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Autor Thema: Bei Heirat Taschengeld?  (Gelesen 1849 mal)

armekirchenmaus

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Bei Heirat Taschengeld?
« am: 25. Februar 2012, 16:12:40 »

Ich hoffe, einer der Profis hier kann mir nochmal eine Frage beantworten:
Bin noch in der Verfahrensphase der Privatinsolvenz. Mein Lebensgefährte und ich würden gerne heiraten. Da er aber ein überdurchschnittliches Einkommen hat, befürchten wir nun, dass mir ein Teil seines Gehalts als Einkommen (Taschengeld) angerechnet wird und dadurch pfändbar wäre. Ist das so? Ich arbeite momentan noch nicht, da ich vier Kinder großgezogen habe und es daher schwierig ist, Arbeit zu finden. Bin aber auf der Suche. Würde bei einer Heirat mein (späteres) Einkommen um das Taschengeld aufgestockt bei der Berechnung des pfändbaren Betrags? Also lieber noch sechs Jahre mit der Heirat warten?  :dntknw:
Viele Grüße, armekirchenmaus
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horst69

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Re: Bei Heirat Taschengeld?
« Antwort #1 am: 25. Februar 2012, 16:59:39 »

Einer Heirat steht nichts im Wege, wenn Sie in der Inso sind und Ihr zukünftiger nichts mit Ihren Verbindlichkeiten zu tun hat!

Es ist in diesem Fall vollkommen unerheblich was er verdient !
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armekirchenmaus

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Re: Bei Heirat Taschengeld?
« Antwort #2 am: 25. Februar 2012, 17:28:23 »

Danke! Ist das wirklich absolut sicher? Gab es nicht mal so einen Taschengeldparagraphen? Das wäre nämlich wirklich fatal...  
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Der_Alte

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Re: Bei Heirat Taschengeld?
« Antwort #3 am: 25. Februar 2012, 19:02:56 »

Natürlich haben Sie Anspruch auf Taschengeld (steht irgendwo im BGB) und das wäre auch pfändbar. Allerdings dürfte Ihr zukünftiger Ehemann kaum so viel verdienen, dass ein Taschengeldanspruch entstünde, der tatsächlich über der Pfändungsfreigrenze läge. Das Thema ist hier kürzlich schon mal diskutiert worden.

Wenn Sie selbst Einkommen haben erlischt dieser Taschengeldanspruch. Es kann dann tatsächlich nur Ihr eigenes Einkommen bei der Pfändung berücksichtigt werden.

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Insokalle

Re: Bei Heirat Taschengeld?
« Antwort #4 am: 26. Februar 2012, 10:08:26 »

Der Taschengeldanspruch, von dem hier die Rede ist, steht explizit nicht im Gesetz. Er gehört zum Unterhaltsanspruch eines Ehegatten, der den Haushalt führt und keine Einnahmen zum Familieneinkommen beisteuert. Die Pfändbarkeit richtet sich nach der Rechtsprechung nach § 850b ZPO. In den meisten Fällen kommt wenig bis gar nichts dabei raus.

Der eigentliche Taschengeldparagraph ist § 110 BGB und bezieht sich auf Verträge, die Kinder mit ihrem Taschengeld abschließen.
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