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Autor Thema: Auszahlung Gleitzeitguthaben pfändbar?!  (Gelesen 4697 mal)

Dakota

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Auszahlung Gleitzeitguthaben pfändbar?!
« am: 30. August 2011, 18:30:21 »

Hallo zusammen,

ich bin schon länger stille Leserin und habe hier bereits viele nützliche Informationen gefunden / bekommen. Aber jetzt brauche ich Eure Hilfe:

Ich bin 29 Jahre alt und seit gut 1,5 Jahren im IV. Nach der Trennung musste ich alte Schulden meines EX und ein bestehendes Baugrundstück abtragen...und saß in der Falle  :heulen:
Ich versuche immer alles richtig zu machen damit jeder zu seinem Geld kommt (was den Gläubigern ohne Frage zusteht!). In meiner alten Firma habe ich die Beträge immer selbst abgeführt. Im April habe ich gewechselt, verdiene brutto mehr (meinen TH freut´s) und muss mich auf die Buchhaltung dort verlassen...

Wir arbeiten eine 38 Std./Woche in Gleitzeit, sprich Kernzeiten von 09.00 - 16.00 Uhr und alles darüber hinaus geht auf ein Gleitzeitkonto. Da sich bei mir nun die Stunden auf dem Konto gesammelt haben sollte ich mir einen Teil ausbezahlen lassen (Freizeitausgleich ist in der Urlaubszeit undenkbar).
Als ich die Abrechnung erhielt bekam ich einen Schock: Die volle Zahlung für Mehrarbeit (so ist es in der Abrechnung auch angegeben) wurde zum Bruttogehalt addiert und als Pfändungsnetto behandelt. Also knapp 20 Stunden ausbezahlt für nicht mal 1,50 € / Std. netto  :sad:
Ich wandte mich an die Buchhaltung mit der Bitte um Prüfung, da ja, soweit ich informiert war, 50% Brutto der Mehrarbeit nicht pfändbar sind...die Antwort war niederschmetternd:
Nach Rücksprache mit dem Rechtsnwalt müssen wir Ihnen leider mitteilen, dass die Auszahlung von Gleitzeitguthaben nicht der Mehrarbeitsauszahlung laut Pfändungsrecht unterliegt und die im System hinterlegten Daten somit korrekt sind.

Ist dem wirklich so??? Ist Mehrarbeit in Gleitzeit nicht die selbe Mehrarbeit wie bei festen Arbeitszeiten?! Ich weiß nicht was ich jetzt tun soll...und im Internet finde ich leider nichts Gescheites zu dem Thema.
Mein TH ist eher desinteressiert, nicht sehr auskunftsfreudig und merklich genervt, dass ich ihn mit so etwas "belästige"...also der falsche Ansprechpartner.

Ich hoffe, dass ich Euch nicht auch mit solchen Fragen "nerve" und ihr mir etwas helfen könnt. Danke im Voraus!!! Liebe Grüße Dakota
Gespeichert
 

Der_Alte

  • Gast
Re: Auszahlung Gleitzeitguthaben pfändbar?!
« Antwort #1 am: 30. August 2011, 19:02:32 »

Grundsätzlich sind Gleitstunden keine Mehrarbeit, weil Mehrarbeit vom Arbeitgeber angeordnet werden muss. Der Sinn der Gleitzeit ist es ja, für den Arbeitnehmer eine gewisse Flexibilität zu schaffen. Deshalb kann man solche Stunden ja auch dann wieder nehmen, wenn es einem passt.

Wenn man sich solche Stunden auszahlen läßt kommt es leider zu dieser Berechnung.

Was ich in Ihrer Aussage nicht ganz verstehe ist:
Zitat
Die volle Zahlung für Mehrarbeit (so ist es in der Abrechnung auch angegeben) wurde zum Bruttogehalt addiert und als Pfändungsnetto behandelt.

Ich lese es so: Von dem um die Gleitstundenvergütung erhöhten Bruttoentgelt wurde nach Abzug aller Abgaben (Steuern, Versicherung pp.) das Nettogehalt errechnet und davon der pfändbare Anteil abgeführt.

Wenn das so ist, dürfte die Buchhaltung richtig gerechnet haben.
Man kann natürlich noch mal das Insolvenzgericht fragen, ob die das genau so sehen.
Gespeichert
 

Insokalle

Re: Auszahlung Gleitzeitguthaben pfändbar?!
« Antwort #2 am: 30. August 2011, 20:12:40 »

Richtiger Ansprechpartner wäre wohl eher ein Arbeitsrechtler.
Fragen Sie doch mal nach der Begründung des Anwalts.

"Grundsätzlich sind Gleitstunden keine Mehrarbeit, weil Mehrarbeit vom Arbeitgeber angeordnet werden muss. Der Sinn der Gleitzeit ist es ja, für den Arbeitnehmer eine gewisse Flexibilität zu schaffen. Deshalb kann man solche Stunden ja auch dann wieder nehmen, wenn es einem passt."

Sehe ich im Grunde auch so.
Wenn aber Gleitzeitstunden nicht mehr abgearbeitet werden, sondern vergütet, wird das System eigentlich durchbrochen. Es stellt sich die Frage, ob dann aus den Gleitzeitstunden nicht Überstunden werden (können). Das sollte sorgfältig überprüft werden. Dann wäre nur die Hälfte pfändbar.
Folgefrage wäre: Werden die Überstunden auf die Monate verteilt, in denen sie geleistet wurden also ähnlich wie bei Lohnnachzahlungen?
Gespeichert
 
 

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