"

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

Herzlich Willkommen im neuen Board!
Der Redaktion des Forums, bzw. den Moderatoren ist es per Gesetz untersagt, individuellen Rechtsrat zu erteilen. Das Forum dient dem allgemeinen Erfahrungsaustausch der Nutzer und der Vermittlung allgemein gehaltener Informationen. Deshalb unser Rat: wendet Euch zwecks Rechtsberatung immer an eine Schuldnerberatungsstelle, einen Rechtsanwalt oder die Rechtsberatungsstellen beim zuständigen Amtsgericht.
Das Recht der Teilnehmer untereinander, gegenseitig Mitteilungen über ihre jeweilige Meinung zu machen, bleibt davon unberührt und stellt auch keine Rechtsberatung dar!
Und nicht vergessen: auch hier gibt es Forenregeln, die es zu beachten gilt!

Autor Thema: Bitte um Hilfe und seriöse Antworten  (Gelesen 2591 mal)

plumps

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 3
Bitte um Hilfe und seriöse Antworten
« am: 13. Juni 2012, 20:24:23 »

Hallo, ich bin hier neu und hoffe auf Hilfe. Hier mein Problem:
Meine Mutter ist am 01. Juni 2011 verstorben. Meine Eltern haben ein notarielles Testament verfasst und darin ihre 4 Kinder zu gleichen Teilen mit dem Erbe bedacht Ein Bruder von mir hat das Erbe ausgeschlagen. Aufgrund dieser Tatsache gibt es erhebliche Zeitverzögerungen mit dem Ausstellen des Erbscheines, auch geschuldet durch meine Unwissenheit, und die nicht Aufklärung durch die Ämter. Leider können aufgrund des immer noch fehlenden Erbscheines noch nicht alle Obliegenheiten geklärt werden, so dass ich auch noch keine genauen Auflistungen vom Vermögen meine Eltern exakt aufführen kann.
Nun habe ich meinem Insolvenzverwalter erst im Mai 2012 den Erbfall mitgeteilt, eben weil noch viele Sachen ungeklärt sind und er ist der Meinung, dass ich meine Verpflichtungen im Sinne der InsO verletzt habe. Ist es tatsächlich so?
Zur Situation: Eltern haben eine Eigentumswohnung (Wert laut Immomakler 40.000 €)
Noch abzuzahlender Kredit in Höhe von 39.000 €
Guthaben ca. 17.000 € (noch bestehendes Konto, Sparbrief, Unfallversicherung)
Es ist mir auch bewusst, dass ich von dem mir zustehenden Erbe die Hälfte abzugeben habe. Aber wenn man noch nicht weiß, wie viel? Wohnung ist auch noch nicht verkauft.
Ich hatte auf keinen Fall beabsichtigt, meinen Pflichten nicht nachzukommen, doch in den ersten Monaten habe ich das erst alles einmal verarbeiten müssen und nicht im Geringsten daran gedacht ein noch nicht geklärtes Erbe dem Insolvenzverwalter anzuzeigen. Ich war auch in der Annahme, dass dies erst geschehen braucht, wenn alle Unterlagen vorliegen.
Nun mache ich mir doch Gedanken, ob ich einer Verletzung (ich bin in der Wohlverhaltensphase) erlegen bin. Kann mir bitte dazu Jemand eine fachgerechte Auskunft geben? Es ist sehr wichtig für mich, da ich mich meinem Insolvenzverwalter erklären muss.
Ich bedanke mich und hoffe auf seriöse Antworten.
Gespeichert
 

Der_Alte

  • Gast
Re: Bitte um Hilfe und seriöse Antworten
« Antwort #1 am: 14. Juni 2012, 14:38:12 »

Meiner Meinung nach kann es nur dann eine Obliegenheitsverletzung sein, wenn Sie die Hälfte des Erbes nicht herausgeben. Das ist zeitlich nicht eingegrenzt, so dass m.E. mit der Anzeige beim Treuhänder und dem Hinweis auf eine Zahlung nach Feststellung des tatsächlichen Erbes zunächst einmal ausreichend sein dürfte.
Gerade weil die Höhe der Erbschaft noch gar nicht feststeht, sondern sich erst nach dem Verkauf der Eigentumswohnung realistisch feststellen läßt, wäre es aus jetziger Sicht fahrlässig, die Höhe der Erbschaft zu beziffern und ggf. die Hälfte an den TH  auszuzahlen. Würde sich dabei nämlich heraussstellen, dass die Erbschaft höher eingeschätzt wurde als tatsächlich am Ende errechnet, würde der TH eine Rückzahlung der Überzahlung mit großer Wahrscheinlichkeit verweigern.
Bevor Sie mit dem Treuhänder lange streiten gehen Sie zum Rechtspfleger und holen Sie sich dessen Einschätzung.
Gespeichert
 

Insokalle

Re: Bitte um Hilfe und seriöse Antworten
« Antwort #2 am: 14. Juni 2012, 17:37:52 »

Was für eine Pflichtverletzung wirft der TH denn vor?
Die Obliegenheit besteht zunächst in der Herausgabe des halben Wertes des Erbes an den TH. Ein Zeitfaktor steht nicht im Gesetz. Eine Verwertung oder Erbauseinandersetzung kann ja durchaus schwierig sein und lange dauern. Wird nicht verwertet, muss der Schuldner natürlich trotzdem die Hälfte des Wertes herausgeben. Dann muss eben ein Gutachter her, um den Wert zu ermitteln.

Gibt es eine Obliegenheit, den TH über den Erbfall zu informieren? Wenn es sie gibt, dann ist sie wegen der sehr späten Mitteilung auf jeden Fall verletzt. Meines Wissens wird das immer noch kontrovers diskutiert. Aber ich denke, wenn man die BGH-Rechtsprechung aus 2009 konsequent fortführt, dann kann man das nicht der InsO entnehmen.

Ein Versagungsantrag wegen einer Pflichtverletzung nach § 295 InsO kann nur ein Insolvenzgläubiger stellen, nicht der TH.

Waren die Verfahrenskosten gestundet? Falls ja, droht möglicherweise die Aufhebung der Stundung durch das Insolvenzgericht.

Gespeichert
 

plumps

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 3
Re: Bitte um Hilfe und seriöse Antworten
« Antwort #3 am: 14. Juni 2012, 19:08:03 »

Hallo und erst einmal ganz lieben Dank für die Antworten vom "Der Alte" und "Insokalle".

Zu den Fragen von Insokalle möchte ich nachfolgendes antworten:

Ich denke, dass es eine Obliegenheit gibt den TH über den Erbfall zu informieren (jedoch ohne Angabe einer zeitlichen Frist).
In meinem Beschluss vom Amtsgericht steht,  auszugsweise:

Es wird festgestellt, dass die Schuldnerin Restschuldbefreiung erlangt, wenn sie für die Zeit von 6 Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens folgende Obliegenheiten erfüllt;

- Vermögen, dass sie von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den vom Gericht bestimmten TH herausgibt § 195 Abs, 1 Nr. 2 InsO.

Informiert habe ich den TH und er wirft mir jetzt vor: mit einjähriger Verspätung. Aber was soll ich denn konkret angeben, wenn dies alles noch nicht klar ist?

Ich habe ja nicht die Absicht, die Hälfte nicht herausgeben zu wollen. Ich würde ja damit meine Restschuldbefreiung riskieren.

Und ja, die Verfahrenskosten sind gestundet. Ich leiste jedoch Abgaben von meinem Lohn, welche dann zur Tilgung der Stundung eigestzt werden sollen (zumindest hat das meine Betreuerin des TH so gesagt.

Ich muss aber auch fairerweise sagen, dass es nur Ärger mit meinem TH gibt. Er reagierte sehr herablassend auf meine Insolvenz und kommuniziert nicht sehr angenehm mit mir (er hat sinngemäß durchblicken lassen: Ja sie sind doch die Jenige die I. macht...

Habe ich nun die Obliegenheit verletzt (Tatsache zu späte Mitteilung) oder kann man das aufgrund des Beschlusses ausschließen.

Danke und viele Grüße
Plumps
 
Gespeichert
 

Der_Alte

  • Gast
Re: Bitte um Hilfe und seriöse Antworten
« Antwort #4 am: 14. Juni 2012, 19:33:12 »

Ich tendiere dazu, dass es keine Obliegenheitsverletzung ist, denn die Obliegenheit hinsichtlich eines Erbes ist es, die Hälfte während der Laufzeit der Abtretung herauszugeben. Solange also die Herausgabe noch in der Abtretungszeit erfolgt dürfte eine Obliegenheitsverletzung nicht vorliegen.

Selbst wenn es eine Obliegenheitsverletzung sein sollte, weil die Mitteilung des Erbfalles verspätet erfolgte, ist, solange der Wert entsprechend herausgegeben wird, unbeachtlicht für einen Versagensantrag. Denn es ist ja durch die verspätete Auskunft kein Schaden für die Gläubiger eingetreten.

Ich würde sicherheitshalbe dem Gericht schriftlich mitteilen, dass der Erbfall derzeit noch in der Wertermittlung ist und die Herausgabe des hälftigen Anteils unverzüglich erfolgt, sobald der Wert feststeht. Kopie des Schreibens an den Treuhänder. Wenn der Treuhänder weiter nervt bitten Sie das Gericht um Klarstellung, dass die Zahlung erst nach Wertermittlung erfolgen kann.
Gespeichert
 

Insokalle

Re: Bitte um Hilfe und seriöse Antworten
« Antwort #5 am: 14. Juni 2012, 20:52:50 »

Ja, vielleicht kommt das auch noch hinzu. Aber ich würde den Hebel immer so früh wie möglich ansetzen.
Wenn es nur um die Mitteilungspflicht geht, dazu steht nichts in § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Da geht es nur um die Herausgabeobliegenheit der Hälfte des Wertes des Erbes.

Aber in § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO steht, dass der Schuldner kein unter Nr. 2 fallendes Vermögen verheimlichen darf. In der genannten Entscheidung lässt sich der BGH zu einer anderen Frage ausführlich über den Begriff verheimlichen aus. Knapp gesagt: Überträgt man die Argumentation hierher, führt das mE dazu, dass keine Mitteilungspflicht bestehen dürfte. Gleichwohl scheint das immer noch diskutiert zu werden. Es würde allein der Hinweis auf die Erbschaft genügen, man muss den Betrag ja nicht auf den cent genau angeben.
Wenn der TH auf das Verheimlichen in der Nr. 3 anspricht, würde ich argumentieren, dass das keine aktive Mitteilungspflicht bedeutet.
Weitere Diskussionen mit dem TH könnten vergebens sein, dann muss man eben abwarten, ob ein Gläubiger einen Versagungsantrag stellt und dann entsprechend reagieren.

Die Mitteilung über die Erbschaft sollte bald ans Gericht.
Gespeichert
 

plumps

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 3
Re: Bitte um Hilfe und seriöse Antworten
« Antwort #6 am: 14. Juni 2012, 21:10:22 »

Hallo "Der Alte" und "Insokalle",

vielen Dank für die super schnellen Antworten. Ja, ich glaube ich werde das I-Gericht selber benachrichtigen und auch die Gegebenheiten darlegen, warum erst jetzt die Mitteilung der Erbschaft kommt. Nach dem Erhalt des Erbscheines und dem anstehenden Verkauf der Eigentumswohnung kann ich dann auch die genaue Erbsumme mitteilen.

Trotz allem noch eine Frage: Dürfte ich die Wohnung auch selbst behalten, die Kredite meiner Eltern übernehmen und meine beieden Geschwister mit dem Guthaben meiner Mutter auszahlen?

Angenommen:

Wert Wohnung: 40.000 €             
Kredite: 39.100 €
Gespeichert
 

Der_Alte

  • Gast
Re: Bitte um Hilfe und seriöse Antworten
« Antwort #7 am: 14. Juni 2012, 21:16:38 »

Ja, in der WVP dürfen Sie das. Ob allerdings eine Bank Ihnen in dieser Zeit Kredit gewährt bzw. den Kredit weiterlaufen läßt, steht auf einem anderen Blatt.
Gespeichert
 

Insokalle

Re: Bitte um Hilfe und seriöse Antworten
« Antwort #8 am: 14. Juni 2012, 21:27:14 »

Sicher wäre das möglich, wenn Sie das Darlehen zahlen können. Wie sich die Erben untereinander verständigen, ist für das Verfahren nicht von Belang. Wichtig ist, dass die Hälfte des Wertes des Erbes in der Masse ankommt, nicht die Hälfte des Erbes.
Die im Grundbuch stehende Bank wird aber sicher nicht auf die Geschwister als zusätzliche Schuldner (Gesamtschuldner) verzichten und das Darlehen allein auf Sie führen.
Und ich würde vermuten, dass der TH auf einem Wertgutachten für die Immobilie besteht. Das würde ich an Ihrer Stelle ohnehin machen, wenn Sie die Immobilie übernehmen wollen, sollte auch möglichen Streitigkeiten in der Erbengemeinschaft vorbeugen. Und Sie sollten voher klären, wie hoch die ganzen Zahlungen für die ETW sind (Hausgeld, Instandhaltung usw.). Insgesamt kann der finanzielle Rahmen schnell gesprengt werden.
Gespeichert
 
 

Privatinsolvenz - Insolvenz - Schulden - Webseitenschutz