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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Begünstigter einer Lebensversicherung trotz Insolvenz  (Gelesen 6850 mal)

Devil2

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Begünstigter einer Lebensversicherung trotz Insolvenz
« am: 14. April 2009, 20:49:42 »

Hallo! Habe eine ganz dringende,eilige Frage!
Unsere Mutti ist gestorben,das Erbe haben meine Schwester und ich ausgeschlagen, da noch Schulden bestehen!
Meine Schwester steht im Insolvenzverfahren! Nun gibt es eine Lebensversicherung unserer Mutti, wo wir Kinder die Berechtigten sind (geht nicht ins erbe mit ein)!
Also bekommen wir jetzt einen Betrag X.....was muss meine Schwester jetzt beachten????
Muss sie das angeben?
Unsere Oma ist nun Alleinerbe und muss für die Schulden aufkommen...daher wollen wir das Geld aus der Lebensversicherung,welches ja wir kinder bekommen,dafür einsetzen und für die beerdigungskosten....also bleibt ja von dem betrag nicht viel übrig!
Die Versicherung zahlt auf mein Konto.....aber was muss meine Schwester nun angeben...ohne das sie Probleme bekommt bzw. Ihr Insolvenzverfahren gefährdet?
Wenn wir bzw. Oma alles  bezahlt hat,von dem Geld aus der Versicherung bleiben für uns Kinder vielleicht jedem 1000 Euro! Oder muss meine Schwester die gesamte summe angeben,obwohl davon ja die ganzen kosten getragen werden sollen?????

Bitte bitte um Rat, wir sind grad völlig überfordert und noch haben wir ja nix falsch gemacht,die Versicherung hat ja noch nicht gezahlt!
Hat jemand schon so einen Fall gehabt!
Danke und liebe Grüße!
Gespeichert
 

paps

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Re: Begünstigter einer Lebensversicherung trotz Insolvenz
« Antwort #1 am: 14. April 2009, 22:36:43 »

Stand des Verfahrens?

Im Verfahren wäre der volle Betrag Neuerwerb und pfändbar.
In der Wohlverhaltensphase verbleibt er bei Ihrer Schwester.
Gespeichert
MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 

Devil2

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Re: Begünstigter einer Lebensversicherung trotz Insolvenz
« Antwort #2 am: 15. April 2009, 20:11:28 »

Stand des Verfahrens.....sie ist jetzt im 5. Jahr! Also schon Wohlverhaltensphase?????
Also wenn noch jemand Tips hat,danke!
Gespeichert
 

paps

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Re: Begünstigter einer Lebensversicherung trotz Insolvenz
« Antwort #3 am: 15. April 2009, 23:55:26 »

Was wollen Sie noch hören?

Das Bezugsrecht einer Lebensversicherung unterliegt nur in ganz engen Fällen dem Erbe (pauschaler Bezug; z.B. Erben)
Wenn Sie es etwas ausführlicher haben möchten, dann gerne; viel Spass beim lesen:

 In der Regel hat der Versicherungsnehmer nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.(ohne Zustimmung der Versicherung) einen Dritten als Bezugsberechtigten eingesetzt;  bei der Direktversicherung den Arbeitnehmer und bei der Lebensversicherung regelmäßig einen nahen Familienangehörigen.
Die Bezugsrechtseinräumung hat nach der Auslegungsregel in § 330 Satz 1 BGB zur Folge, dass der Dritte aus einem echten Vertrag zugunsten Dritter unmittelbar gegenüber der Versicherung zur Beanspruchung der Leistung berechtigt wird.
Trifft  der Versicherungsnehmer keine ausdrückliche, dem entgegenstehende Bestimmung ( § 13 Abs. 2 Satz 1 ALB 2000 ) , kann er dies jederzeit widerrufen und etwa einen neuen Bezugsberechtigten einsetzen ( § 166 Abs. 1 Satz 2 VVG ).
Zusätzlich besteht die gesetzliche Vermutung, dass der widerruflich Bezugsberechtigte die Leistung des Versicherers erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalls erwirbt ( § 166 Abs. 2 VVG ). Der Bezugsberechtigte erwirbt daher allein durch die Bezugsrechtseinräumung kein, sei es auch durch den Eintritt des Versicherungsfalls bedingtes Recht. Der Erwerb des Rechts ist aufschiebend bedingt.
Da der  Rechtserwerb von der Nichtausübung des Widerrufs abhängig ist, kann diese Position nicht als Anwartschaftsrecht, sondern nur als Erwerbsaussicht auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls verstanden werden, vgl. BGH, NJW 1993,1994; Lind, ZInsO 2004, S. 413 ff
Erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalls erwirbt der Bezugsberechtigte das Recht auf die Versicherungsleistung ( demgegenüber erwirbt der unwiderruflich Bezugsberechtigte nach allgemeiner Auffassung sofort den ihm nach dem Bezugsrecht zustehenden Anspruch, vgl. BGH, NJW 2003, 2679
3. Widerrufbarkeit durch den Insolvenzverwalter
Entsprechend der Vermutung in § 166 VVG wird die Bezugsrechtseinräumung nur widerruflich vorgenommen.
Soweit der Versicherungsfall noch nicht eingetreten ist, für welchen der Bezugsberechtigte begünstigt werden soll, kann der Insolvenzverwalter die Bezugsberechtigtung ohne weiteres widerrufen, vgl. Stegmann/Lind, NVersZ 2002,193, 194; Janca, ZInsO 2003, 449 ; Lind, ZInsO 2004, S. 413 ff. vgl. hierzu auch BGH, Urt. v. 23.10.2003 - IX 2003 - IX ZR 252/01 in ZInsO 2003, 1096 = ZIP 2003, 2307.
Die Einräumung des Bezugsrechts für die Todesfallleistung aus einer Versicherung stellt oft eine unentgeltliche Leistung gemäß § 134 InsO dar.
Anfechtbar ist eine derartige Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden (§ 134 Abs.1 InsO).
ist  einem Lebensversicherungsvertrag ein Bezugsrecht vorgemerkt, zahlt die Versicherung die Versicherungssumme an den Bezugsberechtigten aus.
Eine andere Frage ist es jedoch, ob der Bezugsberechtigte die Versicherungssumme behalten darf oder an die Erben auskehren muss. Diese Frage ist nach dem der Bezugsrechtseinräumung zugrunde liegenden Zuwendungsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer (Erblasser) und dem im Vertrag bezeichneten Bezugsberechtigten zu entscheiden. Hat der Versicherungsnehmer den Bezugsberechtigten von der Einräumung des Bezugsrechts in Kenntnis gesetzt, liegt i.d.R. eine Schenkung vor, die bei Eintritt des Versicherungsfalles als vollzogen gilt. Die Erben haben dann gegenüber dem Bezugsberechtigten keine Ansprüche mehr.
Problematisch wird es, wenn der Versicherungsnehmer einen Bezugsberechtigten benennt, ohne ihn aber davon zu unterrichten. Zu Lebzeiten des Versicherungsnehmers ist dann kein Schenkungsvertrag mit dem Bezugsberechtigten zustande gekommen. Der Versicherer kann zwar "im Auftrag" des Versicherungsnehmers gegenüber dem Bezugsberechtigten das Angebot auf Abschluss eines Schenkungsvertrages übermitteln, aber dieses Angebot können die Erben widerrufen. Widerrufen die Erben – Widerruf nur bis zum Zugang des Angebots beim Bezugsberechtigten möglich -  muss der Bezugsberechtigte die Versicherungsleistung an die Erben herausgeben. Schwierig kann es für den Bezugsberechtigten auch werden, wenn er nicht beweisen kann, dass er von der Einräumung des Bezugsrechts wusste.
Um dies zu vermeiden, empfiehlt es sich, dass der Versicherungsnehmer dem Bezugsberechtigten eine schriftliche Mitteilung zukommen lässt, wonach er mit dessen Einverständnis ein (widerrufliches) Bezugsrecht zu seinen Gunsten bestimmt hat.
Die schriftliche Bestätigung hilft dem Bezugsberechtigten sein Recht gegenüber den Erben durchzusetzen. Es schützt ihn nicht vor einem Widerruf des widerruflichen Bezugsrechts durch den Versicherungsnehmer. Widerruft der Versicherungsnehmer das Bezugsrecht später (Wichtig: Widerruf muss dem Versicherer zugehen), kann der ehemals Bezugsberechtigte mit dieser Mitteilung nichts mehr anfangen.
Gespeichert
MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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