Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: VerzweifelteStudentin am 17. April 2013, 13:26:30
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hallo,
ich habe post vom gericht bekommen. hier die wichtigsten inhalte:
vermerk über das eregbnis der abschliessenden anhörung der beteiligten im schriftlichen verfahren
schlussbericht liegt vor
eröterung des schlussberichtes
eröterung der schlussrechnung
keine einwendungen gegen das schlussverzeichnis
ein versagungsantrag ist nicht gestellt worden
eine stellungnahme, ob der/die treuhänder/in mit einer überwachung der schuldnerin nach § 292 ab. 2. InsO beauftragtw erden soll, ist nicht erfolgt.
eine überwachung erfolgt daher nicht.
in dem insolvenzverfahren über das vermögen der xxx, wohnhaft xxx, wird der schuldnerin die restschuldbefreiung aangekündigt (§ 291 InsO)
aber:
die entscheidung über die aufhebung bzw. einstellung des verfahrens ergeht schriftlich nach rechtskraft der entscheidung über die restschuldbefreiung und - soweit masse vorhanden ist - nach verteilung der insolvenzmasse.
verstehe ich das richtig, dass das verfahren noch nicht aufgehoben ist und die WVP noch nicht begonnen hat?
ich vermisse einen satz wie "das verfahren wurde aufgehoben" etc.
und was bedeutet das, dass keine überwachung durch den treuhänder erfolgt?
danke.
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verstehe ich das richtig, dass das verfahren noch nicht aufgehoben ist und die WVP noch nicht begonnen hat?
- ja.
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ich vermisse einen satz wie "das verfahren wurde aufgehoben" etc.
- Es ist fast zum Verzweifeln. Vor gar nicht allzu langer Zeit steht in Ihrer anderen Frage die Reihenfolge des Ablaufes so, wie es das Gericht Ihnen jetzt auch mitgeteilt hat. In ein paar Wochen bekommen Sie schon Ihren Aufhebungsbeschluss.
und was bedeutet das, dass keine überwachung durch den treuhänder erfolgt?
- Es betrifft die Überwachung, dass Sie die Obliegenheiten erfüllen. Die Überwachung wird idR nicht angeordnet. Die Obliegenheiten müssen Sie natürlich trotzdem einhalten.
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@Insokalle:
Es ist nirgendwo erwähnt, wann mit der Aufhebung zu rechnen ist.
Wie kommen Sie darauf, dass die Aufhebung binnen einiger Wochen erfolgt?
Danke.
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die entscheidung über die aufhebung bzw. einstellung des verfahrens ergeht schriftlich nach rechtskraft der entscheidung über die restschuldbefreiung und - soweit masse vorhanden ist - nach verteilung der insolvenzmasse.
Rechtskraft tritt nach 2 Wochen ein + Vorlauf + Nachlauf + sonstige + Mitteilungen anderer im Forum +