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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: bewerbungen und versagung der restschuldbefreiung  (Gelesen 4948 mal)

baxter

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bewerbungen und versagung der restschuldbefreiung
« am: 26. Juli 2011, 09:38:59 »

Guten Morgen,

weiß jemand wieviele Bewerbungen ich pro Monat schreiben muss, um die Restschuldbefreiung zu bekommen? Der IV meint, soviele wie die Arge vorgibt. Also 2 bis 3 pro Monat. Habe aber ein neues Urteil des BGH gelesen, dass 3 Bewerbungen pro Woche geschrieben werden müssen. Was ist richtig?
Danke im Voraus. MfG
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Der_Alte

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Re: bewerbungen und versagung der restschuldbefreiung
« Antwort #1 am: 26. Juli 2011, 09:48:53 »

Auch aus der Urteilsdatenbank des Rechtspflegerforums:

Monatlich vier Bewerbungen stellen kein ausreichendes Bemühen eines arbeitslosen Schuldners um eine angemessene Erwerbstätigkeit dar. Eine Vereinbarung mit einem Träger für Sozialleistungen ist nicht geeignet, die Obliegenheiten des Schuldners gem. § 4c Nr. 4 InsOzu regeln oder zu begrenzen.

LG Gera, Beschl. v. 31. 5. 2011 - 8 T 148/11

Das Bemühen kann man nur dadurch wirklich nachweisen, dass man für jeden Tag die einschägigen Angebote (Meine_Stadt, Arbeitsagentur, Printmedien) prüft und sich auf alles, was auch nur annähernd passt, bewirbt. Dann wird man in der Regel auf mehrere sinnvolle Bewerbungen pro Woche kommen. Damit kann einem niemand mehr vorwerfen, sich nicht tatsächlich bemüht zu haben. Und wenn man dann alle halbe Jahr eine Aufstellung macht, welche Bewerbungen man abgesandt hat und welche Reaktionen erfolgt sind kann man das dem Treuhänder schicken, der es dann seinem Bericht beifügen kann.
« Letzte Änderung: 26. Juli 2011, 09:50:38 von Der_Alte »
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doktor mabuse

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Re: bewerbungen und versagung der restschuldbefreiung
« Antwort #2 am: 26. Juli 2011, 10:02:33 »

Hallo,

in welchem Verfahrensabschnitt sind Sie denn?
Im laufenden Verfahren müssen sie sich rein formal überhaupt nicht bewerben, erst nach Aufhebung des Verfahrens und Beginn der WVP sind sie angehalten, sich zu bewerben um eine Stelle zu erhalten, sonst könnte die RSB versagt werden.
Ich würde auf jeden Fall über meine Aktivitäten eine Auflistung/Statistik führen, die auf Wusch eingesehn werden kann.

Gruß,
Doktor Mabuse
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baxter

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Re: bewerbungen und versagung der restschuldbefreiung
« Antwort #3 am: 26. Juli 2011, 10:10:47 »

Danke für die Antworten.
Ich befinde mich im laufenden Regelinsolvenzverfahren. Der IV macht mir lt. seiner Aussage keinen Strich durch die Rechnung, aber er hat mit meinen größten Gläubigern (EX-Ehemann und EX-Schwägerin, die auf meinen Vermögenswerten sitzen und nicht herausgeben wollen)gesprochen, die haben angedeutet dass sie einen Antrag stellen werden. MfG
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Achdujeh

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Re: bewerbungen und versagung der restschuldbefreiung
« Antwort #4 am: 26. Juli 2011, 10:45:23 »

Im erwähnten BGH-Urteil heißt es sinngemäß, dass Bewerbungen nur bei vorhandenen Stellenangeboten verlangt werden können, und dann eben die besagten 2-3 pro Woche.

Wenn also keine Stellenangebote vorliegen, dann muss man nicht, wie bei den ARGEn, auch sinnlose Bewerbungen schreiben.

Schwierig ist es natürlich zu dokumentieren, dass es keine Stellenangebote gegeben hat, auf die man sich hätte bewerben können. Ich habe dafür eine Zeitlang regelmäßig Ausdrucke der Suchergebnisse bei Jobbörsen archiviert.

FG Achdujeh


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baxter

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Re: bewerbungen und versagung der restschuldbefreiung
« Antwort #5 am: 26. Juli 2011, 10:59:35 »

Danke.
Da es sich bei meiner Regelinsolvenz wohl mehr um eine Privatfehde handelt, gehe ich mal lieber von 3 Bewerbungen pro Woche aus. Mein geschiedener Mann möchte mich gern als Putzfrau o. ä. arbeiten sehen. Also scheint es ausreichend Stellen für mich zu geben. Die Frage ist jetzt noch, wenn kein eigener PC vorhanden ist, und Bewerbungen schriftlich per Mappe erfolgen sollen; wer erstattet die Kosten? Von der Arge bekomme ich nur 3 pro Monat rückerstattet.  Danke.MfG
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Fallera

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Re: bewerbungen und versagung der restschuldbefreiung
« Antwort #6 am: 26. Juli 2011, 11:06:17 »

BGH, Beschluss vom 18. 12. 2008 - IX ZB 249/ 07; LG Wiesbaden
Nach § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO hat der Schuldner eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder sich um eine solche zu bemühen. Im Insolvenzverfahren gilt dies nicht. Die Arbeitskraft des Schuldners gehört nicht zur Insolvenzmasse. Der Schuldner kann zu einer Erwerbstätigkeit nicht gezwungen werden (BGHZ 167, 363, 370 Rn. 16; a. A. Wenzel in Kübler/ Prütting/ Bork, aaO).

Keep Cool!  :wink:
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Kurt Cobain
 

Achdujeh

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Re: bewerbungen und versagung der restschuldbefreiung
« Antwort #7 am: 26. Juli 2011, 11:24:12 »

Da es sich bei meiner Regelinsolvenz wohl mehr um eine Privatfehde handelt, gehe ich mal lieber von 3 Bewerbungen pro Woche aus. Mein geschiedener Mann möchte mich gern als Putzfrau o. ä. arbeiten sehen. Also scheint es ausreichend Stellen für mich zu geben.
Wirst da damit pfändbares Einkommen erzielen? Wenn sicher nicht, dann besteht keine Bewerbungspflicht bzw. keine Gefahr der Versagung der RSB, trotz Verstoßes gegen die Erwerbsobliegenheit! Der BGH fährt da die ganz eindeutige, klare und praxisnahe Linie, dass RSB-Versagungen die Benachteiligung der Gläubiger voraussetzt. Wenn kein pfändbares Einkommen erzielt werden kann, werden keine Gläubiger benachteiligt, somit folgt keine RSB-Versagung.

FG Achdujeh
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Feuerwald

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Re: bewerbungen und versagung der restschuldbefreiung
« Antwort #8 am: 26. Juli 2011, 16:55:47 »

"Im laufenden Verfahren müssen sie sich rein formal überhaupt nicht bewerben"



§ 4c InsO - Aufhebung der Stundung

Das Gericht kann die Stundung aufheben, wenn

4.  der Schuldner keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich nicht um eine solche bemüht oder eine zumutbare Tätigkeit ablehnt; § 296 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend;

Es ist somit besser, sich auch im laufenden Insolvenzverfahren zu bewerben und diese bemühungen zu dokumentieren.



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Feuerwald

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Re: bewerbungen und versagung der restschuldbefreiung
« Antwort #9 am: 26. Juli 2011, 17:12:41 »

dazu noch ...

Die Stundung der Kosten des Verfahrens kann nicht deshalb aufgehoben werden, weil der beschäftigungslose Schuldner sich nicht um eine Beschäftigung bemüht, wenn er nicht in der Lage ist, Einkünfte oberhalb der Pfändungsfreigrenze zu erzielen, und die Befriedigung der Insolvenzgläubiger somit nicht beeinträchtigt ist.
 
 BGH, Beschluss vom 22. 10. 2009 - IX ZB 160/ 09; LG Hagen (Lexetius.com/2009,3164)
 
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tomwr

Re: bewerbungen und versagung der restschuldbefreiung
« Antwort #10 am: 26. Juli 2011, 22:46:30 »

Guten Morgen,

weiß jemand wieviele Bewerbungen ich pro Monat schreiben muss, um die Restschuldbefreiung zu bekommen? Der IV meint, soviele wie die Arge vorgibt. Also 2 bis 3 pro Monat. Habe aber ein neues Urteil des BGH gelesen, dass 3 Bewerbungen pro Woche geschrieben werden müssen. Was ist richtig?
Danke im Voraus. MfG

Ich würde mich nach dem neuen BGH Urteil vom 19.05.2011 richten.
http://lexetius.com/2011,2665

Demnach sind 3 Bewerbungen pro Woche als ausreichende Bemühung anzusehen (sofern entsprechende Angebote in der Umgebung zur Vefügung stehen). Ansonsten könnte der IV beim Gericht eine Aufhebung der Stundung anregen.  :wink:

Ja und flankierend muss man natürlich keine Vollzeitbeschäftigung eingehen wenn man kleine Kinder zu betreuen hat oder wenn man nachweislich (!) keine Chancen auf dem Arbeitsmarkt hat bzw keine Einkünfte oberahlb der Pfändungsgrenzen erzielen kann. Auf sowas würde ich mich aber nicht verlassen. Außerdem bringt Bewerben durchaus einen Haufen Erfahrungen und manchmal springt auch ein interessanter Job dabei heraus.
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doktor mabuse

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Re: bewerbungen und versagung der restschuldbefreiung
« Antwort #11 am: 27. Juli 2011, 08:33:35 »

Hallo,

muß mich auch korrigieren, das bemühen um eine Erwerbstätigkeit ist während der gesamten Dauer der Abtretungserklärung (also ab Verfahrenseröffnung) zu tätigen, jedoch gilt:

Allerdings führt ein Verstoß gegen diese Erwerbsobliegenheit nicht in jedem Fall zu einer Versagung der Restschuldbefreiung:
Sollte aus einer zumutbaren Tätigkeit kein pfändbares Einkommen erzielbar gewesen sein, fehlt es allerdings an der für § 295 Abs. 1 InsO maßgeblichen konkreten Beeinträchtigung der Gläubiger8. Nach § 296 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 InsO rechtfertigt ein Verstoß gegen eine der in § 295 InsO aufgeführten Obliegenheiten die Versagung der Restschuldbefreiung nur, wenn dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt wird. Deren Schlechterstellung muss konkret messbar sein; eine bloße Gefährdung der Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger reicht nicht aus9.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 3. Dezember 2009 – IX ZB 139/07

Gruß,
Doktor Mabuse

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Fallera

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Re: bewerbungen und versagung der restschuldbefreiung
« Antwort #12 am: 27. Juli 2011, 08:47:08 »

muß mich auch korrigieren, das bemühen um eine Erwerbstätigkeit ist während der gesamten Dauer der Abtretungserklärung (also ab Verfahrenseröffnung) zu tätigen

Das gilt jedoch "nur" für die Verfahrenskostenstundung, nicht für die RSB! Eine für die RSB relevante Erwerbsobliegenheit liegt erst ab Beginn der WVP vor! (Siehe auch Rechtsprechung BGH)
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tomwr

Re: bewerbungen und versagung der restschuldbefreiung
« Antwort #13 am: 27. Juli 2011, 18:54:21 »

Danke.
Da es sich bei meiner Regelinsolvenz wohl mehr um eine Privatfehde handelt, gehe ich mal lieber von 3 Bewerbungen pro Woche aus. Mein geschiedener Mann möchte mich gern als Putzfrau o. ä. arbeiten sehen.

Wenn da Gefühle im Spiel sind ist es ehrlich gesagt schwierig. Normalerweise kümmern sich die meisten Gläubiger (vor allem "gewerbliche") oft nicht sonderlich für den Fortgang des Verfahrens. Kommt aber auch immer auf den Einzelfall an. Als Putzfrau musst Du nicht arbeiten wenn Du damit keine pfändbaren Lohnanteile erwirtschaften kannst. Siehe Pfändungstabelle hier im Forum. Auch eine Beschäftigung bei einer Zeitarbeitsfirma ist aus Sicht der Insolvenz nutzlos weil sie vermutlich keine pfändbaren Einkünfte bringt.
Allerdings kann die ARGE verlangen, dass Du Dich auch auf solche Stellen bewirbst, weil sie den Leistungsanspruch verringern.

http://www.pleite-was-nun.info/Content-pid-Lohnpfaendungstabelle-59.html


Die Frage ist jetzt noch, wenn kein eigener PC vorhanden ist, und Bewerbungen schriftlich per Mappe erfolgen sollen; wer erstattet die Kosten? Von der Arge bekomme ich nur 3 pro Monat rückerstattet.  Danke.MfG

Kein eigener PC ist schlecht. Wie kannst Du Dich dann hier im Forum anmelden und Beiträge schreiben ? AUf dem gleichen Wege könnte auch die Stellensuche laufen. Ich habe eigentlich recht gute Erfahrungen gemacht mit der Jobbörse der Arbeitsagentur, die ist in München zum Beispiel rappelvoll.

http://jobboerse.arbeitsagentur.de/

Ich schreibe eigentlich nur noch Bewerbungen online per Email. Lebenslauf und Zeugnisse hänge ich als PDF dran. Die könnte man auch einmal erstellen und das Anschreiben individuell per Email. Bei den meisten Unternehmen ist die Bewerbung per Email willkommen oder sogar bevorzugt, zumindest wenn man im IT Sektor tätig ist, ist das normal.

Bezüglich der Bewerbungskosten können von der ARGE bis zu EUR 260,- / Jahr (EUR 5,- pro Bewerbung) erstattet werden. Das ist ein Kann Leistung aber wenn man keinen PC hat und sich bewerben soll (das verlangt ja die ARGE sicher auch) dann muss sie m.E. auch die Bewerbungskosten zahlen.
http://www.raupeundschmetterling.de/frauen45plus/bewerbungskosten.pdf

Im Übrigen hast Du (sofern generell vermittelbar und Angebote in der Umgebung verfügbar) auch ein Anrecht auf Unterstützung und zwar nicht nur Geld zum Leben sondern auf "Leistungen zur Eingliederung in Arbeit" nach dem SGB II (zweites Sozialgesetzbuch).

Ich schreibe mal ein paar Statements für Dich:

§14 SGB II
Die Träger der Leistungen nach diesem Buch erbringen unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit alle im Einzelfall für die Eingliederung in Arbeit erforderlichen Leistungen.

§15 SGB II
Die Eingliederungsvereinbarung soll insbesondere bestimmen,
1. welche Leistungen die oder der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält,
2. welche Bemühungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen müssen und in welcher Form diese Bemühungen nachzuweisen sind,

§15a SGB II (Sofortangebot)
Erwerbsfähigen Personen, die innerhalb der letzten zwei Jahre laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts dienen, weder nach diesem Buch noch nach dem Dritten Buch bezogen haben, sollen bei der Beantragung von Leistungen nach diesem Buch unverzüglich Leistungen zur Eingliederung in Arbeit angeboten werden.

§16a (kommunale Eingliederungsleistungen)
Zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit können die folgenden Leistungen, die für die Eingliederung der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben erforderlich sind, erbracht werden:
1. die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen,
2. die Schuldnerberatung,
3. die psychosoziale Betreuung,
4. die Suchtberatung.

Nach §16d kann auch ein Einstiegsgeld gezahlt werden, d.h. für einen bestimmten Zeitraum von 6 Monaten o.ä. kann die Arbeitsagentur den Arbeitgeber finanziell unterstützen wenn er Dich beschäftigt. Das soll helfen Anreize zu schaffen für die Einstellung von Arbeitslosen, die in aller Regel am Anfang weniger produktiv sind weil eine Einarbeitung erfolgt.

Dann hast Du auch ein Anrecht auf ein Bewerbungstraining, die werden bestimmt angeboten als immer wieder laufende Kurse, ggf. auch auf Sprachförderkurse (je nach Beruf) u.ä.

Wenn Du eine Eingliederungsvereinbarung unterschreiben sollst, achte darauf dass Du nicht nur Leistungen versprichst sondern auch welche erhälst. Die muss man einfordern. Wenn die die Bewerbungskosten nicht erstatten wollen, würde ich die Unterschrift unter der Eingliederungsvereinbarung einfach verweigern mit dieser Begründung. Das Verweigern berechtigt nicht zu einer Leistungskürzung, ggf. kann dann die Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt erlassen werden aber das ist ziemlich schnell und leicht angreifbar. Die Eingliederungsvereinbarung ist im Grunde ein freiwilliger Vertrag zwischen Agentur und Arbeitssuchendem.

Und die haben auch professionelle Berater und Vermittler da. Meist sitzen da Leute von der Arbeitsagentur direkt bei der ARGE die sich nur um Vermittlungen kümmern. Und Du kannst und sollst natürlich nach Deinen Fähigkeiten und Neigungen vermittelt werden (sofern möglich).
« Letzte Änderung: 27. Juli 2011, 19:03:01 von tomwr »
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baxter

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Re: bewerbungen und versagung der restschuldbefreiung
« Antwort #14 am: 28. Juli 2011, 17:13:18 »

Hallo tomwr, danke für die nützlichen Tips.
Der Ablauf des Regelinsolvenzverfahrens interessiert mich , weil ich lt. AWO so viele Vermögenswerte habe, dass ich normalerweise keine Inso hätte anmelden müssen. Deswegem sind natürlich auch Gefühle im Spiel. Dass ich hier im Forum schreiben kann, liegt daran, dass mir nette Menschen einen PC zur Verfügung gestellt haben um u.a. Bewerbungen zu schreiben. Lt. Arge soll ich 3 Bewerbungen schreiben, 15,-- € bekomme ich pro Monat erstattet -aber nur wenn ich vorher einen Antrag stelle-. Du hast vollkommen Recht. Online Bewerbungen sind viel praktischer. Die sind schnell verschickt, und man muss keinen Antrag bei der Arge stellen. Habe auch alles dokumentiert/archiviert, falls Nachfragen vom IV kommen.
An alle noch mal recht herzlichen Dank. MfG.
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