Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: Everlast83 am 24. November 2011, 22:24:15

Titel: Azubi + Arbeitslosengeld im InsoVerfahren Weihnachtsgeld pfändbar?
Beitrag von: Everlast83 am 24. November 2011, 22:24:15
Hallo,

ich befinde mich seit September diesen Jahres in der Wohlverhaltensphase im Verbraucherinsolvenzverfahren.
Ich bekomme 369 € Auszubildendenlohn
78 € Fahrgeld vom Arbeitsamt
ca. 700 € Ausbildungsunterstützung vom Arbeitsamt
Monatlich werden 78 € gepfändet.
Nun bekomme ich 480 € Weihnachtsgeld Netto, darf ich das behalten oder muss ich das abführen?
Titel: Re: Azubi + Arbeitslosengeld im InsoVerfahren Weihnachtsgeld pändbar?
Beitrag von: Everlast83 am 24. November 2011, 22:31:42
Hatte nämlich auch irgendwo gelesen das Gewinne aus Glücksspielen nicht pfändbar sind doch nachdem mein Verwalter spitz bekommen hat das ich Sportwetten spiele will er monatliche Kontoauszüge darüber ob Gewinne ausgeschüttet werden.
Titel: Re: Azubi + Arbeitslosengeld im InsoVerfahren Weihnachtsgeld pfändbar?
Beitrag von: Fallera am 25. November 2011, 07:29:33
1. Weihnachtsvergütung:
Im Prinzip eigtl. ganz einfach zu berechnen.

Bruttolohn + Bruttolohn Weihnachtsgeld = Gesamtbrutto
- Steuern
- Sozialversicherungsabgaben
= Gesamtnetto
- Hälfte des monatlichen Einkommens, max. 500 EUR (Freibetrag nach § 850a ZPO)
= Nettobetrag maßgebend zur Errechnung des pfändbaren Betrages.

2. Gewinne aus Glückspielen.
Nach § 295 InsO sind in der WVP "nur" noch Beträge gemäß Abtretungserklärung abzuführen. Sprich, Arbeitslohn oder an dessen Stelle tretende laufende Bezüge, sowie die Hälfte von Erbschaften. Gewinne sind nicht Bestandteil der Abtretungserklärung, ebenso wenig wie Steuererstattungen. Somit müssen diese auch nicht an den TH abgeführt werden.

Anderst im laufenden Verfahren, hier zählen Gewinne als Vermögen und fließen somit in die Insolvenzmasse.

PS: Alles gute zum Geburtstag! :hi:
Titel: Re: Azubi + Arbeitslosengeld im InsoVerfahren Weihnachtsgeld pfändbar?
Beitrag von: Everlast83 am 25. November 2011, 08:35:01
Hmm Versteh ich nicht ganz also:
 Bruttolohn 480 €
Weihnachtsgeld brutto 480
Gesamtbrutt0 = 960 €
-----------------------
SV-rechtliche Abzüge 120,20
-----------------------
Netto Verdienst 759,60 €

+ Arbeitsamtzuschuss 785,40 €
+ Fahrkosten vom AA 78,16 €
-------------------------------
Wäre ich netto bei 1623,16 €

Was bleibt mir denn dann vom Weihnachtsgeld? Wird das Geld vom AA zugerechnet oder nur die Ausbildungsvergütung?? Hälfte vom Nettolohn wäre 379.80 sprich das gleiche wie ohne Weihnachtsgeld weil als Azubi kaum bzw. keine Steuern anfallen und ich normal schon 379,80 verdiene
Titel: Re: Azubi + Arbeitslosengeld im InsoVerfahren Weihnachtsgeld pfändbar?
Beitrag von: Achdujeh am 25. November 2011, 08:47:50
Ich muss mich korrigieren. Das kommt davon, wenn man sich falsch erinnert und nicht noch mal nachguckt.

Zitat: [Unpfändbar sind] Weihnachtsvergütungen bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500 Euro;

In diesem Fall sind also 240 Euro unpfändbar. Die restlichen 240 Euro erhöhen ganz normal den Betrag, auf den die Pfändungstabelle angewendet wird.

Es scheint ansonsten sowohl eine Brutto- als auch eine Nettomethode bei den Berechnungen zu geben. Während der Zeit, als ich den Abführungsbetrag berechnet habe, wurde mir vorgegeben, nach der Nettomethode zu rechnen.

D.h. es wurde das Nettoeinkommen (inkl. Weihnachtsgeld) genommen und davon der unpfändbare Teil des Weihnachtsgeldes abgezogen. Der Rest war dann normal aus der Pfändungstabelle abzulesen.

FG Achdujeh
Titel: Re: Azubi + Arbeitslosengeld im InsoVerfahren Weihnachtsgeld pfändbar?
Beitrag von: Everlast83 am 25. November 2011, 08:54:36
Okay also zum Verständnis:
Nettolohn = 759,60
Hälfte Normaler Lohn = 189,90

=759,60 - 189,90 = 569,70

Und das bleibt mir??
Titel: Re: Azubi + Arbeitslosengeld im InsoVerfahren Weihnachtsgeld pfändbar?
Beitrag von: Der_Alte am 25. November 2011, 18:19:29
@ achduje

nicht ganz richtig.

Unpfändbar bis zur Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens hieße hier: 1/2 Monatslohn brutto ist anzusetzen. Wenn dieser halbe Bruttolohn 500 € übersteigt, dann aber nur maximal 500 €. Da hier 480 € brutto gezahlt werden, ist alles unpfändbares Weihnachtsgeld.