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Autor Thema: Berufsausbildung in der Inso nachholen: Wen um Erlaubnis bitten?  (Gelesen 1507 mal)

VerzweifelteStudentin

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Guten Tag liebes Forum,

ich bin 28 Jahre alt, seit 01/2010 in der Privatinsolvenz (noch keine WVP), habe aus gesundheitlichen und finanziellen Gründen ein im Oktober 2003 begonnenes Langzeitstudium abgebrochen und bin entsprechend ungelernt.

Ich bin seit September 2006 in einem Unternehmen angestellt. Ich arbeite dort Teilzeit und verdiene bis auf ca. 2-3 Monate im Jahr unterhalb der Pfändungsgrenze.

Ich würde gern meinen Job kündigen und im August 2013 eine Berufsausbildung beginnen.

Hier meine Fragen:

1.) Wen muss ich um Erlaubnis bitten, wenn ich eine Berufsausbildung machen möchte? Den Treuhänder, das Gericht oder beide?

2.) Genügt als Begründung, dass nach Absolvieren einer Ausbildung die Wahrscheinlichkeit steigt, dass ich Vollzeit arbeiten und pfändbares Einkommen generieren kann? Hat jemand einen Tipp, was ich noch schreiben kann?

3.) Wie sind die Chancen einzuschätzen, dass ich die Erlaubnis bekomme,eine Berufsausbildung machen zu dürfen bzw. unter welchen Voraussetzungen wird in der Regel zugestimmt?

Angenommen, ich fange im August 2013 die Ausbildung an...und die dauert 3 Jahre...August 2016...da wäre meine Inso ja schon vorbei (RSB im Januar 2013).

4.) Gibt es zu der Frage ein Gerichtsurteil etc.?

Danke.
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ThoFa

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Re: Berufsausbildung in der Inso nachholen: Wen um Erlaubnis bitten?
« Antwort #1 am: 01. Juli 2012, 14:40:48 »

Hallo,

1.) Wen muss ich um Erlaubnis bitten, wenn ich eine Berufsausbildung machen möchte? Den Treuhänder, das Gericht oder beide?

Niemanden.

2.) Genügt als Begründung, dass nach Absolvieren einer Ausbildung die Wahrscheinlichkeit steigt, dass ich Vollzeit arbeiten und pfändbares Einkommen generieren kann? Hat jemand einen Tipp, was ich noch schreiben kann?

Es bedarf keiner Erklärung.

3.) Wie sind die Chancen einzuschätzen, dass ich die Erlaubnis bekomme,eine Berufsausbildung machen zu dürfen bzw. unter welchen Voraussetzungen wird in der Regel zugestimmt?

Es bedarf keiner Erlaubnis.

Sie sind ein freier Mensch und als solcher haben Sie auch die freie Berufswahl. Solange Ihr Verfahren noch läuft, haben die Obliegenheiten gemäß § 295 InsO für Sie auch keine Bedeutung. Erst in der WVP wird das für Sie interessant.

Obliegenheit ist aber nicht gleichbedeutend mit Pflicht. Wenn Sie gegen die Obliegenheiten verstoßen, müssen Sie aber damit rechnen, dass ein Gläubiger einen Antrag auf Versagung der RSB stellt. ERST DANN BRAUCHEN SIE EINE GUTE ERKLÄRUNG.

Beginnen Sie also eine Ausbildung und erwirtschaften Sie damit nicht genügend Einkommen, dass ein pfändbarer Betrag entsteht, muss der Gläubiger glaubwürdig nachweisen, dass Sie mehr verdienen könnten UND dass eine Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung vorliegt.

Vermutlich fehlt es schon an zweiteres in Ihrem Fall, da Sie als ungelernte kaum über der Pfändungsgrenze verdienen würden. Sie schreiben, dass sie bis auf 2-3 Monate unterhalb der Pfändungsgrenze verdienen (vermutlich Boni?). Wieviel wurden den an den IV/TH in diesen 2-3 Monaten gezahlt?

MfG

ThoFa
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