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Autor Thema: Berechnung Lohnabtretung an TH nach ALG II Bezug - Kind, 19 J. bezieht BAföG  (Gelesen 2574 mal)

Sabine1970

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Hallo,

ich bin alleinerziehende Mutter, befinde mich seit März 2010 in Privatinsolvenz, war leider die ganze Zeit über arbeitslos (ALGII-Bezug) und habe nun das große Glück nach all den Jahren endlich wieder einen Job gefunden zu haben (Arbeitsbeginn Mitte diesen Monats). Mein Kind studiert seit Oktober 2014 und bekommt den BAföG Höchstsatz von 422 Euro/Monat. Ich bekomme 885 Euro/Monat (ALG II für mich incl. Wohnkostenzuschuss für mein Kind) sowie 184 Euro Kindergeld.

Nun werde ich demnächst 2.300 Euro brutto verdienen. Meinen TH habe ich bereits telefonisch informiert. Da mein neuer AG nicht von meiner Privatinsolvenz erfahren soll, kann ich mit meinem TH eine Vereinbarung treffen, mein pfändbares Einkommen direkt an ihn zu überweisen.

Nun habe ich folgende Fragen:

1. Wird das laufende BAföG (bewilligt bis 09/2015) aufgrund der Änderung meines Einkommens neu berechnet?

2. Werden das Kindergeld sowie das BAföG meines Kindes komplett zu meinen voraussichtlichen monatlichen Nettoeinkommen von 1585 Euro (Steuerklasse II, Kinderfreibetrag 1) hinzugerechnet werden?

3. Wieviel müsste ich jeden Monat an meinen Treuhänder abführen?

Es wäre wirklich super, wenn mir hierzu jemand Auskunft geben könnte!!! Danke im Voraus!
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Sabine1970

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Schade, kann mir denn überhaupt keiner Auskunft geben, ob das BAföG meines Kindes sowie das Kindergeld zu meinem Nettoeinkommen für die Berechnung des abzutretenden Betrages gemäß Pfändungstabelle hinzugerechnet wird?????  :dntknw: :dntknw: :dntknw: :sad: :sad: :sad:
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KarlPaul


gefühlt

1.) Das Bafög wird immer wieder jährlich beantragt und dann gilt das aktuelle Elterneinkommen usw...
zum Antrag.

2.) nein und nein, falls das bafög ausreichend hoch ist kann der TH versuchen die Unterhaltspflicht zu beenden ( Bis er das tut bleibt das Kind unterhaltspflichtig) was dann 3.) das pfändbare Einkommen verändert. Ob 422 € das schon darstellen weiss ich nicht? Das Kind hat ja auch Kosten von der Krankenversicherung bis zum Semesterticket?

3.) Pfändbar ist bei einem Einkommen von 1585 € netto und einem Kind sind 70,83 €, ohne Anerkennung Kind 374,47 €.
« Letzte Änderung: 10. März 2015, 12:57:40 von KarlPaul »
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Insokalle


Zu 1:
Die Frage wird Ihnen keiner beantworten können, weil die Bafög-Unterlagen sehr viele Angaben fordern.
Aber bei einer Änderung des Einkommens besteht eine unverzügliche Mitteilungspflicht, § 47 Bafög. Das Bafög wird dann sogleich neu berechnet.


Zu 2:
Bafög und Kindergeld sind Einnahmen des Kindes. Mit dem eigenen Einkommen kann es daher nicht zusammengerechnet werden.

Ob der TH einen Antrag auf (teilweise) Nichtberücksichtigung des Kindes bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens stellen kann, ist fraglich. Soweit ich mich erinnere ist strittig, ob das Bafög als Einkommen des Kindes bei § 850c Abs. 4 ZPO berücksichtigt wird.


Zu 3:
Ggf. mit Hilfe eines Lohnprogramms ausrechnen. Wenn Sie das pfändbare Einkommen selbst berechnen dürfen, dann würde ich damit einen Stb o.ä. beauftragen. Die Kosten sind nicht so hoch und man befindet sich auf einer sicheren Seite. Die Berechnung schicken Sie begleitend mit der Überweisung an den TH.


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Sabine1970

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Vielen lieben Dank an Insokalle und KarlPaul für die sehr nützlichen Informationen!  :thumbup: :thumbup: :thumbup:

Interessant sicherlich für Eltern in ähnlicher Situation: Ich habe heute mit dem für mein Kind zuständigen BAföG Amt telefoniert. Zu meiner Überraschung wurde mir mitgeteilt, dass das BAföG NICHT neu berechnet wird, da das Einkommen des vorletzten Jahres ausschlaggebend ist! Das BAföG wird nur neu berechnet, wenn mein Kind damals am Anfang des Semesters (Okt. 2014) einen Aktualisierungsantrag gestellt hätte, aufgrund dessen, dass mein Einkommen wesentlich niedriger gewesen wäre als im vorletzten Kalenderjahr zur Zeit des Antrags. Dann müsste ich nun mein zukünftig höheres Einkommen melden und es würde eine Neuberechnung zu Ungunsten eines Kindes erfolgen. Laut Auskunft der Dame vom BAföG-Amt muss ich bzw. mein Kind mein neues Einkommen nicht einmal melden! Und auch beim zukünftigen neuen Antrag für den Zeitraum 10/2015 - 09/2016 ist weiterhin das vorletzte Einkommen, also 2013 ausschlaggebend für die Berechnung! Wörtlich die Dame vom Amt: Sie müssen ja schließlich nach Ihrer jahrelangen Arbeitslosigkeit erst einmal wieder auf die Füsse kommen. Das freut uns natürlich ungemein, da wir es fast nicht glauben können, dass nach all den Jahren im ALG II Bezug mal etwas zu unseren Gunsten berechnet wird.  :biggrin:

Ich hoffe nicht, dass mein TH einen Antrag auf Nichtberücksichtigung meines Kindes stellen wird bzw. diesem ggf. nicht stattgegeben wird! Zum einem ist immerhin die Hälfte des BAfÖGs nur geliehen, außerdem muss mein Sohn davon auch pro Semester 250 Euro Studiengebühren berappen. Krankenversichert ist mein Kind über mich.

Meiner Meinung nach würde sich es auch widersprechen, dass meine Unterhaltspflicht beendet würde. Ich habe Steuerklasse II, da alleinerziehend, den vollen Kinderfreibetrag und ich erhalte trotz Volljährigkeit des Kindes weiterhin Kindergeld. Naja, mal abwarten, was der TH unternimmt!

Wie genau der Ablauf bzgl. des an TH abzuführenden Betrages sein wird, weiss ich noch nicht. Die Sondervereinbarung, die er mir zusenden will, liegt mir noch nicht vor.

Ich werde auf jeden Fall noch mal Bericht erstatten, ob mein TH einen Antrag auf Nichtberücksichtigung meines Kindes stellen wird und ob er dann ggf. damit durchkommt. Finde es sehr erstaunlich, dass es dazu offensichtlich keine eindeutige Regelung gibt! Aber wie es auch kommt...bin einfach nur glücklich endlich wieder einen Job zu haben und mich nicht mehr mit der Arge rumärgern zu müssen! Das war die Hölle für mich. Und meine 6 Jahre WVP sind in ziemlich genau einem Jahr auch um! Licht am Ende des Tunnels!!!  :juchu:   
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