Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: Dannie am 10. Dezember 2008, 17:38:00
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hallo ihr lieben...
ich habe da eine wichtige frage zur berechnung der pfändungsfreien beiträge...
wie sieht die rechtslage aus wenn... ein ehemann (insolvent) mit einer frau verheiratet ist, die 3 kinder hat?
angenommen die frau verdient 550 € netto... im haushalt leben 2 kinder der frau ( 8 und 18 ). das jüngere kind bekommt keinen kindesunterhalt vom vater und die frau keine unterhaltsvorschussleistungen ( da sie ja wieder verheiratet ist) vom jugendamt. das ältere kind bekommt 336 € unterhalt von ihrem vater, macht aber eine schulische ausbildung und hat sonst keine einkünfte. das dritte kind (16) lebt weit weg bei den großeltern, die mutter kann, aufgrund des geringen einkommens, keinen unterhalt für das kind bezahlen, ist dem kind aber logischerweise trotzdem unterhaltsverpflichtet.
die treuhänderin hat beantragt die ehefrau und alle kinder nicht mehr zu berücksichtigen. es wurden bisher die ehefrau und 2 kinder berücksichtigt.
wie sieht da die rechtslage aus?
Lg Dannie
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Gegenargumentation mit 850f ZPO
§ 850f
Änderung des unpfändbaren Betrages
(1) Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn
a) ...
b) besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder
c) der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners, insbesondere die Zahl der Unterhaltsberechtigten, dies erfordern