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Autor Thema: Berechnung pfändbarer Betrag  (Gelesen 10312 mal)

rubenspower

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Berechnung pfändbarer Betrag
« am: 16. September 2007, 20:57:03 »

Bei mir wurde jetzt zum 1. Mal der pfändbare Betrag an den TH abgeführt. Leider muss ich feststellen dass dieser nicht richtig berechnet wurde. Die Überstundenbezahlung und auch die Überstundenzuschläge wurden zu 100 % berücksichtigt. Auf Rückfrage und Reklamation bei der zuständigen Sachbearbeiterin wurde mir die Auskunft erteilt: Das hätte alles seine Richtigkeit und das System würde richtig rechnen. Was kann ich tun? Vom TH habe ich keine Hilfe zu erwarten.
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paps

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Re: Berechnung pfändbarer Betrag
« Antwort #1 am: 16. September 2007, 23:01:00 »

Ähm , das System rechnet natürlich nur so, wie es vom Sachbearbeiter bedient wird.
Wenn du wirklich der Meinung bist, dass etwas falsch ist, nimm die ZPO [§850a (1)] und leg sie dem "System" vor.

Du hast einen Anspruch auf  Auszahlung des korrekten Lohns/Gehalt gegen deinen Arbeitgeber.
Wenn falsch berechnet wurde, muss notfalls der Arbeitgeber die Differenz an dich auszahlen.

Am besten die Abrechnung unter Nachweis beim Arbeitgeber schriftlich reklamieren.

« Letzte Änderung: 16. September 2007, 23:04:24 von paps »
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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Kathinka77

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Re: Berechnung pfändbarer Betrag
« Antwort #2 am: 17. September 2007, 12:24:22 »

Ich bin mir nicht sicher, ob man die Möglichkeit als Arbeitnehmer/Schuldner auch hat- aber als Gläubiger kannst du beantragen, dass das Einkommen hinterlegt wird, damit das Gericht den pfändbaren Betrag ausrechnet, wenn Zweifel an der richtigen Berechnung durch den Arbeitgeber /Drittschuldner bestehen. 

Würde mich mal einfach an das Amtsgericht vor Ort wenden. 
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