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Autor Thema: Beschluss über die Vergütung des Treuhänders  (Gelesen 2319 mal)

lillyfee

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Beschluss über die Vergütung des Treuhänders
« am: 10. September 2012, 19:32:49 »

Hallo ihr lieben,

habe Post vom AG bekommen. Verstehe das nicht. Kann jemand helfen? Bin überfordert mit dem Beamtendeutsch.

Beschluss über Festsetzung der Vergütung 1000,-- + Auslagen 260,-- + 19 % = 1499,40 Euro.

Gründe: Der Treuhänder übt sein Amt seit dem (Datum steht nicht) aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Die Vergütung beträgt in der Regel 15 % der Insolvenzmasse. Sie kann in Abhängigkeit von der Tätigkeit des Treuhänders herabgesetzt werden. Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn das Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wird. Der Regelsatz soll mindestens 600 Euro betragen. Er kann sich in Abhängigkeit der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§13 InsVV)
Nach der Schlussrechnung des Treuhänders beträgt die Masse 597,72 Euro.
Die Mindestvergütung beträgt unter Berücksichtigung von 5 Gläubigern 1000 Euro.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 4.07.2012 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstatt der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Treuhänder nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen. Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.

Und noch ein Beschluss:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen wird der Schlussverteilung zugestimmt.
Die Durchführung wird im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Beteiligten erhalten die Gelegenheit bis zum 15.11.2012 im schriftlichen Verfahren Stellung zu nehmen.

Was bedeutet das??? Welche Kosten kommen da auf mich zu? Ich dachte im vereinfachten schriftlichen Insolvenzverfahren wird es günstiger? Kann man die Schlussverteilung auch vornehmen, obwohl keine Verwertung stattgefunden hat??? Und unter Insobekanntmachungen finde ich einen neuen Beschluss, der mir in Papierform nicht vorliegt. Da steht: wurde der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt und die Durchführung des Schlusstermins angeordnet. Dann steht da die Summe meiner Schulden (sehr hoch) und dass der verfügbare Betrag aus der Masse 597,72 Euro beträgt, wovon noch die restlichen Massekosten in Abzug zu bringen sind.  -Was heißt das????-

Ich weiss, es ist viel auf einmal. Aber ich kann die Post nicht interpretieren. Kann jemand helfen??

LG lillyfee

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tomwr

Re: Beschluss über die Vergütung des Treuhänders
« Antwort #1 am: 10. September 2012, 21:14:05 »

Ich gehe mal von Verfahrenskostenstundung aus, da haben die angegebenen Werte erstmal nur informativen Charakter für den Schuldner.

Es steht offenbar eine Insolvenzmasse von knapp 600 EUR zur Verfügung, aus dem erstmal die Auslagen des IV finanziert werden, der Restbetrag übernimmt vorerst die Staatskasse wenn Verfahrenskostenstundung besteht. Die Gläubiger gehen derzeit leer aus. Ob sich das ändert, hängt von den Einnahmen in den nächsten Jahren bzw. der pfändbaren Beträge ab.

Die Beschlüsse bedeuten das absehbare Ende des Insolvenzverfahrens und der baldige Beginn der WVP.
Kein Grund sich Sorgen zu machen.
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lillyfee

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Re: Beschluss über die Vergütung des Treuhänders
« Antwort #2 am: 10. September 2012, 21:20:41 »

Hallo,
Stundung ist gewährt. Habe im Mai 2012 das Gericht angeschrieben mit der Bitte, verwertbares Vermögen freizugeben, damit die Verfahrenskosten aus der Masse beglichen werden können. Auf mein Schreiben wurde nicht geantwortet. Hatte potentielle Käufer vorgeschlagen für diverse Gegenstände. Muss nicht erst verwertet werden? Ist doch auch gut für die Staatskasse oder???
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lillyfee

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Re: Beschluss über die Vergütung des Treuhänders
« Antwort #3 am: 10. September 2012, 21:27:26 »

Noch mal Hallo,
habe was vergessen. Gerichtsangestellte erklärte mir mündlich, dass die Gegenstände vom Gläubiger gewartet wurden und diese somit in sein Eigentum übergegangen sind. § wollte/konnte sie nicht nennen. Gibt es so einen kuriosen § ? Das würde ja im Umkehrschluss bedeuten: ich nehme jemand etwas weg, repariere es und 123 es ist meins. Kennt jemand so einen § ? :wink:
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