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Autor Thema: Berechnung des pfändbaren Einkommens  (Gelesen 3232 mal)

flipper8870

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Berechnung des pfändbaren Einkommens
« am: 18. Juli 2009, 15:02:44 »

Hallo zusammen,

vieleicht kann mir hier jemand weiterhelfen?-
 
mein Inso-Verfahren wurde im November 2008 eröffnet- zu diesem Zeitpunkt bekam ich ALG 1 bis einschließlich Jan. 2009 in Höhe von 1007 € netto. Dann bekam ich rückwirkend ab Apr. 2008 eine EU-Rente bewilligt in Höhe von 855 € netto- die Nachzahlung wurde mit dem ALG 1 verrechnet und ich bekam noch 29,00 € raus. Zusätzlich bekomme ich seit März 2009  eine Rente aus der kirchl. Zusatzversorgungskasse in Höhe von 298,00 € netto und eine einmalige Nachzahlung in Höhe von 1510,00 €.
Bisher habe ich noch keine pfändbaren Bezüge gezahlt. Mein einziger Gläubiger ist die Postbank, an die ich meine pfändbaren Bezüge für die Dauer von 24 Monaten im Rahmen eines Kreditvertrages abgetreten habe. Im Mai bekam ich ein Schreiben meiner TH, dass nach Zusammenrechnen beider Renten 115,40 € pfändbar seien und die Postbank sich diesbezüglich mit mir in Verbindung setze.
Diese Summe ist meines Erachtens nach laut Pfändungstabelle korrekt.
Weiterhin bekam ich Post von der BfA, es sei kein pfändbares Einkommen abzutreten, da die Rente unter dem Pfändungsfreibetrag läge- auch korrekt.
Dieses Schreiben lege ich meiner TH vor und diese schreibt die BfA an, es seien 2 Einkommen zusammenzurechnen und es ergäbe bei mir einen Nettobetrag in Höhe von 1154,00 €- auch richtig-
Aber der Klops ist, dass sie in diesem Schreiben die BfA anweist, monatlich 271,60 € für die Dauer von 24 Monaten ab Eröffnung der Inso auszukehren- wie kommt die gute Frau auf diese Summe? 271,60 € tauchen in der Pfändungstabelle gar nicht auf- außerdem blieben mir dann ja auch nur 881,00 € zum Leben. Nun ist dieser Brief raus aber die TH hat Urlaub.
Vieleicht hat hier ja jemand ne Idee dazu- bin im Moment völlig verzweifelt-

Danke im Vorraus, Flipper
Gespeichert
 

Insokalle

Re: Berechnung des pfändbaren Einkommens
« Antwort #1 am: 18. Juli 2009, 19:40:11 »

Ein ähnliches Problem gab es hier schon mal. M.E. ist folgendes Procedere einzuhalten.
Grundsätzlich gilt im Falle der Zusammenrechnung § 850e Nr. 2 ZPO: Mehrere Arbeitseinkommen sind auf Antrag vom Vollstreckungsgericht bei der Pfändung zusammenzurechnen. Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie dem Arbeitseinkommen zu entnehmen, das die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bildet.

M.E. dürfte dies auch auf Renten von verschiedenen Versicherungen anzuwenden sein, so sie denn jeweils pfändbar sind. Der IV (oder vielleicht sogar die Bank?) müsste also einen Antrag auf Zusammenrechnung beim Insolvenzgericht stellen. Im Beschluss ist festzuhalten, welchem Teil der pfändbare Betrag zu entnehmen ist. Der Drittschuldner (Versicherung) hat die Berechnung vorzunehmen.

Das bedeutet: Der IV kann also nicht einfach eine Zahlstelle anschreiben und denen vorschreiben, was sie zu tun haben. Ich würde der Bfa meine Ausführungen schildern und nachfragen, ob sie das auch so sehen und sie dann bitten, ohne Gerichtsbeschluss keine Zahlungen an den IV vorzunehmen.
Gespeichert
 
 

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