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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Berechung Pfändungsfreibetrag  (Gelesen 3174 mal)

Katzeklo

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Berechung Pfändungsfreibetrag
« am: 09. August 2007, 07:28:44 »

Folgendes Problem: ich bin per Tarifvertrag (öff.  Dienst) gezwungen in eine freiwillige Zusatzversicherung (Betriebsrente) einzuzahlen.  Der AG zahlt einen festen Teil, mein Anteil hat sich jetzt gerade verdoppelt.  Es ist zwar offiziell eine freiwillige Versicherung, da es auch einen Pflichtteil zur Betriebsrente gibt, aber ich kann es nicht abwählen.  Mein AG zieht aber diese Zwangsbeiträge von meinem unpfändbaren Einkommen ab, mit dem Argument, dass er das immer so macht und das Lohnprogramm keine andere Berechnung zulässt.  Den Pfändungsbetrag berechnet er, bevor er die Zusatzversicherung abzieht.  Ist das denn rechtens? Merkwürdigerweise macht er das nämlich nicht mit dem Betrag, den ich als vermögenswirksame Leistung anlege.  Dies könnte ich aber durchaus abwählen, so dass ich es logischer finde, dass dieser Betrag vom unpfändbaren Teil zu zahlen ist.  Aber mit Logik kann man da ja wohl nicht rangehen.  Hat jemand hier was nachlesbares oder einen Tipp, wie ich meinen AG bzw.  das Insolvenzgericht davon überzeugen kann, dass hier § 850 e ZPO zutrifft?
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paps

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Re: Berechung Pfändungsfreibetrag
« Antwort #1 am: 09. August 2007, 17:14:17 »

Ob es hilft, weiss ich nicht.
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Gehaltsumwandlungsversicherungen bleiben von der Pfändung verschont und der Vorteil ist nicht dem Netto zuzurechnen
BAG 17.02.1998 – 3AZR 611/97
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Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 18.01.2006 - 3 Sa 549/05 -
a) Gem. § 35 InsO erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zurzeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse). Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören gem. § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850 ff. ZPO gelten entsprechend ( § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO ). Die §§ 808 bis 812 ZPO regeln, inwieweit Vermögensgegenstände des Schuldners der Zwangsvollstreckung und damit auch dem Insolvenzbeschlag unterliegen. Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit (Arbeitseinkommen, Lohn, Gehalt) fallen nur in dem Umfang in die Insolvenzmasse, in dem sie gem. §§ 850 ff. ZPO der Pfändung unterliegen. Beschlagnahmefrei bleiben die nach § 850 c ZPO unpfändbaren Teile des Arbeitseinkommens (Uhlenbruck-Vallender, Kom. zur Insolvenzordnung, 12. Aufl. Rnd Ziff. 29, 30, 32 und 34 zu § 312 InsO; Uhlenbruck-Uhlenbruck Rnd Ziff. 16 zu § 36. Der Insolvenzverwalter/Treuhänder ist nicht befugt, das der Zwangsvollstreckung nicht unterliegende Arbeitseinkommen des Schuldners zur Masse einzuziehen (Uhlenbruck-Vallender, Rnd Ziff. 37 zu § 312 InsO m.w.N). Indem das unpfändbare Arbeitseinkommen nicht in die Insolvenzmasse fällt, fehlt die Einziehungsbefugnis des Insolvenzverwalters. Es bleibt daher Sache des Arbeitnehmers, den Anspruch auf das unpfändbare Einkommen zu erheben und gerichtlich durchzusetzen ( LAG Düs-seldorf v. 02.06.2004 - 12 Sa 361/04 - m.w.N. = LAGE § 36 InsO Nr. 1).
-------------------

Insofern ist die Herausrechnung der VWL korrekt.

Unter welchen Gesichtspunkten nun die freiwillige Zusatzrente nicht zu berücksichtigen ist?
Wird dieser Betrag aus dem Brutto oder aus dem Netto bezahlt?
Fließt er bereits brutto ab, ist er ja im Nettolohn nicht mehr enthalten.

Gespeichert
MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 

Katzeklo

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Re: Berechung Pfändungsfreibetrag
« Antwort #2 am: 09. August 2007, 20:47:16 »

Vielen Dank für die vielen Hinweise, das lässt mich hoffen.  Allerdings handelt es sich bei der Zusatzversicherung nicht um eine Gehaltsumwandlung.  Mein Anteil zu dieser Zusatzversorgung wird erst vom Netto abgezogen, nachdem der Pfändungsbetrag runter ist, der wird vom Netto berechnet, bevor die Zusatzversorgung abgezogen wird.  Hinzu kommt, dass der Beitrag nicht nur den Anteil der freiwilligen, sondern auch den Pflichtteil umfasst. 
Meine nächste Frage ist, wo muss ich das reklamieren.  Der IV/TH zieht nämlich gar nichts ein, da schon ein Jahr bevor ich Insolvenz beantragt habe, eine Lohnabtretung an eine Gläubigerbank erfolgt.  Der AG überweist also den höchstmöglichen Pfändungsbetrag direkt an die Gläubigerbank. 

Hängt es vielleicht davon ab, ob die Rente, die ich damit anspare pfändbar ist oder nicht?
Gespeichert
 
 

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