Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: Sipelan am 28. September 2007, 09:19:02

Titel: Beschluß bekommen...Frage dazu.
Beitrag von: Sipelan am 28. September 2007, 09:19:02
Hallo,
ichbefinde mich seit Februar 07 im Insolvenzverfahren. 
Nun habe ich am 14.  09.  07 folgenden Beschluß vom Amtsgericht erhalten

Die Prüfung der nachträglich bzw.   noch nicht geprüften,nicht nachrangingen Insolvenzforderungen
erfolgt im schriftlichen Verfahren. 
Der IV, die Insolvenzgläubiger und der Schuldner können bis zum 12.  10.  07 gegen die Höhe,den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben. 
Die Tabelle sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichtes.  .  .  .  .  .  .  .  zur Einsicht der Beteiligten aus.  Wird innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine angemeldete Forderung kein Widerspruch eingelegt , gilt diese als festgestellt. 

Meine Frage ist ob ich nun irgend etwas machen muss oder ist dies ein Standardschreiben und alles geht weiter seinen Lauf? :dntknw:
Sonst ist soweit alles bestens.   Habe vor kurzen auch mit TH telefoniert der mir auch bestätigt hat das bisher alles vorbildlich läuft. 
Titel: Re: Beschluß bekommen...Frage dazu.
Beitrag von: paps am 28. September 2007, 18:59:06
Ich würde schon mal Einsicht in die Tabelle nehmen wollen.
Nicht das da doch einer im Nachgang noch vbuH angemeldet hat.

Es sollte zwar nach dem Prüftermin eine Belehrung nach §302 InsO erfolgen, aber ob man darauf warten möchte?
Titel: Re: Beschluß bekommen...Frage dazu.
Beitrag von: Sipelan am 29. September 2007, 13:09:13
Dumme Frage paps.    v.   b.   u.   H(vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung) oder so??Wenn dies
so ist können das nur Gläubiger anmelden  die noch nicht in der Tabelle stehen, wo es aber keine gibt, da ich ja alle angegeben habe bei Inso Beantragung?Oder können das auch die Gläubiger machen die bekannt sind.   In welchen Fällen kann dieses v.  b.  u.  H beantragt werden, was fällt darunter?
 Steh bissel aufm Schlauch  :gruebel