"

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

Hinweis zum Zitieren von Beiträgen:
Aus Gründen der Übersichtlichkeit sollte nicht der komplette Beitrag eines Users zitiert werden, sondern lediglich der Teil, auf den man sich bezieht. Die Kombination "@ [Username]" kann beim Zitieren ebenfalls hilfreich sein.

Autor Thema: Beschluss über Schlusstermin und Vergütung der Treuhänderin  (Gelesen 2437 mal)

taja

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 15

Hallo,
ich bin im Verbraucherinsolvenzverfahren, das letztes Jahr eröffnet wurde und stecke noch in der Eröffnungsphase.
Jetzt hat mich heute dieser Beschluss erreicht:

wird
1. schriftliches Vorverfahren gem. § 5 II InsO angeordnet für folgende Verfahrensabschnitte:

Schlusstermin gem. § 197 InsO

Anhörung der Insolvenzgläubiger und der Treuhänderin zum Antrag der Schuldnerin auf Restschuldbefreiung und
Entscheidung der Gläubiger, der Treuhänderin die Überwachung der Erfüllung der schuldnerischen Obliegenheiten zu übertragen und zur Entscheidung über eine abweichende Vergütungsregelung;
die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 29.10.2012 Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung, Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände, Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung (mit Begründung und Glaubhaftmachung), sowie Anträge auf Übertragung der oben bezeichneten Aufgaben auf die Treuhänderin und eine abweichende Vergütungsregelung hierfür schriftlich bis spätestens 29.10.2012 bei dem Insolvenzgericht vorzulegen;

2. die Vergütung der Treuhänderin
auf 600,00 € zzgl. 114,00 € Umsatzsteuer
und der ihr zu erstattende Betrag an Auslagen auf 90,00 € zzgl. 17,10 € Umsatzsteuer
damit ein Gesamtbetrag in Höhe von 821,10 € festgesetzt.
GRÜNDE:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag der Treuhänderin.
Ausgehend von dem Wert der Insolvenzmasse in Höhe von 94,00 € beträgt die Regelvergütung blablablabla 600,00 € (Mindestvergütung).
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr gem. blablabla festgesetzt.
Zusätzlich zur Vergütung und Erstattung der Auslagen wurde die von der Treuhänderin zu zahlende Umsatzsteuer festgesetzt.
Die Treuhänderin ist befugt, den festgesetzten Betrag aus der Masse zu entnehmen. Da die Insolvenzmasse hierfür nicht ausreicht, hat die Treuhänderin aufgrund der Schuldnerin bewilligten Kostenstundung einen Anspruch gegen die Staatskasse in Höhe des nach Entnahme der Masse noch zu beziffernden Differenzbetrages.

SO, was heißt das jetzt genau für mich?????? Bin ich dann wohl bald in der Wohlverhaltensphase??? Und wie ist das jetzt mit den Kosten der Treuhänderin?? Beim ersten Gespräch (ein weiteres folgte nicht mehr) hat die Dame mir gesagt, dass pro Jahr 110,00 € mir in Rechnung gestellt werden. Ist das dann jetzt nicht mehr der Fall???

Und noch eine Frage. Ich habe bisher für meine beiden Kinder Unterhalt vom Kindsvater erhalten i. H. v. insgesamt 497 €, der hat sich jetzt im August erhöht auf 600,00 € und wird im Oktober, weil der Kleine dann 6 wird nochmal um 54,00 € erhöht. Muss ich das irgendwie melden??? Damals sagte mir die Treuhänderin, dass Unterhalt nicht pfändbar ist. Soll ich sie trotzdem informieren??? Schriftlich habe ich allerdings nichts erhalten vom Jugendamt.
Gespeichert
 

Insokalle

Re: Beschluss über Schlusstermin und Vergütung der Treuhänderin
« Antwort #1 am: 30. August 2012, 18:35:11 »

Sie sind noch nicht in der WVP. Die beginnt nach Verfahrensaufhebung. Darüber bekommen Sie einen Beschluss, wenn es soweit ist. Das sollte nicht mehr lange dauern.

Die 110,00 € jährlich sind wohl die Kosten in der WVP. Prüfen Sie, ob die Stundung der Verfahrenskosten auch die Kosten in der WVP umfasst. Ggf. fragen Sie das Gericht und stellen den Antrag, sonst müssen Sie die Gebühren jedes Jahr zahlen.

Kindesunterhalt ist nicht pfändbar. Ich halte die Frage für diffizil, weil der Wegfall einer unterhaltsberechtigten Person möglicherweise mitzuteilen ist, jedenfalls auf Anfrage mitgeteilt werden muss. Bei der Höhe des Unterhalts würde mögl. ein Antrag auf teilweise Nichtberücksichtigung der Kinder Erfolg haben. Das hat die TH vielleicht gar nicht bedacht. Ich tendiere im Moment dazu, es mitzuteilen.
Gespeichert
 
 

Privatinsolvenz - Insolvenz - Schulden - Webseitenschutz