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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Auswirkung auf Unterhaltsberücksichtigung  (Gelesen 3912 mal)

Marcelllo1976

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Auswirkung auf Unterhaltsberücksichtigung
« am: 15. September 2015, 08:11:33 »

Hallo, ich bin neu hier und bräuchte wohl Hilfe.

Zur Situation: Ich habe insgesamt 3 Kinder von 2 Frauen. Für die ersten beiden Kinder wird der Unterhalt ganz normal an die Kindesmutter geleistet.

Bei meinem 3. Kind ist die Situation etwas schwieriger. Sie lebt seid ca 5 Jahren beim dem Exfreund der Mutter, welcher auch gleichzeitig der Vater ihres Halbbruders ist. Bislang war es immer so das der Lebensgefährte für die Tochter Sozialhilfe bekommen hat. Der Unterhaltsanspruch für meine Tochter ist somit auf den Kreis Borken übergegangen. Unterhalt wurde immer an den Kreis geleistet.

Nun erreicht mich vor ca 2 Wochen ein Schreiben des Jugendamts in dem mir mitgeteilt wird das meine Tochter nun seid Mai 2015 ein Pflegekind sei ( sie wohnt noch immer bei dem Exlebensgefährten) und das Jugendamt Leistungen in Höhe von 777 Euro monatlich für meine Tochter zahlt. Damit wird der Unterhaltsbedarf des Kindes wohl komplett gedeckt. Ein Teil des Geldes steht wohl mein Pflegevater daraus zu. Nun wird geprüfte in wie weit ich einen Teil zum Pflegegeld leisten kann. Sprich ich muss keinen eigentlichen Unterhalt mehr zahlen sondern einen Beitrag zum Pflegegeld was den Unterhaltsbedarf meiner Tochter deckt.

Da ich von dem Alleen nichts wusste habe ich monatelang Unterhalt an die falsche Stelle gezshlt. selbst der zuständige Kreis wusste von nichts. Dort will man mit aber die unrecht gezahlten Beträge erstatten . Das habe ich inzwischen schriftlich.

Meine Fragen sind nun folgende:
1) In wie weit wird meine Tochter noch als Unterhaltspflichtig angesehen? Da ja 777 Euro monatlich für Sie an den Pflegevater gezahlt werden (ein Teil des Geldes erhält der Pflegevater wohl für sich)? Statt Unterhalt soll ich ja jetzt einen Teil vom Pflegegeld zahlen ?

2)Dem Insolvenzgericht muss ich diese Änderung wohl mitteilen gehe ich von aus ? Kann es für mich Konsequenzen haben das ich die Änderung erst jetzt mitteile ?? Ich wusste ja Monatelang von dem nichts weil kein Kontakt zu dem Pflegevater besteht. Und mir nachweislich erst mit Schreiben von Ende September mitgeteilt wurde das  Pflegegeld ab Mai 2015 gezahlt wird ? Aktuell wird noch geprüft mit welchen Betrag ich mich am Pflegegeld beteiligen soll.

3) Da für meine anderen beiden Kinder ganz normal Unterhalt an die Kindesmutter gezahlt wird, müssten diese ja noch voll berücksichtigt werden ?

Vielen lieben Dank für eure Hilfe
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Insoman

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Re: Auswirkung auf Unterhaltsberücksichtigung
« Antwort #1 am: 15. September 2015, 18:58:49 »

Durch die Pflegschaft ändert sich an Ihrer Unterhaltsverpflichtung nichts.
Teil des Pflegegeldes wird dann die Unterhaltsleistung sein, die Sie nach Ihren finanziellen Kräften zu leisten haben.
Sie werden den -noch festzusetzenden- Unterhaltsbetrag an das Jugendamt leisten müssen.

Insolvenzrechtlich haben Sie weiterhin den erhöhten Freibetrag für 3 Personen.
Wie Sie in der Vergangenheit geleistet haben, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.

Eine Mitteilung an das Gericht halte ich nicht für notwendig....s.o.
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Marcelllo1976

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Re: Auswirkung auf Unterhaltsberücksichtigung
« Antwort #2 am: 15. September 2015, 20:36:48 »

Vielen Dank. Der Treuhänder muss aber sicherlich informiert werden oder ? Dieser kontrolliert ja auch immer die Unterhaltszahlungen.

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Marcelllo1976

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Re: Auswirkung auf Unterhaltsberücksichtigung
« Antwort #3 am: 16. September 2015, 22:48:06 »

Hallo die Situation hat sich noch weiter geändert. Nach Prüfung des Jugendamts muss kein Kostenbeitrag zum Pflegegeld bzw Jugendgeld geleistet werden. Da ich zu wenig verdiene. Es werden hier nicht die Unterhaltsrechtslichen Berechnungsgrundlagen berechnet sondern es geht nach Leistungsbescheid.

Somit wird für meine Tochter kein Unterhalt bzw kein Beitrag zum Pflegegeld von mir gefordert da ich nur ein sehr geringes Netto von 1250 Euro verdiene. Schulden laufen auch keine auf da kein Dritter Unterhalt für mich fordern darf. Ich denke das Insolvenzgericht wird dann nur noch von 2 Unterhaltspflichtigen rückwirkend ab Mai 2015 ausgehen ??

1) Das muss ich aber so mitteilen oder ??

2)Kann es Konsequenzen für mich haben das ich dies dem Insolvenzgericht erst jetzt mitteile ( habe erst mir Schreiben von Eptember nachweislich erfahren  und die Monate von Mai bis September Unterhalt an den Kreis Borken geleisteDas Geld wird mir vom Kreis Borken nun zurück überwiesen.

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Insoman

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Re: Auswirkung auf Unterhaltsberücksichtigung
« Antwort #4 am: 16. September 2015, 23:38:23 »

Dass Sie als "Geringverdiener" augenscheinlich als Mangelfall eingestuft wurden und somit von der Leistung an das Jugendamt freigestellt sind, ändert nichts an Ihrer grundsätzlichen Unterhaltsverpflichtung.
Sollten sich Ihre Einkommensverhältnisse verbessern, wären sie dem Jugendamt gegenüber mitteilungspflichtig.

Der Freibetrag für 3 Personen ergibt sich im Übrigen zunächst unabhängig davon, in welcher Höhe Unterhalt geleistet wird.
Geben Sie den Sachverhalt ruhig an das Insolvenzgericht weiter.

Was die Rückerstattung des fälschlich an den Kreis B. geleisteten Betrages angeht, ist dieses Geld aus Ihrem unpfändbaren Einkommen geleistet worden und sollte daher -auch im Nachhinein-  nicht pfändbar sein.

Wegen der "verspäteten" Mitteilung sehe ich keinen Grund zur Sorge, den Gläubigern ist kein Schaden entstanden.
« Letzte Änderung: 16. September 2015, 23:40:38 von Insoman »
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Marcelllo1976

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Re: Auswirkung auf Unterhaltsberücksichtigung
« Antwort #5 am: 17. September 2015, 09:08:28 »

Hallo Insoman,

Vielen Dank wenn Grundsätzlich alle 3 Unterhaltspflichten berücksichtigt werden frage ich mich warum ich monatlich Unterhaltszahlungen nachweisen muss ? (Per Kontoauszug)               

Für meine beiden anderen Kinder zahle ich monatlich je 108 Euro an Kindrsunterhalt. Dies aber auch nur weil mir ein unterhaltsrechtlich ein finanzieller Vorteil unterstellt wird da ich meiner Lebensgefährtin zusammen lebe (Hälftige Miete ect.)

Bei Leistungen des Pflegegeldes bzw der Jugendhilfe wird dieser Vorteil nicht unterstellt. Was dazu führt das keine Beteiligung an den Kosten gefordert wird.

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Insokalle

Re: Auswirkung auf Unterhaltsberücksichtigung
« Antwort #6 am: 17. September 2015, 18:11:56 »


Sie müssen das sozialrechtliche und das familienrechtliche sorgfältig voneinander trennen, weil die Regelungen nicht identisch sind.

Außerdem fehlen noch die grundlegenden Informationen wie Stand des Insolvenzverfahrens.


Zitat
frage ich mich warum ich monatlich Unterhaltszahlungen nachweisen muss ? (Per Kontoauszug)     

Wem gegenüber?

Wenn Sie keinen Unterhalt zahlen, wird eine an sich unterhaltsberechtigte Person nicht als solche berücksichtigt. Dazu gibt es Rechtsprechung, auf die sich die TH gern beziehen.


Zitat
ist dieses Geld aus Ihrem unpfändbaren Einkommen geleistet worden und sollte daher -auch im Nachhinein-  nicht pfändbar sein.

Diese Begründung ist falsch (vgl. BGH)! Wenn das Insolvenzverfahren noch laufen sollte, müsste der Rückforderungsanspruch massezugehörig sein.

Es sollten unverzüglich Mitteilungen an den TH erfolgen.



Was mich wundert ist, dass der TH noch keinen Antrag auf teilweise Nichtberücksichtigung der anderen beiden Kinder gestellt hat. Sie beziehen eigenes Einkommen durch den Unterhalt durch die Mutter.



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Marcelllo1976

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Re: Auswirkung auf Unterhaltsberücksichtigung
« Antwort #7 am: 17. September 2015, 20:25:10 »

Hallo also in bin bereits seid 2012 in der Wohlverhaltensperiode.

Ich weisse den gezahlten Unterhalt meinem TH gegenüber mittels Kontoauszug nach.

Das mit der Mutter und dem Unterhalt verstehe ich jetzt nicht. Meine Kinder wohnen nicht bei mir sondern bei der Kindesmutter. Ich zahle für die beiden aufgrund Mangelmann jeden Monat 108 Euro je Kind.

Ich lebe mit meiner Lebensgefährtin zusammen (welche aber nicht die Kindesmutter ist) Unterhaltsrechtlich muss ich höheren Unterhalt für meine Kinder zahlen weil ich durch das zusammen leben mit meiner Partnerin einen Finanziellen Vorteil habe.

Warum sollten die anderen beiden Kinder Unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigt werden??


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Insokalle

Re: Auswirkung auf Unterhaltsberücksichtigung
« Antwort #8 am: 18. September 2015, 10:29:14 »

Zitat
Hallo also in bin bereits seid 2012 in der Wohlverhaltensperiode.
Gut, dann dürfen Sie die Erstattung behalten, weil das kein Lohneinkommen o.ä. iSd § 287 InsO ist.

Zitat
Warum sollten die anderen beiden Kinder Unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigt werden??
Sie werden auf Antrag nur teilweise nicht berücksichtigt.
Der Einfachheit halber: Die Grundsatzentscheidung des BGH habe ich hier vorgestellt
http://www.pleite-was-nun.info/Forum-top-Naturalunterhalt-als-Einkommen-Unterhaltsberechtigter-11928.html


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Marcelllo1976

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Re: Auswirkung auf Unterhaltsberücksichtigung
« Antwort #9 am: 18. September 2015, 12:40:08 »

Hallo Insokalle,

Ich habe gerade mir das Gerichtsurteil angeschaut.

Ich verdiene nur sehr wenig gerade mal durchschnittlich 1150 Euro netto bisher war es so das 3 Kinder voll berücksichtigt wurden da für alle 3 Unterhalt gezahlt wurden. Nun fällt die Zahlung für meinen eine Tochter aufgrund anderweitige Berechnungsgrundlage weg ...

Selbst wenn der TH einen Antrag darauf stellt die andren Kinder nur anteilig zu berücksichtigen wäre bei 1150 Euro monatlich nichts pfändbar.

Darüber hinaus muss ich sagen das ich es mit meinem TH wirklich sehr gut getroffen habe. Er hat meinem Arbeitgeber auch nicht meine Insolvenz offen gelegt. Für Fragen ist er immer erreichbar. Und ist wirklich immer sehr nett und hilfsbereit.

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Insokalle

Re: Auswirkung auf Unterhaltsberücksichtigung
« Antwort #10 am: 18. September 2015, 16:49:07 »

Ja, das ist schon nicht schlecht.
Vielleicht hat er keine Anträge gestellt, wenn sie ohnehin keine Auswirkung haben.
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