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Autor Thema: Betriebskostenguthaben - Treuhänder vs. ARGE  (Gelesen 3695 mal)

Mirabilius

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Betriebskostenguthaben - Treuhänder vs. ARGE
« am: 23. Juni 2010, 02:44:27 »

Guten Tag liebe Forumsleser und -schreiber,

im Februar 2010 wurde mein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet und mir entsprechend ein Treuhänder (TH) bestellt.

Ich beziehe seit 2007 (ergänzend) Arbeitslosengeld II (durch die Arbeitsgemeinschaft - ARGE).

Anfang Juni 2010 bekam ich von meinem Vermieter die Betriebskostenabrechnung für 2009, die mit einem deutlichen Guthaben (> 200 Euro) ausfiel. Nach einem Telefonat mit dem Büro meines Treuhänders, wurde mir gesagt, dass ich Sorge zu tragen hätte, dass dieser Betrag auf das Treuhänderkonto gelänge. Auf meinen Einwand, dass die ARGE diesen Betrag ebenfalls einfordern könnte wurde mir gesagt, dass die ARGE kein Recht darauf hätte. Ich informierte darauf hin meinen Vermieter dahingehend, den Betrag auf das entsprechende Anderkonto zu überweisen. Gleichzeitig informierte ich die ARGE über die Betriebskostenabrechnung mit dem Hinweis auf die Anweisung des Treuhänders. Kurze Zeit später bekam ich Post von der ARGE (Leistungsbescheid für den Folgemonat), in der diese ankündgte, dass das Guthaben mit der nächsten Mietzahlung verrechnet wird.

Jetzt sehe ich mich in der Situation, dass sowohl seitens des Treiuhänders als auch durch die ARGE der ersparte Betrag eingefordert, bzw. seitens der ARGE mit der zu zahlenden Mite für Juli 2010 verrechnet wird (was zu Mietschulden führt). Mit dieser Situation telefonisch konfrontiert, gab mir mein Treuhänder den Rat, per Widerspruch gegen den Bescheid der ARGE vorzugehen, was ich auch tat.

Nach einer kleinen Recherche im Internet musste ich jedoch sehen, dass die Sachlage gar nicht so eindeutig ist, wie sie mir mein Treuhänder schilderte (http://www.anwalt24.de/fachartikel/betriebskostenguthaben-im-insolvenzverfahren-und-hartz-iv und http://www.anwalt24.de/clientnews?nav=nachricht&customerID=8&newsID=178022&catID=28).

Gleichzeitig berief sich mein TH darauf, dass er durch ein höchstrichterliches Urteil nicht verpflichtet wäre, rechtliche Streitigkeiten, die sich mir aus seinen Anweisungen ergäben, zu verantworten bzw. mir entsprechenden (Rechts-)Schutz zu gewähren.

Meine Frage ist nun, wie ich mich hier weiter verhalten soll und kann, denn ich kann die Summe des Guthabens nicht aufbringen, um die entstehenden Mietschulden zu begleichen. Durch die doppelte Einziehung des Guthabens und die daraus resultierende, von mir erst einmal nicht abwendbaren entstehenden Schulden sehe ich zum einen die Restschuldbefreiung als auch meine Mietwohnung gefährdet.

Wer kann mir helfen?
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Fallera

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Re: Betriebskostenguthaben - Treuhänder vs. ARGE
« Antwort #1 am: 23. Juni 2010, 07:36:18 »

Guten Morgen,

gemäß einem Urteil des Landgerichtes Berlin geht die Anrechnung lt. SGBII dem Insolvenzrecht vor. AZ 86T497/08.

Sprich, die Erstattung steht vordergründig der ARGE zu.
´
Die RSB sehe ich in keinster Weise in Gefahr hierdurch.

LG  :hi:
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Kurt Cobain
 

Insokalle

Re: Betriebskostenguthaben - Treuhänder vs. ARGE
« Antwort #2 am: 23. Juni 2010, 10:44:05 »

Das scheint das gängige Ergebnis der Sozialgerichte zu sein, bis auf SG Neubrandenburg.

Aber das zitierte Urteil des LG Berlin erging zu einer anderen Problematik und ist wiederum schuldnerfreundlich:
Es gewährt Pfändungsschutz gemäß § 36 Abs. 1 S. 2 InsO in entsprechender Anwendung des § 850f Abs. 1 Buchstabe a ZPO und § 54 Abs. 4 SGB I, wenn eine Verrechnung des Guthabens durch den Leistungsträger vorgenommen wird. Diese Verrechnung muss nachgewiesen werden.

D.h. bleibt es bei der Verrechnung, könnte ein entsprechender Antrag auf Pfändungsschutz beim Insolvenzgericht hilfreich sein.

Oder vorher noch, ganz banal den TH unter Hinweis auf das Urteil zur Erstattung der Nebenkosten auffordern. Ein Versuch wäre es wert.
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Mirabilius

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Re: Betriebskostenguthaben - Treuhänder vs. ARGE
« Antwort #3 am: 24. Juni 2010, 22:42:17 »

Vielen Dank für die Antworten.

Ich habe auch noch einen Anwalt mit der Frage gelöchert. Der empfahl mir, es erst einmal beim Widerspruch gegen den Leistungsbescheid der ARGE zu belassen, notfalls sogar mit Ersuchen um einstweiligen Rechtsschutz vor dem Sozialgericht um die Mietzahlungen zu gewährleisten und eine drohende Wohnungskündigung abzuwenden. Pfändungsschutz sei in der jetzigen Situation nicht angebracht.
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