"

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

Herzlich Willkommen im neuen Board!
Der Redaktion des Forums, bzw. den Moderatoren ist es per Gesetz untersagt, individuellen Rechtsrat zu erteilen. Das Forum dient dem allgemeinen Erfahrungsaustausch der Nutzer und der Vermittlung allgemein gehaltener Informationen. Deshalb unser Rat: wendet Euch zwecks Rechtsberatung immer an eine Schuldnerberatungsstelle, einen Rechtsanwalt oder die Rechtsberatungsstellen beim zuständigen Amtsgericht.
Das Recht der Teilnehmer untereinander, gegenseitig Mitteilungen über ihre jeweilige Meinung zu machen, bleibt davon unberührt und stellt auch keine Rechtsberatung dar!
Und nicht vergessen: auch hier gibt es Forenregeln, die es zu beachten gilt!

Autor Thema: Bischen kompliziert/ Hilfe  (Gelesen 2008 mal)

Schmetterling1984

  • Jungspund
  • ***
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 74
Bischen kompliziert/ Hilfe
« am: 21. August 2011, 07:43:28 »

Hallo zusammen nach all den tollen Antworten auf meine Fragen wieder mal etwas kopmliziertes.

Wie ich beim letzen Thema bereits erwähnt hatte hat mein Freund in der vergangenen Zeit (also vor Insolvenz)eine Abtretungserklärung aufgrund rückständigen Kindesunterhalt unterschrieben welche noch 2 Jahre lang in der Inso stehen bleibt. Er hat unterhaltspflichtige Kinder für welche er auch Unterhalt zahlt. Nun hat der Kreis aber beim alten Arbeitgeber gepfändet. Nun hat er einen neuen Arbeitgeber welcher eine solche Pfändung nicht gerne sehen würde. Desweitern sei hier gesagt das er aufgrund dessen das er eine Lohnabtretung nach § 850 d ZPO unterschrieben hat ihm nicht der eigentliche Pfändungsfreibetrag bleibt sondern ihm viel mehr so viel zum Leben belassen werden das er seinen eigenen und den Unterhalt der Kinder zahlen kann. Also sehr schwammig und eine echte Auslegungssache. Er hat das Amt darum gebeten die Abtretung beim neuen Arbeitgeber nicht offen zu legen. Über die Inso wurde der neue AG auch nicht informiert.

Nun bietet ihm das Amt welches laut Schreiben der Meinung ist das es 100 Euro pfänden könn beim Arbeitgeber wenn die Abtretung offen gelegt wird an, das der neue Arbeitgeber nicht von der Abtretung erfährt er aber im Gegenzug dazu dem Amt für diese Insolvenzforderrung um die es hier geht einen Betrag in Höhe von 20,00 Euro im Monat zahlt.

Nun fragen wir uns? Darf er ohne weiteres diese Zahlung vornehmen ohne das es eine Gläubigerbevorzugung da stellt? Fraglich ist hier auch ob es alles so korrekt ist was das Amt macht. Oder Probleme Versagensgrund für die Inso dastellt.

Vielen Dank!
Gespeichert
 

Schmetterling1984

  • Jungspund
  • ***
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 74
Re: Bischen kompliziert/ Hilfe
« Antwort #1 am: 21. August 2011, 07:44:55 »

Zur Info mit den 20 Euro im Monat ist die Sache dann erledigt.
Gespeichert
 

Schmetterling1984

  • Jungspund
  • ***
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 74
Re: Bischen kompliziert/ Hilfe
« Antwort #2 am: 21. August 2011, 07:53:59 »

Habe gerade gelesen da es sich um Unterhaltsrückstände handelt im persönlich nur 900 Euro bleiben dürfen...
Gespeichert
 

Insoman

  • Moderator
  • weiß was
  • *****
  • Karma: 2
  • Offline Offline
  • Beiträge: 733
Re: Bischen kompliziert/ Hilfe
« Antwort #3 am: 21. August 2011, 11:52:42 »

Zitat
Desweitern sei hier gesagt das er aufgrund dessen das er eine Lohnabtretung nach § 850 d ZPO unterschrieben hat..

Was soll das für eine Abtretung sein?
Dass man sich der Zwangsvollstreckung bzw. der Abführung seiner nach § 850c ZPO pfändbaren Bezüge unterwirft, mag ja noch üblich sein..eine darüber hinausgehende "freiwillig" eingegangene Verpflichtung dürfte wohl eher sittenwidrig sein. :shock:

Die vor der Eröffnung entstandenen Unterhaltsschulden gelten als "normale" Insolvenzforderungen, die somit auch nur in den Grenzen des § 850c gepfändet werden dürfen. Etwas anderes kann nur für laufenden Unterhalt - als Neuschulden - gelten.

Soweit eine gültige Abtretung besteht, wird der betreffende Gläubiger ohnehin für 24 Monate bevorzugt bedient..
Insofern bestehen keine Bedenken dahingehend, ihm die (nach 850c) pfändbaren Anteile "direkt" zukommen zu lassen;
Voraussetzung ist natürlich, dass der TH das Absonderungsrecht anerkennt.

Zitat
Darf er ohne weiteres diese Zahlung vornehmen ohne das es eine Gläubigerbevorzugung da stellt?

Sollten keine pfändbaren Anteile entstehen (wegen laufender U-pflichten), darf der Gläubiger natürlich nicht "einzelbefriedigt" werden.

Gespeichert
www.insopoint.de

...wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt...
 

Schmetterling1984

  • Jungspund
  • ***
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 74
Re: Bischen kompliziert/ Hilfe
« Antwort #4 am: 21. August 2011, 12:07:34 »

das amt bezieht sich hier rauf:
§ 850d
Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen

(1) Wegen der Unterhaltsansprüche, die kraft Gesetzes einem Verwandten, dem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, dem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil zustehen, sind das Arbeitseinkommen und die in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezüge ohne die in § 850c bezeichneten Beschränkungen pfändbar. Dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf; von den in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezügen hat ihm mindestens die Hälfte des nach § 850a unpfändbaren Betrages zu verbleiben. Der dem Schuldner hiernach verbleibende Teil seines Arbeitseinkommens darf den Betrag nicht übersteigen, der ihm nach den Vorschriften des § 850c gegenüber nicht bevorrechtigten Gläubigern zu verbleiben hätte. Für die Pfändung wegen der Rückstände, die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses fällig geworden sind, gelten die Vorschriften dieses Absatzes insoweit nicht, als nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, dass der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat.

Das hat er unterschrieben als Abtretungserklärung
Gespeichert
 

tomwr

Re: Bischen kompliziert/ Hilfe
« Antwort #5 am: 22. August 2011, 13:37:53 »

Also wenn in dem Schreiben nicht mehr steht als dieser § dann handelt es sich hier meiner Meinung nach um eine simple Rechtsbelehrung aber nicht um eine wirksame Abtretung. Zu einer Pfändung bedarf es überhaupt gar keiner Unterschrift oder Zustimmung des Schuldners, die ist gesetzlich geregelt.

Und für Insolvenzforderungen (die nachweislich vor Insolvenzeröffnung entstanden bzw. aufgelaufen sind) gilt das Vollstreckungsverbot während der Insolvenz und eine freiwillige Abtretung von Arbeitslohn über die Pfändungsgrenzen hinaus dürfte sittenwidrig sein, selbst wenn es sich um Unterhaltsschulden handelt. Sehe das ähnlich wie Insoman.

Auch fragwürdig ist, warum sich das Amt mit einer freiwilligen Zahlung von EUR 20 zufrieden erklären sollte, wenn es EUR 100 beim Arbeitgeber eintreten könnte. Die kennen da normalerweise überhaupt nichts und ob der AG davon erfährt oder nicht interessiert die nicht die Bohne. Darf es auch nicht bei einer Behörde. Gleiches Recht für Alle. Insofern liegt der Verdacht nahe, dass gar kein Rechtsanspruch auf die Pfändung von EUR 100 besteht und hier nur unter Vorwand der Schuldner zu einer freiwilligen Zahlung veranlaßt werden soll.

Drittens wäre mal zu klären ob eine Zahlung von EUR 20 im Monat überhaupt sinnvoll die Forderung tilgen kann oder hier nur Zinsen und Kosten abgetragen werden.
Gespeichert
 

Insoman

  • Moderator
  • weiß was
  • *****
  • Karma: 2
  • Offline Offline
  • Beiträge: 733
Re: Bischen kompliziert/ Hilfe
« Antwort #6 am: 22. August 2011, 16:25:49 »

Zitat
Insofern liegt der Verdacht nahe, dass gar kein Rechtsanspruch auf die Pfändung von EUR 100 besteht und hier nur unter Vorwand der Schuldner zu einer freiwilligen Zahlung veranlaßt werden soll.

Wenn dies tatsächlich so wäre....

Warnung vor "freiwilligen" Zahlungen am TH vorbei!

Gläubigerbegünstigung ist kein Spaß.. z.B.führt es in der WVP direkt zu RSB-Versagungsgründen (§ 295 (1) 4 InsO).
Gespeichert
www.insopoint.de

...wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt...
 
 

Privatinsolvenz - Insolvenz - Schulden - Webseitenschutz