.
Und wie ist es wenn ich nicht 700Euro zahle,bekomme ich dann ein Austauschfahrzeug vom Th mit geringen Wert??

lG kIKO76
Titel: Re: Austauschpfändung §811 Nr.5 aZPO
Beitrag von: paps am 11. November 2007, 12:50:01
Ja mit dem 700,- Auslösebetrag und der Freigabe  könnten Sie anschließend mit dem PKW machen was sie wollen.
Wenn Sie die 700 nicht haben, kann der Käufer ja zahlen.

Fraglich ist jedoch, ob das ganze Vorgehen überhaupt rechtssicher ist.
Im 811 ZPO sind ja keine Werte genannt.
Dann wäre aus der Masse ein angemessener Preis als Austausch zu zahlen, da der TH ja wohl kaum einen Fuhrpark hat.
Zudem kann die Austauschpfändung nur nach Beschluss durch das Gericht erfolgen und sollte angemessen sein.

Ich denke wenn die Zahlung der 700,- nicht in Frage kommt, sollte man den TH auf den fehlenden Beschluss zur Austauschpfändung verweisen und abwarten.
Titel: Re: Austauschpfändung §811 Nr.5 aZPO
Beitrag von: kiko76 am 12. November 2007, 16:10:53
Danka Paps für deine Antwort

Mfg kiko76