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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Chancen??? Brief an TH und Gericht schreiben???  (Gelesen 5633 mal)

Bastian28

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Chancen??? Brief an TH und Gericht schreiben???
« am: 06. Oktober 2012, 12:53:14 »

Guten Morgen zusammen

ich habe da ein Problem und brauche einmal guten Rat.

zur Info: Insoeröffnung 2010 . Wohlverhaltsperiode seit August 2012
Regelinsolvenz mit Antrag auf RSB

In 2010 war ich bis Juni 2010 noch selbstständig, damals war es mir nicht möglich aufgrund finazieller Verhältnisse die letzten 3 BWA zu erstellen , anschliessend bin ich in die Insolvenz. Ab Juli 2010 arbeite ich im Angestelltenverhätnis. Insoeröffnung war September 2010.
Nun wurde vor einigen Monaten wohl mein Steuerbescheid für 2010 geschätzt. Allerdings hat das Finanzamt hier 2 Lohnsteuerbescheide für 2010 geschätzt- für die Zeit vor und nach der Inso. So weit so gut.

Problem hier bei ist das hier aber nicht berücksichtigt wurde das ich nur bis Juni 2010 selbstständig war. Sprich auch für die  Zeit nach Inso Eröffnung wurde mir Einkommen aus Selbstständigkeit vom FA in einer Schätzung unterstellt. Obwohl der Betrieb hier schon lange abgemeldet war.

So das ich nun eine Nachzahlung von 450,00 Euro für September bis Dezember 2010 hatte gegen welche die IV in Einspruch gegangen ist. Der Einspruch wurde mit dem Vermerk zurück gegeben der iV solle doch eine Einkommenssteuererklärung einreichen.

Was er dann aber nicht tat- wäre auch mit zu vielen Kosten verbunden gewesen.

Darüber hinaus hatte der IV auch in seinem Bereicht zur Verfahrensaufhebung bereits geschrieben das aus einer Einkommenssteuererklärung kein grosses Guthaben zu erwarten sei. Das Gericht hat auch keine Nachtragsverteilung angeordnet.

Ich habe den geforderten Betrag gezahlt - war gewungen mir hier Geld zu leihen. Da ich auch noch 3 Kindern zum Unterhalt verpflichtet bin bleibt mir nicht sehr viel zu leben.

Nun zum Problem: Heute habe ich einen Brief im Briefkasten in der der TH darum bittet die Einkommenssteuererklärung 2010 einzureichen damit hier eine Korrektur vorgenommen wird. Auch weiss er das einige BWA nicht erstellt wurden, die Unterlagen nicht vollständig sind ect....

Heute habe ich bei meinem Steuerberater angerufen und eine Auskunft erhalten das ich dafür mit Erstellung sämtlicher Unterlagen mit einem Betrag von ca. 1600,00 Euro zu rechnen habe. Dieses Geld habe ich nicht und kann es auch nicht auftreiben!!!!!

Was soll ich nur machen????

Zur Masse gezogen werden kann eh nur die Zeit von September bis Dezember 2012 dort habe ich gerade einmal ein Bruzttoeinkommen von 6500,00 Euro erziehlt. Sprich bei der Korrektur kann auch kein grossartiges GH bei rum kommen.

Habe mir nun überlegt den TH und das Gericht anzuschreiben und die Situation zu schildern. Weil meiner Auffassung nach wäre das eine Härtefallentscheidung- ich kann doch keine 1600 Euro inverstieren für ein Guthaben von 50,00 Euro oder ähnliches... Würde gerne einen Vergleichsbetrag von 200,00 Euro zahlen. Habe halt auch Angst das mir mangelnde Mitwirkungspflicht vorgeworfen wird...

Der Betrag vor Insoeröffnung ist bereits eh festgeschrieben und kann nicht geändert werden.

Was meint ihr wie stehen meine Chancen das der TH bzw das Gericht sich auf den Vergleichsbetrag von 200,00 Euro einlässt???????

HILFE


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Bastian28

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Re: Chancen??? Brief an TH und Gericht schreiben???
« Antwort #1 am: 06. Oktober 2012, 12:55:21 »

Ich kann die 1600,00 Euro auf gar keinen Fall aufbringen!!!!!
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tomwr

Re: Chancen??? Brief an TH und Gericht schreiben???
« Antwort #2 am: 06. Oktober 2012, 17:07:50 »


Was soll ich nur machen????

Wurde die selbständige Tätigkeit vom IV freigegeben ?
Warum wurde das Gewerbe nicht abgemeldet, wenn es eingestellt wurde ?
In dem Fall erhält das FA von Amts wegen eine entsprechende Mitteilung, erspart im Nachhinein viel Ärger und Lauferei.

Grundsätzlich ist für die Abgabe von Steuererklärungen für Zeiträume vor und während der Insolvenz der IV zuständig, es sei denn es handelt sich um eine freigegebene selbständige Tätigkeit, dann bist Du für diesen Fall selbst verpflichtet Erklärungen abzugeben. Im Regelfall dann aber nur für die Umsatzsteuer und EÜR. Im Ausnahmefall kann der IV den Schuldner wohl auch dazu ermächtigen die Erklärungen selbst abzugeben - aber nicht verpflichten.

Es geht ja wahrscheinlich nicht nur um geschätzte Einkommensteuer sondern auch um Umsatzsteuer (nehme ich an). Du bist nur verpflichtet dem IV alle erforderlichen Unterlagen für die Steuererklärung zur Verfügung zu stellen, nicht mehr aber auch nicht weniger. Es ist nicht Deine Mitwirkungspflicht eine Steuerklärung zu erstellen, schon gar nicht auf Deine Kosten. Sofern keine selbständige Tätigkeit ausgeübt wurde, würde ich das gegenüber dem IV so erklären und auf die Einkünfte aus der Angestelltentätigkeit dürfte er die Abrechnungen vermutlich vorliegen haben, wenn nicht schickst Du ihm halt noch vom betreffenden Jahr die Lohnsteuerkarte. Darauf ist alles vermerkt.
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tomwr

Re: Chancen??? Brief an TH und Gericht schreiben???
« Antwort #3 am: 06. Oktober 2012, 17:12:32 »

Wenn ich das richtig sehe, ist die Sache schon gegessen und das Insolvenzverfahren eingestellt.
Dann hast Du überhaupt nichts mehr damit zu tun und der IV in seiner Eigenschaft als TH auch nicht mehr.
Der kann jetzt nicht mehr gerade biegen, was er in der Vergangenheit verbockt hat.

In der WVP sind Deine Obliegenheiten in §295 InsO genau geregelt. Da gibt es keine sonstigen Mitwirkungspflichten mehr (gegen die man verstoßen könnte).
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Insokalle

Re: Chancen??? Brief an TH und Gericht schreiben???
« Antwort #4 am: 06. Oktober 2012, 18:21:24 »

Verbockt würde ich nicht sagen. Eher kein Bock. Und womöglich keine ausreichenden Unterlagen. Der IV lässt die Schätzung deswegen wohl laufen. USt interessiert den IV anscheinend nicht, weil der Geschäftsbetrieb vor Verfahrenseröffnung eingestellt wurde.

Inzwischen ist das Insolvenzverfahren aufgehoben. Der IV ist für die Erstellung der ESt-erklärung nicht mehr zuständig. Genauso wenig kann er den Schuldner zwingen, die Erklärung abzugeben.

Sind in der ESt 2010 nun für das gesamte Jahr gewerbliche Einkünfte berücksichtigt, dann ist dem FA die Betriebsaufgabe mögl. nicht bekannt gewesen. Das wird aus der Frage leider nicht deutlich.
Es wäre auch Aufgabe des Schuldners gewesen, dies klarzustellen. Dazu hätte er sich mit dem FA auseinandersetzen müssen.
Was er nun mit dem Gericht und dem IV verhandeln will, ist mir irgendwie unklar. Es hat doch niemand was eingefordert? Wofür sollen die 200 € sein? Für eine mögliche Steuererstattung? Ist doch nach Verfahrensaufhebung ohnehin unsinnig.

Ggf. erstellt er die BWA selbst, so schwer ist das eigentlich nicht. Aber eigentlich ist das ganze überflüssig, weil die 450 € bezahlt sind. Die wird er wohl nicht mehr wiedersehen. Außerdem ist in der WVP in die Aufrechnung zulässig.

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Angsthase27

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Re: Chancen??? Brief an TH und Gericht schreiben???
« Antwort #5 am: 06. Oktober 2012, 22:36:02 »

Richtig bwa können selber erstellt werden. Jedoch muss der Jahresabschluss vom Steuerberater erfolgen!!! Und das ist nicht gerade billig so viel ich weisd
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tomwr

Re: Chancen??? Brief an TH und Gericht schreiben???
« Antwort #6 am: 07. Oktober 2012, 00:59:31 »

Richtig bwa können selber erstellt werden. Jedoch muss der Jahresabschluss vom Steuerberater erfolgen!!!
Aha und in welchem Gesetz steht das jetzt wieder, das ein Jahresabschluss nur vom Steuerberater erstellt werden kann ? Auch wenn man vorher bilanziert hat, gehe ich nicht von einem aufwendigen Firmenkonstrukt mit spannenden Aktiva aus. Da hätte sich dann der IV schon drum gekümmert. (http://www.pleite-was-nun.info/modules/Forum/smf/Smileys/default/whistle.gif)

Von der selbst erstellten BWA bis zum Abschluss ist es eigentlich kein Hexenwerk.
Aber ich würde mir da keinen Kopf machen und die Aufforderung vom TH einfach ignorieren und mit der Schätzung leben. Warum das Leben unnötig schwer machen ? Wenn eh schon bezahlt wurde - erstatten wird das FA sicher nicht.  :wink:
« Letzte Änderung: 07. Oktober 2012, 01:01:17 von tomwr »
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Angsthase27

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Re: Chancen??? Brief an TH und Gericht schreiben???
« Antwort #7 am: 07. Oktober 2012, 13:50:06 »

Ja gut. Allerdings geht es hier um das  jahr 2010 als der Schuldner noch im eröffneten Verfahren war. Würde sich ein Guthaben ergeben so könnte dieses nachträglich zur Masse gezogen werden sofern das Gericht eine Nachverteilung doch noch nachträglich beschließt oder nicht???? Muss der Schuldner nicht auf Verlangen des IV eine Korrektur des Steuerbescheides veranlassen wenn diese für die Zeit vor Aufhebung des Verfahrens ist???  Mangelnde Mitwirkungspflicht???? - Versagensgrund!! Andere Sache ist das der Schuldner hier einen Steuerbescheid bezahlt hat der offensichtlich falsch ist und in dem auch Forderrungen durch Schätzung aus Zeit vor Der Insolvenz eingeflossen sind. Macht er sich damit nicht auch schuldig bzgl. Gläubigerbevorzugung????
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Insokalle

Re: Chancen??? Brief an TH und Gericht schreiben???
« Antwort #8 am: 07. Oktober 2012, 16:08:20 »

1. Im eröffneten Verfahren ist der IV für die Erstellung der Steuererklärungen zuständig. Wenn der nicht kann oder will, schätzt das FA. Die Mitwirkungspflicht des Schuldners besteht darin, die Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Aber wenn der IV nichts macht oder machen will?
Nach Verfahrensaufhebung kann der TH gar nichts mehr. Die Insolvenztabelle kann man auch nicht mehr ändern, jedenfalls nicht das ich wüsste.
Und da das Verfahren aufgehoben ist, ist wegen eventueller Verletzung von Mitwirkungspflichten im lfd. Verfahren keine Versagung der RSB möglich.

Nachtragsverteilung wird keiner beantragen.


2. Der Schuldner hat eine nicht richtig festgesetzte weil geschätzte Steuer bezahlt. Und zwar den Teil, der auf die Zeit nach Verfahrenseröffnung fällt. Das war eine Neuschuld, die musste er zahlen. Die Frage nach Gläubigerbegünstigung stellt sich also gar nicht.
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Angsthase27

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Re: Chancen??? Brief an TH und Gericht schreiben???
« Antwort #9 am: 07. Oktober 2012, 16:32:42 »

Gut das der IV im eröffneten Verfahren für die Steuererklärung verantwortlich ist ist mir bewusst aber nach Vwrfahrensaufhebung geht die Pflicht auf den Schuldner über und das soviel ich weiß auch für die Zeit vor Verfahrensaufhebung. Oder nicht???
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tomwr

Re: Chancen??? Brief an TH und Gericht schreiben???
« Antwort #10 am: 07. Oktober 2012, 18:47:38 »

Nein, der Schuldner ist nur für Zeiträume ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens für Erklärungen zuständig bzw. verantwortlich.

WVP und Insolvenzverfahren sind 2 völlig verschiedene Paar Schuhe.

Wenn das Insolvenzverfahren beendet und die RSB angekündigt ist, kann dieser Schritt nicht rückgängig gemacht werden. Selbst dann nicht, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass der Schuldner Steuern hinterzogen oder den Insolvenzverwalter beschissen hat. Ab dem Zeitpunkt spielt die Vergangenheit keine Rolle mehr. Das ist zwar unter Umständen strafbar, hat aber keinen Einfluss auf das laufende Insolvenzverfahren und die RSB. Bis auf die Tatsache, dass man sich ggf. Neuschulden aufhalst, wenn es rauskommt (unerlaubte Handlung).

Dann gelten nur noch die Obliegenheiten nach §295 InsO und zwar auch nur ab Ankündigung der RSB.
Und selbst wenn der Schuldner im Insolvenzverfahren einen Gläubiger in nennenswertem Ausmaße bevorzugt hätte und dass zu den Obliegenheiten nach §295 InsO gehört (ja es gehört dazu) dass man das nicht machen darf, dann spielt auch das keine Rolle weil es zu einem Zeitpunkt geschehen ist, zu dem §295 noch gar keine Wirkung entfalten konnte.

Abgesehen davon darf man natürlich auch Gläubiger aus dem unpfändbaren Einkommen bevorzugen ähhh bedienen meine ich wenn man das gerne möchte. Sowohl im laufenden Verfahren als auch in der WVP. Denn mit seinem eigenen Vermögen (was der Pfändung bzw. Insolvenzbeschlag nicht unterworfen ist), darf der Schuldner tun und lassen was er will. Er darf es sogar vor den Augen des IV/TH aufessen oder verbrennen wenn ihm danach ist.  :wink:
« Letzte Änderung: 07. Oktober 2012, 18:52:47 von tomwr »
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Lissi

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Re: Chancen??? Brief an TH und Gericht schreiben???
« Antwort #11 am: 08. Oktober 2012, 14:32:40 »


Abgesehen davon darf man natürlich auch Gläubiger aus dem unpfändbaren Einkommen bevorzugen ähhh bedienen meine ich wenn man das gerne möchte. Sowohl im laufenden Verfahren als auch in der WVP. Denn mit seinem eigenen Vermögen (was der Pfändung bzw. Insolvenzbeschlag nicht unterworfen ist), darf der Schuldner tun und lassen was er will. Er darf es sogar vor den Augen des IV/TH aufessen oder verbrennen wenn ihm danach ist.  :wink:



Das liest sich ja beruhigend.
Zur Sicherheit nochmal als Frage:  ich befinde mich noch im eröffneten Verfahren mit Freigabe des Betriebes.
Wenn ich also meiner Obliegenheit entsprechend Summe x monatlich an den IV abtrete, darf ich jetzt schon aus dem Rest meines Vermögens hier und da an einige Gläubiger zahlen? Bei mir gilt ja: der Gewinn des Betriebes ist mein Einkommen.
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tomwr

Re: Chancen??? Brief an TH und Gericht schreiben???
« Antwort #12 am: 10. Oktober 2012, 21:47:30 »

Ja, das könnte z.B. wichtig sein, wenn man einen Gläubiger als Lieferanten halten möchte.  :wink:

Siehe dazu das BGH Urteil vom 14.01.2010, hier mal eine "lesbare" Zusammenfassung.
http://www.schuldnerberatung-sh.de/fileadmin/user_upload/rechtsprechung/BGH_Urteil_20100114_ZF_n.pdf

Wichtig ist, dass die Zahlung immer aus Vermögen kommt, das nicht zur Insolvenzmasse gehört.
Die Freigabe des Betriebs bzw. der selbständigen Tätigkeit gegen eine monatlich Zahlung an die Insolvenzmasse spricht dafür. Solange man diese Zahlungen leisten kann, spricht im Grunde nichts dagegen. Sollte man in Rückstand mit solchen Ausgleichszahlungen kommen, könnte das aber anders zu beurteilen sein. Ggf. muss man auch in Erwägung ziehen, Rücklagen für die Ausgleichszahlungen bei schlechterer wirtschaftlicher Lage zu bilden, sofern möglich. Zumindest bevor man große Zahlungen an andere Gläubiger leistet. Also Abwägen.

Also man sollte sich immer fragen, ob die Zahlung an Gläubiger im Insolvenzverfahren wirklich sinnvoll ist, insbesondere wenn es um größere Beträge geht.
« Letzte Änderung: 10. Oktober 2012, 21:50:14 von tomwr »
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Kasimir

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Re: Chancen??? Brief an TH und Gericht schreiben???
« Antwort #13 am: 13. Oktober 2012, 11:38:45 »

Das heißt man darf einen Gläubiger aus dem pfändungsfreien Vermögen bedienen das Urteil bezieht sich aber nur auf das eröffnete verfahren wie sieht's in der wohlverhaltensperiode aus??
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Insokalle

Re: Chancen??? Brief an TH und Gericht schreiben???
« Antwort #14 am: 13. Oktober 2012, 12:08:27 »

genau so
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tomwr

Re: Chancen??? Brief an TH und Gericht schreiben???
« Antwort #15 am: 13. Oktober 2012, 18:35:52 »

Genau genommen hat der BGH das aber nur für die Insolvenzphase entschieden.

Es gibt da folgenden Absatz, den einige Propheten in Ihrem Sinne (schuldnerfreundlich) interpretieren:

Zitat
Es kann deshalb dahinstehen, ob § 295 Abs. 1 Nr. 4 InsO Zahlungen des Schuldners aus seinem unpfändbaren und deshalb nicht von der Abtretungserklärung erfassten Vermögen überhaupt verbietet (verneinend AG Göttingen ZInsO 2005, 1001, 1002; MünchKomm-InsO/Ehricke, 2. Aufl. § 295 Rn. 97 und § 294 Rn. 32; FK-InsO/Ahrens, 5. Aufl. § 295 Rn. 58; Pape, InVo 2006, 454, 460; Adam, ZInsO 2006, 1132) und ob eine etwaige Obliegenheitsverletzung jedenfalls deshalb außer Betracht zu bleiben hat, weil sie unter den gegebenen Umständen die Befriedigung der Gläubiger nicht beeinträchtigen und deshalb nicht zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führen könnte (§ 296 Abs. 1 Satz 1 InsO).


Genau genommen ist §295 Abs.4 ziemlich eindeutig formuliert:

Zitat
4. Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen.

Selbst wenn man pfändungsfreies Einkommen einsetzt, müsste es genau genommen gleichmäßig an alle Gläubiger verteilt werden. Im eröffneten Verfahren ist das automatisch durch den Insolvenzbeschlag geregelt aber es gibt auch keinen expliziten Passus, der eine Bevorzugung einzelner Gläubiger im eröffneten Verfahren verbietet.

Hier könnte es sich sehr wohl um einen Obliegenheitsverstoss handeln und die Aussage des BGH, "es könne dahin stehen ob §295 Abs.4 InsO eine Zahlung aus dem nicht von der Abtretungserklärung erfassten Vermögen an einzelne Gläubiger verbietet" so zu deuten, dass sie nach Ansicht des BGH erlaubt sind, halte ich für gewagt. Auch der BGH hat schon eigene Ansichten widerrufen oder korrigiert und hier hat er noch nicht mal eine verbindliche Ansicht geäußert (auch wenn manche das so interpretieren).
« Letzte Änderung: 13. Oktober 2012, 18:38:28 von tomwr »
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Insokalle

Re: Chancen??? Brief an TH und Gericht schreiben???
« Antwort #16 am: 13. Oktober 2012, 19:18:50 »

Genau genommen braucht man kein Prophet sein.

Mögen Sie nicht weiter recherchieren?
« Letzte Änderung: 13. Oktober 2012, 19:42:52 von Insokalle »
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tomwr

Re: Chancen??? Brief an TH und Gericht schreiben???
« Antwort #17 am: 14. Oktober 2012, 19:43:07 »

Nein. Mir ist kein Urteil dazu bekannt.
Falls Dir eins bekannt sein sollte, kannst es ja hier benennen.
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Insokalle

Re: Chancen??? Brief an TH und Gericht schreiben???
« Antwort #18 am: 15. Oktober 2012, 10:26:41 »

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tomwr

Re: Chancen??? Brief an TH und Gericht schreiben???
« Antwort #19 am: 15. Oktober 2012, 23:37:54 »

Dieses Urteil ?
http://lexetius.com/2011,154
BGH, Beschluss vom 20. 1. 2011 - IX ZB 8/10; LG Würzburg

Das ist in der Tat komisch. Der BGH hat im Wesentlichen bemängelt, dass der Gläubiger die Obliegenheitsverletzung und die daraus folgende Beeinträchtigung der Gläubiger nicht glaubhaft gemacht hat. Insbesondere war unklar, ob die Zahlung an den Gläubiger überhaupt aus dem Vermögen des Schuldners stammte.

Welchen Sinn sollte aber §295 Abs.1 Nr.4 InsO sonst machen ?

Zitat
Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen.

Einfach nur Banalitäten zu formalisieren ? An wen soll der Schuldner denn die pfändbaren Beträge sonst zahlen wenn nicht an den TH ? Und mit dem Zusatz "keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen" kann im Grunde nur eine Umgehung einer baren oder unbaren Zahlung durch eine anderweitige vertragliche Vereinbarung gemeint sein. Warum sollte der Gesetzgeber eine solche explizite Obliegenheit nur für die sowieso ebstehende Verpflichtung aus der Abtretungserklärung zusätzlich benennen ?

Meiner Meinung nach hat sich der BGH mangels entsprechenden Sachvortrags der Klägerin gar nicht intensiv mit der Sache auseinander gesetzt, was schon der sehr knapp gehaltenen Begründung zu entnehmen ist. Normalerweise beleuchtet der BGH den rechtlichen Sachverhalt in ähnlich gelagerten Fällen sehr viel ausführlicher.

Ich würde meine Hand nicht dafür ins Feuer legen, dass in einem anderen Fall zukünftig nicht mal anders entschieden wird. Als Grundsatzentscheidung läßt sich dieses Urteil wohl kaum verstehen. Und als Freibrief wohl auch nicht.

Es liegt auf der Hand, dass Gläubiger die ein Druckmittel gegen den Schuldner in der Hand haben, um diesen trotz eines Insolvenzverfahrens zur Zahlung nötigen, ganz offensichtlich ihre Rechte nicht §87 InsO unterwerfen und sich gegenüber anderen Gläubigern einen Vorteil verschaffen wollen. Das ist ganz sicher nicht im Sinne der Insolvenzgläubiger.

Im Grunde genommen könnte sich der Schuldner zusammen mit dem Gläubiger willkürlich entscheiden, welche Forderung er in das Insolvenzverfahren mitnehmen möchte und welche nicht. Das widerspricht der Systematik der Gleichbehandlung aller Gläubiger.

Dass man Zahlungen aus dem unpfändbaren Einkommen während des Verfahrens trotzdem an einzelne Gläubiger erbringen darf, läuft den Zielen des Insolvenzverfahrens im Grunde zuwieder und wird offenbar aus Ermangelung einer entsprechenden Vorschrift hergeleitet zusammen mit der Autonomie des Schuldners, mit seinem unpfändbaren Einkommen zu tun und zu lassen was er will. Im Grunde ist letzteres aus meiner Sicht zu bejahen, aber nicht in Bezug auf Insolvenzgläubiger. Insbesondere Druckmittel wie die der KfZ Zulassungsstellen halte ich für äußerst bedenklich.

Aber das ist jetzt mal meine ganz persönliche Ansicht. Der Hauptunterschied ist jedoch in der zusätzlichen Obliegenheit nach §295 Abs.1 Nr.4 zu sehen. Und insbesondere auch der Ansatz, dass das als freiwillige Obliegenheit des Schuldners anzusehen ist und seine Autonomie über sein Vermögen zu bestimmen (so wie über seine Arbeitskraft) nicht durch eine gesetzliche Verpflichtung beeinträchtigt wird.
« Letzte Änderung: 15. Oktober 2012, 23:53:33 von tomwr »
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