Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: hilflos am 10. August 2007, 13:41:32

Titel: Begriff Restschuldbefreiung
Beitrag von: hilflos am 10. August 2007, 13:41:32
Hallo,
nachdem ich euch schon mal mein Dilemma mit der Handyrechnung geschildert habe, habe ich eine Frage zu dem Begriff Restschuldbefreiung.  Hab nichts konkretes dazu gefunden.
Es heißt, ein Gläubiger kann den Antrag stellen, dass die Restschuldbefreiung versagt wird.  Gilt das dann für seine Forderung, also sprich könnt der Handyanbieter beantragen, dass seine Forderung nicht restschuldbefreit ist.  Oder gilt das für die ganze PI an sich??
Liebe Grüße am verregneten Freitag
hilflos
Titel: Re: Begriff Restschuldbefreiung
Beitrag von: vito am 10. August 2007, 17:45:52
Hallo hilflos,

leider kenne ich Dein Dilemma mit der Handyrechnung  nicht, aber es icht richtig, das ein Gläubiger seine Forderung zur
Insolvenztabelle zu § 174 Abs.  2 InsO anmelden kann, wenn die Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung zustande gekommen ist. 
Es obvliegt aber nicht dem gericht, dieses zu prüfen sondern geschieht nur auf Antrag des Gläubigers.

Die Restschuldbefreiung wird nach der Wohlverhaltensperiode vom Insolvenzgericht mittels Gerichtsbeschluss erteilt.  Der Schuldner ist seine Schulden mit Erteilung der Restschuldbefreiung für immer los.  Von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen, wie beispielsweise Betrug, Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie die Nebenfolgen einer Straftat. 

Gruß
vito
Titel: Re: Begriff Restschuldbefreiung
Beitrag von: ThoFa am 11. August 2007, 14:09:52
Hallo,

dies ist nicht so ganz richtig.

Man unterscheidet zwischen zwei Dingen:

a) Forderungen aus unerlaubter Handlung

Hier fallen z.B. Bußgelder, Geldstrafen oder auch nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge für Atrbeitnehmer drunter. Diese Forderungen müssen zur Insolvenz als unerlaubte Handlung angemeldet werden, wird diese unerlaubte Handlung bestätigt, unterliegen nur diese Forderungen nicht der Restschuldbefreiung.

b) Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung

Jedem Insolvenzgläubiger bleibt es zudem frei, einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen. Dies kann im eröffneten Verfahren geschehen, wenn einer der Voraussetzungen des § 290 InsO vorliegt oder aber in der Wohlverhaltensphase wenn einer der oraussetzungen des § 295 InsO vorliegt. Hat der Antrag Erfolg, unterliegen alle Forderungen nicht der Restschuldbefreiung.

MfG

ThoFa
Titel: Re: Begriff Restschuldbefreiung
Beitrag von: Gismo am 21. August 2007, 16:42:43
Hallo ThoFa,

Wie ist das wenn ich einen Gläubiger in der Liste meiner Verbindlichkeiten versehentlich vergessen habe und der sich erst nach Jahren meldet. Kann mir dann die Restschuldbefreiung Untersagt werden. Einige Unterlagen sind über 13 Jahre alt, aber ich habe versucht alles zu finden.

Gruß Gismo
Titel: Re: Begriff Restschuldbefreiung
Beitrag von: lucca_m am 21. August 2007, 17:58:08
Es werden alle Verbindlichkeiten aus nicht vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung von der Restschuldbefreiung erfasst. Auch solche, die "vergessen" wurden.