Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: kadojo am 23. Oktober 2009, 15:18:30

Titel: BGH-Urteil v. 19.03.2009
Beitrag von: kadojo am 23. Oktober 2009, 15:18:30
Hallo, wenn ein Schuldner in einer Wohnung als Mieter wohnt und er vorher Genossenschaftsanteile erworben hat, so sind diese jetzt vom Treuhänder in die Insolvenzmasse einzuziehen!!!!!

Mir so ergangen habe heute Brief vom Treuhänder erhalten.

Dass heisst der Treuhänder kann bei der Baugenossenschaft die Anteile kündigen!!!

So hat man dann als Schuldner die Ehre die Anteile nach dem Insoverfahren nochmals beim Vermieter einzuzahlen wenn man nicht vorher vom Vermieter gekündigt wird !!!!

Klasse Urteil na ja man kann ja dann als Schuldner gegen sein Vermieter klagen um nicht obdachlos zu werden :-))

BGH Aktenzeichen IX ZR 58/08
Titel: Re: BGH-Urteil v. 19.03.2009
Beitrag von: Insokalle am 24. Oktober 2009, 11:21:17
§ 1 InsO: Ziele des Insolvenzverfahrens
Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.